digitaler Nachlass
Das Um und Auf des digitalen Nachlasses ist es, bereits zu Lebzeiten vorzusorgen.
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Todesfall

Den digitalen Nachlass rechtzeitig regeln

Für Erben bedeutet der digitale Nachlass oft einen Berg an Problemen. Mit geringem Aufwand können Sie das Leben Ihrer Hinterbliebenen nach Ihrem Tod erleichtern.

Das Haus, die Möbel, das Bild im Esszimmer. Bei materiellen Gegenständen ist relativ klar, was nach dem Ableben des Eigentümers damit passiert. Zwar gilt auch hier: Ein Testament kann den Hinterbliebenen viel Streit und Kummer ersparen. Wer sich zu Lebzeiten um seinen Nachlass kümmert, handelt verantwortungsvoll den nächsten Generationen gegenüber.

Noch viel mehr als für materielles Gut, gilt dieses Prinzip allerdings für den digitalen Nachlass. Vom Facebook-Profil bis hin zu Fotos im Cloudspeicher – das alles gehört ebenfalls zum Erbe. Und anders als bei Wertgegenständen ist dieser Nachlass für den Erbnehmer oft mehr Problem als Schmerzlinderung. Denn mit dem Erbe geht auch die rechtliche Verantwortung auf den Erbnehmer über. Ein Social Media-Profil, auf dem etwa strafrechtlich relevante Kommentare gepostet werden, kann für handfeste Probleme mit den Behörden sorgen.

Was ist der digitale Nachlass?

Zum digitalen Nachlass gehören laut oesterreich.gv.at folgende Daten:

  • Profile auf sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn etc.)
  • E-Mail-Konten
  • Konten bei Online-Diensten (PayPal, Spotify, Netflix etc.)
  • Blogs, Websites, Domainnamen
  • Online-Banking
  • Mediendienste (Spotify, Netflix, Online-Abos von Zeitungen etc.)
  • Fotodienste (Instagram, Flickr)
  • Videodienste (YouTube, Vine etc.)
  • Versandhandel (Amazon, eBay etc.)
  • Profile auf Partnervermittlungsbörsen
  • E-Government (FinanzOnline, Handy-Signatur/Bürgerkarte etc.)

Auch Offline-Daten, die auf einem Gerät gespeichert sind (wie z. B. Fotos, Videos, Filme, Musik-Dateien, elektronische Dokumente etc.), gehören zum digitalen Nachlass.

Erben sind verantwortlich

Erben treten, wenn sie ihr Erbe annehmen, in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein – mit allen Rechten und Pflichten. Doch oft fehlt hier jedes Wissen über die Aktivitäten zu Lebzeiten. Ohne Liste der verwendeten Dienste samt Zugangsdaten, stehen Hinterbliebene hier oft vor einer Sisyphos-Aufgabe.

Darum ist das Um und Auf des digitalen Nachlasses, bereits zu Lebzeiten vorzusorgen. Legen Sie eine Liste von allen Onlinekonten an. Notieren Sie Benutzernamen und Passwörter dazu. Ganz wichtig: Legen Sie einen Ausdruck der Liste in die Dokumentenmappe, denn am passwortgeschützten Laptop ist dieses Machwerk für Hinterbliebene nutzlos. Tun Sie das jetzt, sofort, denn die wenigsten Menschen können den Tag ihres Ablebens vorhersagen. Schreiben Sie auf diese Liste auch, was mit den einzelnen digitalen Konten und Datensätzen passieren soll.

Wie mit digitalem Nachlass umgehen?

Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten, wie Erben mit dem digitalen Nachlass umgehen können:

  • Erhaltung: Ein Nachlass, etwa ein Facebook Profil bleibt erhalten, muss dann aber auch gepflegt werden (etwa pietätlose Kommentare oder strafrechtlich relevante Inhalte). 
  • Löschung: Die Inhalte werden gelöscht und verursachen keine Aufwände mehr.
  • Archivierung: Die Inhalte werden archiviert, aber aus dem Netz genommen.
  • Übertragung an Dritte: Jemand übernimmt etwa ein Profil oder eine Website zur eigenen Verwendung.

Löschung oft schwierig

Wer nicht rechtzeitig vorsorgt, überlässt seinen Erben einen Berg an Problemen. Inzwischen bieten zwar die meisten Internet-Dienste die Möglichkeit an, mittels Sterbeurkunde Dienste zu löschen. Oft ist dieser Weg aber mühsam und steinig. 

Richtungsweisend war der deutsche Fall, bei dem Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen Zugriff auf deren Facebook-Account eingeklagt haben. Erst in letzter Instanz fiel nach dreijährigem Rechtsstreit 2018 das Urteil, dass Facebook den Eltern Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter gewähren muss. 

Grundsätzlich ist die Rechtslage selbst innerhalb Europas aber alles andere als klar. Etwa, ob Erben auch alle Chats oder Emails der Verstorbenen lesen dürfen, wie das bei Briefen oder Tagebüchern der Fall ist, hängt von der jeweiligen Rechtsprechung ab und ist nicht eindeutig geklärt. 

Wer löscht?

Die Aussicht, dass ein Dienstleister den Erben die mühevollen Löschungen abnimmt, ist eher gering. Selbst nach intensiver Google-
Recherche konnte kein dezidierter Anbieter gefunden werden. Und auch die größten Bestatter bieten diese Dienstleistung zumindest nicht öffentlich an. Eine Rückfrage bei örtlichen Anbietern ist ratsam.

Wahrscheinlich bleibt aber oft nur der Weg zu einem Anwalt, der einem die Angelegenheit abnimmt – diese Sorgenfrei-Lösung empfiehlt sich aber wohl nur, wenn das restliche Erbe einen hohen Anteil an Barmitteln beinhaltet.