© adobe stock photo
Asbestfunde in Ostösterreich
Hintergrund zum Asbestskandal: Der Methodenstreit
Im Zentrum des Asbest-Skandals steht ein Streit, der auf den ersten Blick nach technischer Spitzfindigkeit aussieht: Welche Prüfmethode ist die richtige, um Asbest in Naturstein nachzuweisen?
Der Inhalt wurde mit Hilfe von KI generiert
Auf den zweiten Blick zeigt sich, dass diese Frage tatsächlich eine Regelungslücke offenlegt – und dass beide Seiten damit ein Stück Wahrheit für sich beanspruchen können.
Man kann Gestein auf zwei völlig unterschiedliche Arten auf Asbest untersuchen, und beide Antworten sind fachlich richtig, beantworten aber unterschiedliche Fragen. Die erste Frage lautet: Wie viel Asbestmineral steckt im Gestein? Die zweite lautet: Wie viele lungengängige Asbestfasern befinden sich in der Luft, die ein Mensch tatsächlich einatmet? Der burgenländische Asbest-Skandal ist im Kern ein Streit darüber, welche dieser beiden Fragen zuerst gestellt werden muss, und in der öffentlichen Berichterstattung werden beide Fragen fast durchgehend vermischt.
Unterschiedliche Richtlinien als Argumentationsbasis
Die im Burgenland verwendete Richtlinie VDI 3866 gibt bei dieser Zuordnung selbst Auskunft über ihren Anwendungsbereich. Sie beschreibt laut eigenem Wortlaut ein Verfahren für Materialproben, in denen Asbest „gezielt zugemischt“ wurde, um bestimmte Produkteigenschaften zu erzielen – also für den Fall Eternitplatte, Bremsbelag oder Spritzasbest, nicht für den Fall Naturstein. Genau hier setzt die Kritik des von den Steinbruchbetreibern beigezogenen Rohstoffingenieurs Martin Kirschbaum an: Für natürlich vorkommendes Gestein sehe das Regelwerk eigentlich die TRGS 517 vor, und die durchgehende Anwendung der „falschen“ Methode mache die veröffentlichten Werte aus seiner Sicht nicht belastbar. Sein zweiter, gewichtigerer Einwand betrifft nicht die Methode, sondern die Aussagekraft: Ein hoher Massegehalt im festen Gestein sage noch nichts über die tatsächliche Faserkonzentration in der Atemluft aus, und genau diese sogenannte WHO-Faserzahl sei für die Gesundheitsgefährdung entscheidend, nicht der Prozentsatz im Labor.
Diese Unterscheidung ist keine Erfindung der Steinbruchseite. Sie deckt sich mit dem, was auch die burgenländische Taskforce unter Beteiligung von Medizinern der Medizinischen Universität Wien vertritt: Solange Asbest im Gestein fest gebunden ist, geht von ihm keine unmittelbare Gefahr aus, erst Bearbeitung, Bruch, Verwitterung oder Abrieb setzen Fasern frei. Damit sind sich Kritiker und Behörden in der Theorie einig, der Streit beginnt erst bei der Frage, wie man diese Freisetzung in der Praxis nachweist, ohne jahrelange Luftmessungen unter realen Nutzungsbedingungen durchzuführen.
Methode, Messbedingungen und Ergebnisse
Wie stark selbst innerhalb derselben Methode die Messbedingungen das Ergebnis verändern können, zeigt der Fall Großpetersdorf, der zur meistzitierten Einzelzahl der gesamten Debatte wurde. Die Taskforce führte dort drei Messungen durch: 95 Fasern pro Kubikmeter bei feuchter Witterung im Februar, danach eine gezielte „Worst-Case-Messung unter Extrembedingungen“ am 7. Mai mit rund 13.000 Fasern pro Kubikmeter, und schließlich eine Messung „unter Realbedingungen“ mit durchschnittlich 300 Fasern pro Kubikmeter. Der Extremwert lag damit ein Vielfaches über dem von der Taskforce festgelegten Vorsichtswert von 1.000 Fasern pro Kubikmeter, der Realwert deutlich darunter. In der öffentlichen Debatte, etwa in der Begründung für einen Antrag auf EU-Solidaritätsfonds-Mittel, wird bislang überwiegend der Extremwert zitiert, ohne die Testbedingungen zu erwähnen. Das ist kein Vorwurf an eine einzelne Redaktion, sondern ein Beleg dafür, dass nicht nur die Wahl der Methode, sondern auch die Wahl der Messbedingungen die öffentliche Wahrnehmung prägt, unabhängig davon, welche Prüfnorm angewendet wird.
