Überlässt die Gemeinde ein Fahrzeug an einen Betreiber, ist abzuklären, ob diese Tätigkeit eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, um einen allfälligen Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
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Steuer

Der Fahrdienst in der Gemeinde

Vor allem im ländlichen Bereich kämpfen viele Gemeinden mit der Aufrechterhaltung der Grundversorgung ihrer Mitbürger. Darunter fällt neben der Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs die Möglichkeit, sich ohne große Umstände von A nach B zu bewegen. Mancherorts werden bereits gemeindeeigene Fahrdienste angeboten, um den Mangel an öffentlichen Verkehrsmitteln auszugleichen. Fragestellungen rund um den Fahrdienst der Gemeinde und möglichen Fallvarianten.

1. Gemeinde betreibt den Fahrdienst selbst

Darunter fällt unter anderem ein Taxidienst für ältere Personen, gegebenenfalls ein Nachttaxi für Jugendliche, aber auch eine eigene Buslinie ist möglich.

Der Betrieb eines Fahrdienstes ist dann als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anzusehen, wenn die Kriterien gem. § 2 Abs. 1 KStG allesamt erfüllt werden:

a. Wirtschaftliche Selbständigkeit

Die ausgeführte Tätigkeit hebt sich von der sonstigen Gemeindetätigkeit ab: Ein gewisser vorhandener Personal- und Materialeinsatz sowie die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben auf einem eigenen Haushaltsansatz sind Kriterien bzw. Indizien, dass eine eigenständige Organisationseinheit mit gewerblichem Charakter besteht.

b. Ausschließliche oder überwiegend nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht:

Die Gemeinde wird mit der ausgeübten Tätigkeit privatwirtschaftlich tätig. Grundsätzlich können auch private Bus- und/oder Taxiunternehmen Fahrdienste sowohl anbieten als auch durchführen. Sofern der Fahrdienst nicht nur einmal im Zuge einer Veranstaltung ausgeführt wird, wird sie als nachhaltig einzustufen sein.

Mit regelmäßigem Überschreiten der Nettoeinnahmengrenze von 2.900 Euro pro Jahr wird auch das Kriterium des wirtschaftlichen Gewichtes erfüllt.

c. Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen:

Mit der Tätigkeit erzielt die Gemeinde regelmäßig Einnahmen, unabhängig davon, ob mit der Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird.

d. Keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft:

Der Betrieb eines Fahrdienstes stellt generell eine gewerbliche Tätigkeit dar.

Gemäß KStR Rz 74 können mehrere gleichartige bzw. sich ergänzende Tätigkeiten in einen BgA zusammengefasst werden.

Möglich wäre auch die Beauftragung eines privaten Bus- oder Taxiunternehmens durch die Gemeinde. Inwieweit hier jedoch die Kriterien für das Bestehen eines BgA bei der Gemeinde gegeben sind, hängt unter anderem von der Ausgestaltung der Vereinbarung, dem Zurechnen der Einnahmen zu den Vertragspartnern und dem Außenauftritt ab.

Folgen

Werden alle Kriterien erfüllt, liegt ein BgA gemäß § 2 Abs. 1 KStG vor. Die damit einhergehende unbeschränkte Steuerpflicht des BgA hat grundsätzlich folgende Auswirkungen:

  • Vergabe einer Körperschaftsteuernummer für den Betrieb durch die zuständige Finanzverwaltung
  • Jährliche Abgabe einer Steuererklärung samt Jahresabschluss (Bilanz und GuV oder als Alternative eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) durch die Gemeinde

Aus verwaltungsökonomischer Sicht unterbleibt die Vergabe einer Steuernummer seitens des Finanzamtes bei Betrieben mit laufenden Verlusten, wodurch in weiterer Folge keine Steuererklärung abzugeben ist. Wird seitens der Gemeinde freiwillig eine Bilanz im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG erstellt, ist eine Steuererklärung abzugeben.

