Die Eignungsprüfung von Subunternehmern
Unterschieden wird zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Subunternehmern.
Erforderliche Subunternehmer sind Subunternehmer, die der Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner eigenen Eignung benötigt. Etwa, weil der Bieter den Nachweis der Leistungsfähigkeit selbst nicht im geforderten Umfang erbringen kann.
Nicht erforderliche Subunternehmer sind hingegen Subunternehmer, die vom Bieter (lediglich) zur Übernahme eines Leistungsteils im Falle der Zuschlagserteilung namhaft gemacht werden.
Eignungsanforderungen an Subunternehmer und Eignungsprüfung
Subunternehmer müssen für die von Ihnen zu erbringenden Leistungsteile geeignet sein. Der Nachweis der Eignung durch Subunternehmer erfolgt – ausgenommen bei den Verfahrensarten Direktvergabe und Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – grundsätzlich wie jener des Bieters selbst nach Maßgabe der §§ 80 ff BVergG 2018. Ein öffentlicher Auftraggeber hat daher nicht nur die Eignung des Bieters selbst, sondern auch die Eignung sämtlicher namhaft gemachter Subunternehmer zu prüfen.
Werden Eignungsnachweise von Subunternehmern nicht oder nicht vollständig vorgelegt, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen behebbaren oder einen unbehebbaren Mangel handelt.
Bei behebbaren Mängeln ist der Bieter zur Aufklärung bzw. Nachreichung des Nachweises seines Subunternehmers aufzufordern. Ein unbehebbarer Mangel liegt etwa dann vor, wenn der Subunternehmer im eignungsrelevanten Zeitpunkt selbst nicht über die geforderte Eignung verfügt (z.B. fehlende berufliche Zuverlässigkeit).
Folgen fehlender Eignung von Subunternehmern
Fehlt die Eignung eines Subunternehmers, ist hinsichtlich der Folgen zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Subunternehmern zu unterscheiden. Fehlt die Eignung eines nicht erforderlichen Subunternehmers ist dieser nach § 138 Abs 3 BVergG 2018 abzulehnen. Das Angebot des Bieters als solches verbleibt im Vergabeverfahren. Fehlt jedoch die Eignung eines erforderlichen Subunternehmers, führt dies oftmals dazu, dass auch die Eignung des Bieters selbst fehlt, sodass ein Ausscheidens- bzw. Nichtzulassungsgrund verwirklicht sein kann.
Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH ist auch bei unbehebbaren Eignungsmängeln eines erforderlichen Subunternehmers der Bieter im ersten Schritt zum Austausch dieses Subunternehmers aufzufordern. Ein Austausch von erforderlichen Subunternehmern im Vergabeverfahren ist in der Praxis jedoch mit vielen Fragestellungen verbunden, die jeweils mit Bedacht im Einzelfall zu prüfen sind.
nsbesondere, wenn ein Austausch die Wettbewerbsstellung des Bieters nach Ablauf der Angebotsfrist wesentlich verbessern würde oder aufgrund des Austausches eines eignungsrelevanten Subunternehmers die Eignung des Bieters im eignungsrelevanten Zeitpunkt nicht vorlag, kann dies zu Komplikationen im Vergabeverfahren führen.
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