Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Foto: www.BilderBox.com

Bezirksbehörden arbeiten zusammen

Ursprünglich war ein organisatorischer Zusammenschluss von Stadt Linz und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geplant gewesen. Doch weil verfassungsrechtliche Hürden auf Bundesebene dies verhindern, hat man sich auf eine Kooperation und eine neue Kompetenzaufteilung geeinigt.

Was Linz-Land übernimmt

Folgende Tätigkeitsbereiche werden von der Statutarstadt Linz auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen:

  • OÖ Jagdgesetz
  • Fahrschulwesen (Bewilligungen von Fahrschulen, Standort-Verlegungen, Ausstellung von Fahrlehrerbescheiden etc.)
  • Untersuchungen laut Sexualdienstleistungsgesetz

Was die Stadt Linz übernimmt

Folgende Tätigkeitsbereiche werden von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Statutarstadt Linz übertragen:

  • OÖ Fischereigesetz (Führung des Fischereibuches, Fischereirechte und Bestellung Fischereischutzorgane)
  • Röntgenuntersuchungen und Aufgaben nach dem Tuberkulosefürsorgegesetz (Durchführung von Lungenröntgen, Unterstützung und Begleitung von TBC-Erkrankten; Meldung der Erkrankten etc.)
  • Drogensubstitution (Rezepte zur Verabreichung von Drogenersatzstoffen in Apotheken; SuchtmittelG)

Was die Landesregierung übernimmt

Folgende Tätigkeitsbereiche werden von der Bezirksbehörde Linz-Land auf das Amt der Oö. Landesregierung übertragen:

  • Eisenbahnrecht: Eisenbahnrechtliche Verfahren für Anschlussbahnen, Vollziehung EisenbahnG 1957

Wo man zusammenarbeitet

In folgenden Bereichen wird die Zusammenarbeit der Behörden künftig forciert:

  • Impfungen: Vertretung in Notfällen
  • Veterinärwesen (allgemeine amtstierärztliche Tätigkeiten nach diversen Gesetzen): Kooperation bei Seuchenfällen

Verfassungsrechtliche Hürden verhindern engere Zusammenarbeit

„Was verfassungsrechtlich möglich ist, haben wir umgesetzt. Wir werden uns auf Bundesebene weiterhin dafür einsetzen, damit eine noch engere Zusammenarbeit zwischen den Bezirkshauptmannschaften und den Magistraten möglich wird“, sagt der Linzer Bürgermeister Klaus Luger. Die gegenseitigen Zustimmungsrechte zwischen Bund und Ländern in organisatorischen Belangen hätten nämlich, wie in Wels und Steyr auch, weitere Möglichkeiten zur Zusammenarbeit blockiert: Das Bundesverfassungsgesetz (Artikel 15) erlaubt aktuell nur unter bestimmten Bedingungen eine Übertragung von Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden mittels Landesgesetz. Eine Zusammenlegung von Magistraten und Bezirkshauptmannschaften ist laut Bundesverfassung nicht möglich.

Bei einem Arbeitsgespräch mit Reformminister Josef Moser hat Landeshauptmann Thomas Stelzer auf diese Hürden aufmerksam gemacht und auf eine Änderung gedrängt.