Räum- und Streupflichten sind im Rahmen des Zumutbaren zu erfüllen. Es wird nicht erwartet, dass alle Verkehrsflächen jederzeit völlig frei von Schnee und Eis sind.
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Schnee liegt – was Gemeinden jetzt wissen müssen
Wenn der Winter zuschlägt, sind Gemeinden als Straßenerhalter gefordert. Die Pflichten sind klar geregelt – doch im Alltag lauern rechtliche und organisatorische Fallstricke.
Hier ist der vollständige, aktualisierte Artikel mit dem integrierten Abschnitt zum Schneepflugfahren:
Schnee liegt – was Gemeinden jetzt wissen müssen
Wenn der Winter zuschlägt, sind Gemeinden als Straßenerhalter gefordert. Die Pflichten sind klar geregelt – doch im Alltag lauern rechtliche und organisatorische Fallstricke.
Rechtliche Grundlagen
Die Basis für den Winterdienst bildet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Paragraph 1319a regelt die Haftung des Straßenerhalters für den mangelhaften Zustand einer Straße. Die Haftung ist dabei auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt – leichte Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass ein Straßenerhalter nicht immer, sofort und überall aufgetretene Mängel beseitigen kann.
Zusätzlich verpflichtet Paragraph 93 der Straßenverkehrsordnung jeden Liegenschaftseigentümer, dessen Grundstück an eine Straße grenzt, den Gehsteig zwischen 6 und 22 Uhr auf einer Breite von mindestens drei Metern geräumt zu halten. Wo kein Gehsteig vorhanden ist, genügt eine Breite von einem Meter. Bei Gemeindestraßen liegt die Verantwortung bei den Gemeinden selbst, sofern sie diese Pflicht nicht per Satzung an Anrainerinnen und Anrainer übertragen haben.
Auf Wichtigkeit der Straßen achten
Nicht alle Straßen müssen gleich behandelt werden. Die Rechtsprechung unterscheidet nach Art, Widmung und Verkehrsaufkommen. Stark befahrene Durchfahrtsstraßen im Ortsgebiet erfordern mehr Aufwand als eine Zufahrt zu einer kleinen Siedlung. Kleinen Gemeinden ist dabei weniger zuzumuten als großen. Besonderes Augenmerk gilt Straßenabschnitten, die dem Erhalter als gefährlich bekannt sind – durch intensivere Streuung oder durch das Aufstellen von Gefahrenzeichen nach Paragraf 49 und 50 StVO.
Grundlage für die technische Umsetzung ist die Richtlinie RVS 12.04.12 der Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV). Sie beschreibt allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für Schneeräumung und Streuung auf öffentlichen Straßen. Gerichte ziehen diese Richtlinie im Streitfall als Maßstab heran. Gemeinden ist empfohlen, sich eingehend damit zu befassen.
Extremschneefall: Streuung darf eingestellt werden
Bei extremem Schneefall ist ständige Streuung nicht zumutbar. Es ist ausdrücklich zulässig, Streuung und Schneeräumung einzustellen, wenn sie durch anhaltenden Schneefall nutzlos wird. Entscheidend ist, dass die Gemeinde in solchen Fällen dokumentiert, warum die Maßnahmen unterbrochen wurden.
Richtige Streumittel wählen
Die Wahl des Streumittels ist eine eigene Herausforderung. Auf stark befahrenen Straßen sind auftauende Streumittel wie Salz gegenüber abstumpfenden Mitteln wie Splitt zu bevorzugen, da sie geringere Emissionen verursachen. Feuchtsalz und Flüssigstreuung mit Solelösungen gelten als effektiv – sowohl zur Vorbeugung als auch im Akuteinsatz. Entscheidend sind die richtige Wahl des Mittels, abgestimmt auf die Straßen- und Witterungslage, sowie gut gewartete Geräte.
In Österreich ist die Schwarzräumung – also das vollständige Freiräumen der Fahrbahn – der Standard. Eine Weißräumung, bei der eine Schneedecke auf der Fahrbahn belassen wird, funktioniert in österreichischen Klimaverhältnissen mit häufigem Frost-Tau-Wechsel kaum. Der liegengelassene Schnee wird rasch zu Matsch und stellt ein Rutschrisiko dar. Splitt als Streumittel ist daher nur auf Straßen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen sinnvoll.
