Bürgermeister Josef Balber (3.v.l.) und Flüchtlinge vor dem Asylbewerberheim der Familie Satran in Altenmarkt. Foto: Holzinger-Presse

Asylquartiere – Welche Mindestanforderungen gibt es?

5. August 2015
Welche Kriterien Quartiere für Asylwerber erfüllen müssen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Es gibt aber Mindeststandards, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben.



Bei der Ausarbeitung der Mindeststandards stand in Vordergrund, dass eine menschenwürdige Unterbringung sichergestellt sein muss. Allgemeingültige Standards wie Asylwerber untergebracht werden sollen, sind schon alleine deswegen nicht machbar, weil es in Bereichen wie Bauordnung, Raumordnung oder Brandschutz sehr unterschiedliche Regelungen gibt.

Individuelle Unterbringung



Der/die AsylwerberIn mietet Wohnung selbst, monatliche Zahlung der Grundversorgung. Der/die AsylwerberIn muss selbst in die betreuenden Stellen kommen.


  • Def: Asylwerber kommt selbstständig für Unterbringung und Verpflegung auf

  • Zuschuss Unterbringung pro Monat: Einzelperson 120 Euro, Familie 240 Euro

  • Zuschuss Verpflegung pro Monat: Erwachsener 200 Euro, Minderjähriger 90 Euro


Organisierte Unterbringung



Betreiber von organisierten Unterkünften haben die erforderlichen baulichen und organisatorischen Anforderungen und Kriterien zu erfüllen. Die Betreiber haben die Möglichkeit, folgende Versorgungsmodelle umzusetzen:


  • Vollversorgung: Der Betreiber übernimmt zur Gänze die Verpflegung der Bewohner.

  • Teilversorgung: Der Betreiber übernimmt teilweise die Verpflegung der Bewohner. Zusätzlich erhalten die Bewohner Geldleistungen oder Gutscheine.

  • Selbstversorgung: Die Bewohner erhalten Geldleistungen oder Gutscheine zur selbstständigen Verpflegung



Der Betreiber hat eine Hausordnung zu erstellen, die den Bewohnerinnen und Bewohner und Bewohnern zu Kenntnis gebracht werden muss.

Bewohnerinnen und Bewohner erhalten bei der erstmaligen Aufnahme in eine Grundversorgungseinrichtung (Bund oder Land) ein Hygiene-Erstausstattungspaket.

Standort



Bei der Standortwahl ist soweit wie möglich auf die Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Einrichtungen für den täglichen Bedarf Bedacht zu nehmen.

 Gemeinschaftsflächen/-räume



  • Den Bewohnerinnen und Bewohnern sind nach Möglichkeit und Bedarf Gemeinschaftsflächen innerhalb und außerhalb des Objektes anzubieten.

  • Bei Familienquartieren ist nach Möglichkeit ein Aufenthaltsraum/Spielzimmer/Spielplatz anzubieten. Dabei kann es sich auch um nahegelegene öffentliche Einrichtungen handeln.

  • Der Zugang zu TV inkl. SAT ist entweder im Rahmen eines Gemeinschaftsraumes oder durch entsprechende Anschlussmöglichkeiten in den Wohnräumen sicher zu stellen.


 Energieversorgung



  • Die Räume sind je nach Lichtverhältnissen in ausreichender Weise mit künstlicher Beleuchtung auszustatten.

  • Die Heizungsanlagen sind so zu dimensionieren, dass die Zimmer, Bäder und Gemeinschaftsräume angemessen beheizt werden können. Die Nachtabsenkung der Zimmertemperatur ist zulässig.

  • Bei Störungsfällen sind vom Betreiber Sofortmaßnahmen einzuleiten.

  • Warmwasser für die Körperhygiene ist jedenfalls während der Zeit von 6 bis 22 Uhr im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

  • Die Verwendung eigener Elektrogeräte (Kochplatten …) kann aus sicherheitstechnischen Gründen untersagt werden.


Wohnräume und Belegung



  • Bei der Belegung der Zimmer bzw. Wohnungen wird auf ethnische, sprachliche und religiöse Unterschiede sowie Familieneinheiten Bedacht genommen, um Konflikte zu vermeiden.

  • Zimmer für alleinstehende Personen werden mit maximal fünf Personen (bei Dauerbelegung) belegt.

  • Für die Zimmerbelegung gelten folgende Richtwerte: Für eine Person ist jedenfalls eine Fläche von 8 m² und für jede weitere Person sind 4 m² zur Verfügung zu stellen.

  • Bei der Systemisierung (Belegungsplan) der Plätze sind Zusatzflächen wie Vorraum, Küche, Speiseraum und sanitäre Anlagen sowie die gegebene Raumkonfiguration zu berücksichtigen.

  • Jedes Zimmer ist mit einer Nummer zu versehen und muss abschließbar sein.

  • Jede Wohneinheit ist mit folgenden Einrichtungsgegenständen auszustatten: Garderobe, Tisch, jeweils pro Person ein Bett (inkl. Bettwäsche, Polster und Decke), ein einteiliger Kasten und ein Sessel.

  • Die individuelle Gestaltung der Zimmer muss zwischen den Bewohnern und dem Betreiber abgestimmt werden.


