Auf den Wirkungsgrad von Anlagen alleine abzustellen, verkennt die Tatsache, dass Biogas-Anlagen dennoch umweltfreundlich sind und einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Foto: shutterstock/ Lena Wurm

Biogasanlagen vor dem Aus

Österreichweit gibt es rund 300 Biogasanlagen. Bei zahlreichen Anlagen laufen in diesem wie auch in den Folgejahren die Einspeisetarifverträge ab.

Unzureichende Nachfolgetarife und die „Abwrackprämie“ in der vorgesehenen Ökostromnovelle würden für mehr als zwei Drittel der Anlagen das Ende bedeuten. Das Ökostromgesetz 2002 war Ausgangspunkt für die Investition in zahlreiche neue Biogasanlagen zur Erzeugung von Ökostrom. Anreiz hierfür waren Verträge mit der Ökostromabwicklungsstelle über Einspeisetarife über dem Marktpreis, die es Anlagenbetreibern ermöglichten, kostendeckend und damit wirtschaftlich Biogasanlagen zu betreiben. Allein in den Jahren 2003 bis einschließlich 2007 wurden über 200 Biogasanlagen in Betrieb genommen. Tariflaufzeiten von 13 Jahren sollten sicherstellen, dass die Anlagen bei durchschnittlicher Entwicklung des Strompreises nach Ablauf der Tariflaufzeit ohne Einspeisetarife über dem Marktpreis geführt werden können.



Derzeit produzieren die rund 300 österreichischen Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von rund 83 MWel (Megawatt-Engpassleistung) insgesamt rund 560 GWh Ökostrom und nutzen rund 400 GWh Wärme. Außerdem fallen bei der Vergärung rund 1,3 Millionen Tonnen Gärprodukt als hochwertiger Dünger an. Dadurch können Treibhausgasemissionen, vor allem in der Stickstoffdüngerproduktion, eingespart werden.



Nicht zuletzt da die Energiepreise entgegen den Erwartungen drastisch gesunken sind, stehen zahlreiche Biogasanlagen infolge des Auslaufens zahlreicher Tarifverträge sowie einer unzureichenden Nachfolgeregelung vor dem Aus – mit weitreichenden negativen Folgen.

Die Ökostromnovelle löst das Problem nicht



Die derzeit in Verhandlung stehende Ökostromnovelle erkennt zwar das Problem, löst dieses aber nicht. Vielmehr sollen alle Biogasanlagen, die die „geforderte Entwicklung zur Marktreife“ nicht aufweisen, stillgelegt werden. Als Trostpflaster gibt es für Anlagen, die niedrige Wirkungsgrade und hohe laufende Kosten aufgrund gestiegener Rohstoffpreise haben, eine „Stranded Cost Lösung“ in Form einer Abfindung. Aber selbst diese Abfindung könnte aufgrund der mehrfachen Beschränkungen nur von wenigen Anlagenbetreibern in Anspruch genommen werden – abgesehen davon, dass eine damit verbundene Stilllegung nicht zielführend erscheint.

Möglichkeiten für Biogasanlagenbetreiber



Dem Entwurf der Ökostromnovelle nach soll es grundsätzlich drei Möglichkeiten geben, wie zukünftig Biogasanlagenbetreiber verfahren.


  • Sie schließen Einspeisetarifverträge zu Marktpreisen, was gerade für Anlagen, die aufgrund niedriger Marktpreise wirtschaftlich nicht geführt werden können (kleine Anlagen, niedriger Wirkungsgrad), unmöglich ist.

  • Sie nehmen die Nachfolgetarife in Anspruch, hierbei sind jedoch zum einen die Mittel beschränkt (jährlich fünf Millionen Euro in den Jahren 2017 bis einschließlich 2021) und zum anderen stehen die Nachfolgetarife nur für hocheffiziente, wärmegeführte Biogasanlagen der 2. Generation zur Verfügung.

  • Sie nehmen die in einem eigenen Gesetz vorgesehene „Abwrackprämie“ bzw. die Abfindung für die Schließung der Anlage in Anspruch. Da diese mehrere Deckelungen hinsichtlich des Umfangs und der Höhe hat, kommt auch diese nur für einen sehr geringen Teil der Anlagen in Betracht.






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Die Abwrackprämie soll im Biogas-Technologieabfindungsgesetz geregelt werden. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, bestimmte Ökostromanlagen auf Basis von Biogas unter Abgeltung der Stilllegungskosten und gegebenenfalls entgangener Einspeisetarife in Form einer Abfindung aus dem Förderregime für Ökostrom zu nehmen.



Die Mittel hierfür werden im Wege eines eigenen, vom am öffentlichen Netz angeschlossenen Endverbraucher zu entrichtenden Biogas-Technologieabfindungsbeitrag aufgebracht. Insgesamt sollen hierfür 120 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Problematisch ist, dass dieses Gesetz von der EU Kommission genehmigt werden muss und es nicht klar ist, wie die Stellungnahme dazu aussieht.



Abgesehen von mehrfachen Deckelungen der Abfindung wird diese nur für Anlagen gewährt, die seit mindestens sieben Jahren einen aufrechten Vertrag haben und nicht länger als 15 Jahre in Betrieb sind.

80 Prozent der Anlagen droht das Ende



Im Ergebnis bedeutet der derzeit vorliegende Entwurf, dass bis zu 80 Prozent der bestehenden Biogasanlagen das Ende droht. Viele Anlagenbetreiber, insbesondere jene, deren Verträge bereits abgelaufen sind oder noch im Jahr 2017 ablaufen, können mangels Voraussetzungen nicht einmal die Abfindung in Anspruch nehmen.



Sollten nicht doch Anpassungen erfolgen (Erhöhung der bereitgestellten Mittel, Laufzeitverlängerungen), würde das einen immensen Verlust an inländischer und regionaler Wertschöpfung, aufgebautem Know-how und Arbeitsplätzen bedeuten. Auf den Wirkungsgrad von Anlagen allein abzustellen, verkennt die Tatsache, dass derartige Anlagen dennoch umweltfreundlich sind und einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz leisten, dafür sorgen, dass große Mengen von Gülle und Mist geruchsfrei gemacht werden, diese Anlagen auch Abfälle und Rückstande aus der Lebens- und Futtermittelverarbeitung verwerten und auf diese Weise teure Entsorgungskosten (Verbrennung) gespart werden.

Biogasanlagen in Österreich.