Schneepflug: Übung und Ortskenntnis sind entscheidend
Das Räumen mit dem Schneepflug stellt hohe Anforderungen an die Fahrer. Geschicklichkeit, Geduld, Konzentration und Übung sind unerlässlich. Es gibt keine Abkürzung: Wer neu im Winterdienst ist, sollte über mehrere Wochen von erfahrenen Kolleginnen und Kollegen begleitet werden, bis alle Streckengegebenheiten bekannt sind.
Zu den häufigsten Anfängerfehlern zählen zu hohes Tempo im Ortsgebiet sowie das Zuräumen von Gehsteigen. Beides lässt sich durch eine ruhige, bedächtige Fahrweise vermeiden. Langsam fahren ist die Devise – gerade im Ortsgebiet.
Darüber hinaus sind beim Schneepflugfahren zahlreiche Details zu beachten: Entwässerungsabläufe dürfen nicht zugeschoben werden. An Brückenübergängen, Fußgängerübergängen und Einfahrten ist besondere Vorsicht geboten; teilweise ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Auf belebten Plätzen – etwa vor Gemeindeämtern oder Märkten – sollte der Schnee nicht seitlich ausgeschwenkt, sondern zunächst vor dem Fahrzeug mitgenommen und erst an geeigneter Stelle abgelegt werden.
Besonders wichtig ist die Kenntnis der Strecke im schneefreien Zustand. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen wissen, wo Kanaldeckel liegen, ob Straßenumbauten stattgefunden haben und ob neue Verkehrs- oder Grüninseln hinzugekommen sind. Was sich unter dem Schnee verbirgt, ist im Einsatz oft nicht zu sehen. Eine gute Vorbereitung vor der Wintersaison ist deshalb unverzichtbar.
Die Prioritäten beim Räumen sind klar geregelt: Zuerst kommen Straßen mit dem höchsten Verkehrsaufkommen. Danach folgen Strecken der Schulbusse und Buslinien sowie stark frequentierte Betriebsverbindungen. Exponierte Stellen werden vom Streckendienst gesondert beobachtet.
Organisation und Personal
Mangelnde Organisation kann im Schadensfall haftungsbegründend sein. Gemeinden müssen sicherstellen, dass ausreichend Personal und Gerätschaft vorhanden sind. Fehlt beides, können geeignete Dritte – etwa Transportunternehmen oder Landwirte mit entsprechender Ausrüstung – beauftragt werden. Der Aufgabenbereich muss dabei vertraglich klar geregelt sein: Welche Straßenzüge werden zu welcher Zeit mit welchen Mitteln geräumt?
Die Lenker der Schneepflüge sind meist die Ersten, die auf schneebedeckten Fahrbahnen unterwegs sind. Da Fahrbahnränder und Bodenmarkierungen unter Schnee kaum erkennbar sind, müssen sie durch Schneestangen geleitet werden. Seit 2004 gibt es dafür österreichweit gültige Richtlinien zur Gestaltung und Anordnung dieser Stangen. Für das Personal selbst wurden in der RVS 14.02.16 einheitliche Einweisungsunterlagen erstellt. Die Zeit vor dem ersten Einsatz der Saison sollte für die Prüfung der Geräte, die Bevorratung der Streumittel und die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genutzt werden.
Besondere Vorsicht gilt bei Gehsteigen: Räumt eine Gemeinde über einen längeren Zeitraum regelmäßig bestimmte Gehsteige, kann sie damit stillschweigend die Haftung übernehmen – auch wenn die Pflicht eigentlich bei den Anrainerinnen und Anrainern liegt. Vor dem Winter sollten Bürgerinnen und Bürger darüber informiert werden, dass eine solche Leistung nur freiwillig und nach verfügbaren Kapazitäten erfolgt.
Lückenlose Dokumentation schützt
Im Streitfall zählen Beweise. Gemeinden sollten daher genau festhalten, wann welche Straßenzüge geräumt und gestreut wurden, welche Menge welchen Streumittels eingesetzt wurde und wie Kontrollfahrten verlaufen sind. GPS-Protokollierung der Fahrzeuge erleichtert diese Dokumentation. Gleiches gilt für beauftragte Dritte – auch deren Arbeit muss überwacht und dokumentiert werden.