Zur Einordnung gehört außerdem, dass in der Debatte zwei unterschiedliche Referenzwerte munter vermischt werden. Der gesetzliche Arbeitsplatzgrenzwert wurde mit 31. Dezember 2025 von 100.000 auf 10.000 Fasern pro Kubikmeter gesenkt, mit einer weiteren Absenkung auf 2.000 Fasern pro Kubikmeter ab Dezember 2029. Dieser Wert gilt für Berufstätige mit typischer Tagesexposition über Jahre. Der von der burgenländischen Taskforce für die Allgemeinbevölkerung herangezogene Vorsichtswert liegt mit 1.000 Fasern pro Kubikmeter niedriger, weil er konservativer für Anrainer, Kinder und Freizeitnutzung angesetzt ist, ist aber kein gesetzlich verbindlicher Umweltgrenzwert, weil es einen solchen für Außenluft in Österreich schlicht nicht gibt.
Greenpeace weist den Methodenvorwurf der Steinbruchseite zurück und verweist darauf, dass die eigenen Proben mit derselben Methode analysiert wurden, die auch die Behörden verwendet haben, und dass sich beide Ergebnisse gedeckt hätten. Die ARGE Naturgestein, ein Zusammenschluss der vier gesperrten Betriebe, hält dem entgegen, dass beide Seiten damit denselben methodischen Fehler wiederholt hätten, nicht, dass der Fehler dadurch verschwinde. Diese Pattstellung ist typisch für Konflikte, in denen eine Prüfnorm für einen Anwendungsfall entwickelt wurde und Jahrzehnte später auf einen völlig anderen Fall angewendet wird, weil schlicht keine allgemein akzeptierte Alternative existiert.
Gesperrte Steinbrüche
Der eigentliche Engpass liegt woanders: Die Methode, die beide Seiten für die belastbarste halten würden, nämlich Luftmessungen unter realem Betrieb, konnte gar nicht mehr durchgeführt werden, weil die Steinbrüche sofort und vollständig gesperrt wurden. Die Betreiber beklagen, dass ihre Anträge auf einen befristeten Probebetrieb zur Messung unter Realbedingungen bislang erfolglos blieben. Damit steht die Debatte an einem Punkt, an dem beide Seiten mit Verweis auf Vorsorge beziehungsweise Beweislast rechtlich vertretbare, aber unvereinbare Positionen einnehmen: Wer zuerst sperrt und dann misst, riskiert eine Fehlentscheidung auf Basis unvollständiger Daten. Wer erst misst und dann sperrt, riskiert eine Gesundheitsgefährdung während der Messphase.
Für die kommunale Praxis ist die Einschätzung an dieser Stelle nüchtern: Der Streit um VDI 3866 gegen TRGS 517 ist kein Ablenkungsmanöver, sondern Ausdruck einer echten Regelungslücke zwischen dem klar normierten technischen Asbest und dem geologisch bedingten Asbest im Naturstein, für den es in Österreich bis heute keinen einheitlichen bundesweiten Grenzwert gibt. Solange diese Lücke nicht geschlossen ist, wird jede neue Messkampagne, ob von Behörden, Umweltorganisationen oder Gemeinden selbst beauftragt, denselben Streit reproduzieren. Wer als Gemeinde eine Untersuchung beauftragt, sollte deshalb von Anfang an dokumentieren lassen, nach welcher Methode und unter welchen Bedingungen gemessen wurde und warum, nicht aus Misstrauen gegenüber dem Labor, sondern weil genau diese beiden Fragen im Ernstfall vor Behörde oder Gericht entscheidend werden können.
Quellen:
- VDI, Richtlinie 3866 Blatt 1, vdi.de
- MeinBezirk Oberpullendorf, „Scharfe Kritik an Asbest-Analysen: Steinbruchbetreiber stellen Messmethoden infrage“, 28.4.2026
- Land Burgenland, Taskforce „Vorsorgeabklärung Luftqualität“, burgenland.at
- burgenland.ORF.at, „Asbest: Messwerte für Großpetersdorf veröffentlicht“, 22.5.2026
- Die Presse-Nachrichten / meinbezirk.at, „Greenpeace sieht Chance auf EU-Gelder für Asbest-Sanierung“, 7.7.2026
- ungiftig.at, Stand 22.7.2026, mit Verweis auf BGBl. II Nr. 339/202
- burgenland.ORF.at, 22.5.202
- prima-magazin.at, „Asbest im Burgenland“, 27.5.202
- burgenland.ORF.at, „Gesperrte Steinbrüche kritisieren Greenpeace“, 16.4.2026
- burgenland.ORF.at, „Asbest: Steinbruchbetreiber kontern Kritik“, 27.4.2026
- prima-magazin.at, 27.5.2026
Weitere Artikel zum Thema: Die kommunale Dimension des Asbestskandals – eine Analyse | KOMMUNAL