Kommunikation
Das IFG: Vom Mauern zur Transparenz
Dieser Beitrag analysiert das österreichische Informationsfreiheitsgesetz (IFG) aus kommunaler Perspektive. Das IFG verpflichtet öffentliche Stellen – darunter Gemeinden und staatsnahe Einrichtungen – zur Gewährung eines individuellen Dokumentenzugangs sowie zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse.
Der Beitrag beleuchtet die zentralen rechtlichen Herausforderungen, insbesondere die Abwägung zwischen Offenlegungs- und Geheimhaltungsinteressen, und zeigt auf, wie Gemeinden das IFG trotz verbleibender Rechtsunsicherheiten effizient und bürgerfreundlich vollziehen können. Darüber hinaus wird die proaktive Veröffentlichung als strategisches Kommunikationsinstrument diskutiert: Eine offensive Informationspolitik stärkt das Vertrauen der Bürger:innen und ermöglicht es Gemeinden, die Themenführerschaft aktiv zu übernehmen.
Abschließend werden Risiken einer unkritischen Transparenzpraxis erörtert und Instrumente – wie Anonymisierung und Teiloffenlegung – vorgestellt, die einen sachgerechten Interessensausgleich ermöglichen
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist bereits seit einigen Monaten in Kraft und führt beileibe kein Schattendasein, wie ein Blick in die Entscheidungsveröffentlichungen im RIS zeigt. Warum ist das IFG so relevant?
Das Gesetz reiht sich in eine lange Kette von Entwicklungsschritten ein, die staatliches Handeln transparent machen. Ob das IFG tatsächlich den oft angeführten Paradigmenwechsel – Abschaffung der Amtsverschwiegenheit – bewirkt hat, ist wohl eine Ansichtssache. Denn schon davor waren auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und bestimmte Unterlagen (z.B. in Auftrag gegebene Studien und Gutachten) proaktiv zu veröffentlichen. Es steht aber außer Zweifel, dass sich mit dem IFG die Transparenz im staatlichen und staatsnahen Bereich deutlich erhöht hat.
Im Kern bringt das IFG drei wesentliche Neuigkeiten: Es verpflichtet erstens die Verwaltung in ihrem Wirkungsbereich zum möglichst direkten Zugang zu Aufzeichnungen, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienen.
Der Dokumentenzugang ist nicht mehr auf abgegrenzte Bereiche beschränkt, wie etwa auf die Einsichtnahme in Protokolle von Gemeinderatssitzungen oder auf Umweltinformation. Außerdem ist der Dokumentenzugang in den sonstigen Bereichen nicht mehr Journalist:innen und anderen „Wachhunden“ vorbehalten. Zweitens sind auch Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltung vom IFG erfasst. Drittens gibt es nun eine proaktive Veröffentlichungspflicht, die nicht auf bestimmte Unterlagen beschränkt ist.
Welche Änderungen bewirkt das IFG im Bereich der Gemeinden?
In seiner ersten Säule, dem individuellen Informationszugang, hat jede:r einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf grundsätzlich jegliche Aufzeichnungen zu amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken im Wirkungsbereich der Gemeindeorgane. Einschlägige Aufzeichnungen bei Gemeinden betreffen den hoheitlichen Bereich, etwa Baubescheide, gleichermaßen wie die Privatwirtschaftsverwaltung. Zu denken ist etwa an Kaufverträge, an denen die Gemeinde als Käuferin oder Verkäuferin beteiligt ist.
Auch staatsnahe wirtschaftlich tätige Einrichtungen, die das IFG als private Informationspflichtige bezeichnet, zum Beispiel ausgegliederte Gemeindeunternehmen, müssen den Informationszugang gewähren. Seine Grenzen liegen in den Geheimhaltungsgründen, etwa dem Schutz der öffentlichen Ordnung und dem Datengeheimnis.