Im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung ist noch auf die Bestimmungen in § 7 Abs. 3 2. TS KStG zu achten:

Beträgt der Vorjahresumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren mehr als 700.000 Euro, ist die Gewinnermittlung zwingend gemäß § 5 Abs. 1 EStG durchzuführen. Gewinne (nach Abzug allfälliger in den Vorjahren entstandener Verlustvorträge) sind mit 25 Prozent steuerpflichtig (2023: 24 %; ab 2024: 23 %).

Der Betrieb eines Fahrdienstes ist aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 KStG gemäß § 2 Abs. 3 UStG als unternehmerische Tätigkeit der Gemeinde im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. Die Umsätze unterliegen den Steuersätzen gemäß § 10 UStG. Der Vorsteuerabzug steht bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 UStG für Vorleistungen (unter anderem auch die Anmietung eines Fahrdienstes von einem Busunternehmen) zu.

Kraftfahrzeuge (Personen- und Kombinationskraftwagen), welche nicht bereits gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Vorsteuerabzug zugelassen sind, sind gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit b) UStG zum Vorsteuerabzug zugelassen, wenn sie zu mindestens 80 Prozent dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Für Elektrofahrzeuge steht der Vorsteuerabzug bis zu Bruttoanschaffungskosten in Höhe von 40.000 Euro zu 100 Prozent zu, darüber hinaus wird bis zu Bruttoanschaffungskosten in Höhe von 80.000 Euro der Vorsteuerabzug eingeschliffen.

Zu beachten ist weiters, dass zu kontrollieren ist, ob aufgrund der wirtschaftlichen Unternehmung der Gemeinde das  Vertragsbedienstetengesetz des jeweiligen Bundeslandes für die in diesem Bereich angestellten Personen zur Anwendung kommen kann.

Sofern es in der Gemeinde bereits einen Kindergartentransport mit eigenem Fahrzeug gibt, sollte überprüft werden, ob Leerstandszeiten des Fahrzeuges für den Fahrdienst verwendet werden können. Die Nutzung des dem Kindergarten zugeordneten Fahrzeuges durch den Fahrdienst kann mittels interner Verrechnung (Innenumsatz) an den Fahrdienst verrechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass sowohl der Kindergarten als auch der Fahrdienst als BgA iSd § 2 Abs. 3 UStG anzusehen sind. Die Verrechnung erfolgt somit von einem unternehmerischen Bereich zu einem anderen unternehmerischen Bereich, und hat ohne Umsatzsteuer zu erfolgen.

2. Gemeinde überlässt Gemeindefahrzeug für Fahrdienst

Betreibt die Gemeinde den Fahrdienst nicht selbst, überlässt jedoch ein geeignetes Fahrzeug an dem Betreiber (in der Regel ein Verein), ist zunächst abzuklären, ob diese Tätigkeit eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, um einen allfälligen Vorsteuerabzug (siehe oben) aus der Überlassung geltend machen zu können.

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Fahrzeugüberlassung wird davon abhängen, ob das Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird:

Wird das Fahrzeug unentgeltlich an den Betreiber des Fahrdienstes überlassen, so steht bereits aufgrund der unentgeltlichen Überlassung kein Vorsteuerabzug zu.

Sofern der Betreiber des Fahrdienstes für die laufende Nutzung des Fahrzeuges ein festgelegtes Entgelt bezahlt, sind für die Einstufung als unternehmerische Tätigkeit inkl. eines allfälligen Vorsteuerabzuges wiederum die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KStG zu erfüllen, da die Fahrzeugüberlassung nicht automatisch unter die Regelung hinsichtlich Vermietung und Verpachtung durch Körperschaften öffentlichen Rechts iSd § 2 Abs. 3 UStG umfasst ist. Diese Regelung umfasst lediglich Grundstücke und allenfalls darauf befindliche Gebäude. Somit müssen für die Gewerblichkeit der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen zusätzliche Leistungen vorhanden sein.