Das Kommunalinvestitionsgesetz 2023
In diesem Beitrag werden insbesondere die 500 Millionen Euro an Zweckzuschussmitteln mit „grünem Schwerpunkt“ dargestellt, die §-2-Mittel. Die zweiten 500 Millionen Euro, die sogenannten §-5-Mittel, obliegen im Gegensatz dazu dem ausschließlichen Verantwortungsbereich des BMF, entsprechen den aus dem KIG 2020 bekannten 18 Investitionskategorien und können sohin bereits seit Jänner über das entsprechende Online-Formular auf www.buchhaltungsagentur.gv.at beantragt werden.
Generell gilt: Das Abrufen der den Gemeinden zustehenden Zweckzuschussmittel (von jeweils zweimal rund 50 bis 60 Euro pro Einwohner) ist bis 31. Dezember 2024 möglich, die Förderquote von zweckzuschussfähigen Projekten beträgt auch gemäß dem KIG 2023 maximal 50 Prozent.
Geförderte Projekte erfordern bis 31. Dezember 2025 den Projektbeginn und bis 31. Dezember 2026 die Durchführung samt Übermittlung der Endabrechnung an die Buchhaltungsagentur des Bundes.
§-2-Zweckzuschüsse für Energiesparmaßnahmen
Der Gesetzestext sieht in § 2 des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023 vier Verwendungszwecke vor. In den in den Durchführungsbestimmungen am 20.02.2023 ergänzten Bestimmungen zu § 2 wurde von Bundesseite in den jeweiligen Unterkapiteln (C.1. bis C.4.) sehr konkret definiert, welche §-2-Projekte zweckzuschussfähig sind:
1. Effizienter Einsatz von Energie – thermische Sanierung und LED-Beleuchtung
Von diesem Verwendungszweck umfasst sind thermisch-energetische Gebäudesanierungen (unter anderem Verbesserung der Gebäudehülle, Beleuchtung und Warmwasseraufbereitung) sowie die Umrüstung bestehender Straßenbeleuchtung auf hocheffiziente Technik wie LED, die mit einer Stromeinsparung von (nachweislich) mindestens 50 Prozent einhergeht.
Bei einer solchen Umrüstung von Beleuchtungssystemen sind aber nicht nur die Anlagenkomponenten, sondern auch die Planungs-, Installations, Demontage- und Entsorgungskosten förderfähig.
2. Einsatz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger – Wärmepumpe, PV-Anlage, E-Fahrzeug, Ladeinfrastruktur & Co
Zweckzuschussfähig sind Wärmepumpenanlagen (samt Pufferspeicher, Tiefenbohrung, Elektronik etc.), netzgekoppelte Photovoltaikanlagen (Module, Wechselrichter etc.) ab einer gewissen Größe (!) sowie thermische Solaranlagen mit mindestens 100 m² Bruttokollektorfläche.
Des Weiteren ist die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aus KIG-2023-Mitteln förderbar, soweit ihr Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern stammt. Zuschussfähig ist darüber hinaus auch die Anschaffung verschiedenster E-Fahrzeuge und E-Fahrräder sowie gewisser Biomasse-Anlagen.
3. Ausbau und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen
Die Durchführungsbestimmungen zum KIG 2023 sehen hier eine Förderfähigkeit etwa für Anschlüsse an hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmesysteme sowie die Planung und Errichtung von Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung auf Basis von erneuerbarer Energie (z. B. Geothermie) oder Abwärme vor. Zweckzuschussfähig sind darüber hinaus verschiedene Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Wärmerückgewinnung mit Wärmetauschern bzw. der Nutzung von Abluft und Umluft zur Einsparung von Heizenergie.
4. Weitere Energiesparmaßnahmen
Unter dem finalen Punkt „Weitere Energiesparmaßnahmen“ versteht der Bund als Fördergeber einerseits aktive Mobilitätsmaßnahmen wie die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt. Hier wird auch explizit auf die „klimaaktiv mobil“-Förderung sowie auf verschiedene Investitionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Fahrrädern, Transporträdern und Spezialfahrrädern (mit und ohne E-Antrieb) verwiesen.
Andererseits adressiert dieses Unterkapitel auch innovative Maßnahmen, die in den Durchführungsbestimmungen zu §-2-Zweckzuschüssen noch nicht angeführt sind und bei Antragstellung über einen darstellbaren Energieeinsparungseffekt von mindestens 30 Prozent verfügen.
Allen §-2-Zweckzuschüssen ist gemein, dass allfällige weitere Bundesförderungen für dasselbe Projekt (abgewickelt etwa über die KPC oder die FFG) an die Buchhaltungsagentur zu melden sind.
Gemeinden können Vereine bei Energiekostensteigerungen unterstützen
Aufgrund der Energiekrise wird im aktuellen Kommunalinvestitionsgesetz ausnahmsweise ermöglicht, dass die Gemeinden aus beiden Töpfen (§ 2 und § 5 KIG 2023) jeweils fünf Prozent (also insgesamt zweimal 25 Millionen Euro) an Zweckzuschussmitteln für die Förderung der gestiegenen Energiekosten insbesondere von Vereinen bzw. Organisationen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der BAO heranziehen können. Die Voraussetzungen und Details dazu finden sich in Punkt B.10. der Durchführungsbestimmungen.
Auch hier gilt die maximal 50-prozentige Förderquote des Bundes, sodass die Gemeinde die Förderung der gestiegenen Energiekosten (z. B. der 2022 gegenüber 2021 um 2.000 Euro gestiegenen Stromrechnung des Sportvereins) zu je zur Hälfte aus KIG-2023-Mitteln und aus eigenen Mitteln übernehmen kann.