Informationswerber:innen können formfrei ohne Begründungspflicht Informationsbegehren stellen. Die informationspflichtigen Stellen müssen bei der Entscheidung über den Zugang zur Information zwischen Offenlegungs- und Geheimhaltungsinteressen abwägen. Wer mit dem gewährten Informationszugang nicht einverstanden ist, kann einen Bescheid verlangen und diesen vor dem Verwaltungsgericht bekämpfen.
Die zweite Säule betrifft die proaktive Informationspflicht. Informationen von allgemeinem Interesse müssen über das Informationsregister veröffentlicht werden. Das IFG zählt beispielhaft Informationen auf, die von allgemeinem Interesse sein können. Verträge ab EUR 100.000 gelten dabei stets als Information von allgemeinem Interesse.
Analog zum individuellen Informationszugang sind auch bei der proaktiven Veröffentlichung (einschließlich der erwähnten Verträge) die Geheimhaltungsgründe zu beachten. Für die Mehrzahl der österreichischen Gemeinden greift die Veröffentlichungspflicht nicht. Sie wird für Gemeinden erst ab einer Einwohnerzahl von 5.000 schlagend. Während Gemeindeverbände unabhängig von der Einwohnerzahl immer proaktiv informationspflichtig sind, unterliegen private Informationspflichtige der zweiten Säule des IFG nicht.
Das IFG als „Service-Tool“ statt als „Bürokratie-Monster“
Die These: Transparenz ist eine Währung für Vertrauen. Gemeinden, die den individuellen Informationszugang offensiv leben, wirken moderner und bürgernäher.
Das IFG bringt gerade für die Gemeinden einige Herausforderungen. So wirft nicht nur die Abwägung zwischen Offenlegung und Geheimhaltung schwierige Rechtsfragen auf. Da das IFG zudem nicht auf Gemeinden zugeschnitten ist, ruft es speziell bei ihnen weitere rechtliche Probleme auf. Dass etwa auch der Gemeinderat Verfahren nach dem IFG führen muss und derzeit noch nicht geklärt ist, ob der innergemeindliche Instanzenzug durchlaufen wird, wirkt auf der kommunalen Ebene zusätzlich belastend. Dennoch lässt sich das IFG in vielen Fällen gleichzeitig bürgerfreundlich und effizient vollziehen.
- Gemeinden können Informationsbegehren kanalisieren, indem sie etwa auf ihrer Webseite eine E-Mail-Adresse speziell für Informationsbegehren bereitstellen. Das sichert eine effiziente Bearbeitung der Anträge.
- Viele Informationsbegehren lassen sich rasch und formlos erledigen. Das gilt insbesondere bei mündlich oder telefonisch gestellten Anfragen. Wenn der oder die Anfragende mit einer formlosen Auskunft an Ort und Stelle statt der Übermittlung eines Dokuments einverstanden ist, erschöpft sich das Verfahren in einem kurzen Aktenvermerk über die Anfrage und die erteilte Auskunft.
- Wenn Informationen anonymisiert bereitgestellt werden, lässt sich in vielen Fällen die im IFG vorgesehene, aber zeitaufwändige Einholung der Stellungnahme bzw. die Verständigung von Betroffenen vermeiden. Im Regelfall sind nämlich Informationswerber an der Offenlegung personenbezogener Daten nicht interessiert.
- Bei einer strengen Auslegung des IFG sind viele Anfragen keine inhaltlich geeigneten Informationsbegehren, weil die Information in der angefragten Darstellung nicht vorhanden ist, etwa wenn nach einer Aufstellung bestimmter Vorgänge des letzten Jahres gefragt wird, die in der Gemeinde in dieser Form nicht aufliegt. Hier gilt es abzuwägen, ob eine – vom IFG nicht verlangte – Zusammenstellung der Information nicht weniger aufwändig ist als das Durchlaufen eines Verbesserungsverfahrens und die Führung eines Verfahrens bei Informationsverweigerung (Bescheid, ggf. Mitwirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht). Eine formlose Abstimmung mit dem Informationswerber kann unnötigen Verfahrensaufwand vermeiden helfen.
- Was bereits veröffentlicht ist, muss nicht nochmals auf Anfrage bereitgestellt werden. Gerade die nicht proaktiv veröffentlichungspflichtigen kleinen Gemeinden können sich zeit- und ressourcenaufwändige individuelle Informationszugangsverfahren ersparen, wenn sie Informationen freiwillig veröffentlichen. Das Informationsbegehren kann dann durch einen Hinweis auf die Stelle der Veröffentlichung (Link) unbürokratisch erledigt werden.
Gemeinden können daher durch eine der jeweiligen Situation angepasste Vorgehensweise das IFG effizient und rechtssicher handhaben. Das schafft Vertrauen und Bürgernähe.
Die proaktive Veröffentlichung als Kommunikationsinstrument
Die These: Wer auf Anfragen nur reagiert, überlässt den Medien die Interpretation der Daten.
Selbst große Gemeinden, die proaktiv veröffentlichen müssen, haben in der Praxis einen erheblichen Spielraum bei der Auswahl der dafür in Frage kommenden Dokumente. Das liegt einerseits daran, dass die Definition im IFG zum Begriff der Information von allgemeinem Interesse sehr vage ist, andererseits dass Informationswerber die Veröffentlichungspflicht nicht durchsetzen können. Mit Ausnahme der erwähnten Verträge ab EUR 100.000 gibt es keine Aufzeichnungen, die jedenfalls als Information von allgemeinem Interesse gelten. Man muss deshalb im Einzelfall prüfen, ob die im IFG beispielhaft angeführten Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen veröffentlicht werden sollen.
Kleine Gemeinden müssen nach dem IFG gar nichts veröffentlichen. Sie dürfen dies aber und sind dabei nur durch die Geheimhaltungsgründe beschränkt. Kleine Gemeinden können daher das Informationsregister in Anspruch nehmen, aber auch nur auf der eigenen Webseite veröffentlichen. Das IFG schließt es auch nicht aus, Inhalte auf sozialen Medien zu platzieren. Diese Möglichkeiten haben übrigens auch die großen Gemeinden. Kurz gesagt, das IFG stellt nur Mindesterfordernisse für die Veröffentlichung vor und verbietet weder den großen noch den kleinen Gemeinden weitergehende Veröffentlichungen auf anderen Kanälen.
Das IFG gibt mit diesem Rechtsrahmen allen Gemeinden ein wichtiges Steuerungsinstrument in die Hand. Anstatt reaktiv Anfragen zu beantworten, können sie mit einer offensiven Informationskampagne zeigen, was sie für ihre Bürger leisten. Transparenz aus eigener Initiative schafft dabei mehr Vertrauen als die kleinweise Herausgabe von Informationshappen auf Antrag. Die Gemeinde übernimmt mit einem offenen Informationszugang die Themenführerschaft dort, wo es ihr selbst wichtig erscheint.
Dazu noch eine Anmerkung: Das Informationsregister, das nach dem gesetzlichen Auftrag des IFG dazu dient, als elektronisches Register den Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse unter www.data.gv.at für jedermann zu ermöglichen, wirkt in seiner derzeitigen Ausgestaltung wenig benutzerfreundlich. Wer diese Webseite besucht, findet ein Sammelsurium an Datensätzen vor. Eine intuitive Suchfunktion vermisst man. Wenn der Gemeinde an der leichten Auffindbarkeit veröffentlichter Information gelegen ist, sollte sie jedenfalls auch andere Zugänge vorsehen. Eine gut strukturierte Sammlung von veröffentlichten Unterlagen auf der gemeindeeigenen Webseite kann das Informationsbedürfnis, gerade der Gemeindebürger:innen, besser befriedigen.
Die Skandalisierungsfalle durch Transparenz vermeiden
Die These: Halbwissen führt zu Fake News. Vollständige Transparenz nach dem IFG kann paradoxerweise die Medienlogik der Skandalisierung entschärfen.
Unter dem Blickwinkel der Transparenz beugt am besten ein möglichst ungefilterter Zugang zu Informationen jeglichen Informationsdefiziten vor, die zu unrichtigen Schlüssen, im schlimmsten Fall zu ungerechtfertigten Verdächtigungen und falschen Nachrichten (Fake News) führen können. Sollte eine Gemeinde deshalb alles, was von allgemeinem Interesse sein kann, vollständig veröffentlichen, und alle sonstigen Aufzeichnungen auf Anfrage zugänglich machen?
Das beantwortet das IFG mit einem klaren Nein. Soweit Geheimhaltungsgründe überwiegen, darf es keinen Informationszugang geben, weder auf Anfrage noch über eine proaktive Veröffentlichung. In der Praxis wichtig sind die überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen, die den Informationszugang einschränken. Bürger:innen haben in vielen Fällen ein legitimes Interesse, dass die sie betreffenden Informationen geheim gehalten werden. Hier gilt es, richtig abzuwägen. Denn ist eine Information einmal zugänglich gemacht, lässt sich der Schritt nicht mehr rückgängig machen. Und wer durch einen ungerechtfertigten Informationszugang in seinen Rechten verletzt wird, kann sich gegen die informationsgewährende Stelle zur Wehr setzen, insbesondere im Bereich des Datenschutzes.
Trotz der rechtlichen Risiken, die mit der Gewährung des Informationszugangs im Zusammenspiel mit Geheimhaltungsinteressen einhergehen, lässt sich in den meisten Fällen ein Weg finden, die Transparenz dennoch zu wahren. Das IFG sieht ausdrücklich vor, dass Informationen hinsichtlich der nicht geheim zu haltenden Teile zugänglich zu machen sind. Der Interessensausgleich erfolgt dadurch, dass etwa nur jene Teile eines Vertrages veröffentlicht werden, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Ein weiteres Instrument sind die schon vorhin erwähnten Anonymisierungen.
Gerade wenn sich Informationen auf die Verwendung von öffentlichen Mitteln beziehen, etwa Verträge der Gemeinde im Bereich der Leistungsbeschaffung oder im Förderwesen, besteht ein erhebliches Informationsinteresse auch an der Identität des Vertragspartners (des Auftragnehmers bzw. Förderempfängers). Das BVergG 201818 und das TDBG 2012 sehen die Bekanntgabe des Auftragnehmers bzw. Förderempfängers in vielen Fällen ohnehin verpflichtend vor. Es spricht daher vieles für die Offenlegung der Vertragspartner:innen auch beim Informationszugang nach dem IFG, jedenfalls im kommerziellen Bereich. Außerdem kann in den Verträgen vereinbart werden, dass Vertragspartner:innen offengelegt werden.
Fazit:
Das IFG bietet die Möglichkeit eines transparenten Informationszugangs auch beim Vorliegen von Geheimhaltungsgründen.
Literatur
- Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum IFG Informationsfreiheitsgesetz, Jan Sramek Verlag KG (2024);
- Grabenwarter/Holoubek/Leitl-Staudinger, Informationsfreiheit und Informationszugang zu journalistischen Zwecken, Manz (2025);
Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz: Ein Praxisleitfaden für Gemeinden, RFG (2024/2); - Keisler, Informations- und Geheimhaltungspflichten, WEKA (2. Lieferung, Jänner 2026);
- Koppensteiner/Lehne/Lehofer, Informationsfreiheitsgesetz IFG inklusive Art 22a B-VG, Manz (2025);
- Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen, Verlag Österreich NWV (2024);
- Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz: Leitfaden für Anwender:innen in der Praxis, Manz (2025);
- Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Verlag Österreich (2025).