Sanitäranlagen



  • Ein Quartier mit gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen hat über nach Geschlechtern getrennte und abschließbare, hygienisch einwandfreie Wasch-, Dusch- und WC-Anlagen zu verfügen.

  • Für je höchstens zehn Personen ist eine Dusche und ein Waschtisch zur Verfügung zu stellen.

  • Im Fall von Gemeinschaftsduschen ist ein Sichtschutz zu installieren.

  • Für je höchstens zehn Personen ist eine WC-Anlage zur Verfügung zu stellen.


Reinigung



  • Grundsätzlich sind die Bewohner für die Reinigung der ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten verantwortlich.

  • Für die Reinigung der allgemeinen Räumlichkeiten (Sanitärflächen, Küchen, Gänge, Aufenthaltsräume,…) ist vom Betreiber ein Reinigungsplan zu erstellen und sind sämtliche erforderlichen Reinigungsmittel und -geräte zur Verfügung zu stellen.


Wäschereinigung



  • In jeder Unterkunft werden Waschmaschinen und eine von den Wohnräumen separate Möglichkeit zum Trocknen der Wäsche oder Wäschetrockner in ausreichender Menge/Größe zur Verfügung gestellt, sofern nicht kostenlos Jetons für nahe gelegene externe Waschsalons angeboten werden.

  • Die zur Verfügung gestellte Bettwäsche ist zumindest 14-tägig durch die Quartier-betreiber zu wechseln oder bei Selbstreinigung durch die Bewohnerinnen und Bewohner und Bewohner zwei Garnituren pro Person zur Verfügung zu stellen.

  • Die Quartierbetreiber stellen den Bewohnerinnen und Bewohner und Bewohnern für die Reinigung der persönlichen Wäsche entweder die notwendigen Waschmittel zur Verfügung oder übernehmen die Reinigung der Wäsche selbst. Eine Rationierung der Waschmittel ist zulässig.


Verpflegung



  • Die Länder haben die Möglichkeit, mit den Quartierbetreiber unterschiedliche Verpflegungsformen (Vollversorgung, Teilversorgung, Selbstversorgung) zu vereinbaren.

  • Die Raumanforderungen und notwendigen Ausstattungen für die Essenszubereitung und Ausspeisung richten sich nach der festgelegten Verpflegungsform im Quartier.

  • Übernehmen Quartierbetreiber die Verpflegung, so sind sie verpflichtet, möglichst abwechslungsreiche und ausgewogene Mahlzeiten in ausreichendem Maße anzubieten. Dies umfasst insbesondere ausreichend Fleisch, Obst, Gemüse und Milchprodukte.

  • Bei Vollversorgung haben die Bewohnerinnen und Bewohner und Bewohner Anspruch auf drei vollwertige Mahlzeiten pro Tag, wobei eine Mahlzeit jedenfalls eine warme Mahlzeit sein muss. Während der Essenszeiten sind zumindest Wasser und Tee zur Verfügung zu stellen.

  • Bei Vollversorgung muss für Schulkinder zumindest einmal am Tag warmes Essen bereitgestellt werden, sofern sie dies nicht in einer sonstigen Betreuungseinrichtung (Schule, Hort, Nachmittagsbetreuung) erhalten.

  • Quartierbetreiber haben bei Vollversorgungsquartieren den Bewohnerinnen und Bewohner und Bewohner überdies altersentsprechende Baby- und Kleinkindernahrung zur Verfügung zu stellen.

  • Religiös bedingte Essensvorschriften sind zu berücksichtigen.

  • Auf Vegetarier und Veganer ist bei der Verpflegung Rücksicht zu nehmen.

  • Diätkost und Nahrungsunverträglichkeiten sind bei Vorlage eines fachärztlichen Attestes entsprechend zu berücksichtigen.

  • Bei Teil- und Selbstversorgung stellen Quartierbetreiber für je zehn Bewohner zumindest einen Herd mit vier Kochplatten samt Backrohr, einen Kühlschrank und Gefriermöglichkeit sowie überdies Spülen, Küchenkästen und Geschirr zur Verfügung.


Gesundheitsvorsorge und Sicherheit



  • Regionale und allgemeine Notrufnummern sind gut sichtbar zugänglich zu machen.

  • Im Falle von Schimmelbildung haben Quartierbetreiber fachgerecht für die Wiederherstellung eines bewohnbaren und unbedenklichen Zustandes zu sorgen. Zusätzlich sind die Bewohner über richtiges Verhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung zu informieren.

  • Quartierbetreiber sind verpflichtet, sämtliche bau-, feuer-, und sanitätspolizeilichen Vorschriften nach den einschlägigen Bestimmungen eigenverantwortlich und laufend zu überprüfen. Verpflichtungen betreffend den Brandschutz sind im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorschriften von den Quartierbetreiber und den Bewohnern einzuhalten.

  • Für die Einhaltung und Sicherstellung der genannten Vorkehrungen sind der Quartier-betreiber berechtigt und verpflichtet, die Räumlichkeiten zumindest einmal wöchentlich dahingehend zu überprüfen.


Betreuung durch Quartierbetreiber



  • Der Quartierbetreiber oder eine namhaft gemachte Vertretung hat als Ansprechperson für die Bewohnerinnen und Bewohner für Notfälle telefonisch rund um die Uhr erreichbar zu sein.

  • Ab 50 Bewohnerinnen und Bewohner hat mindestens eine dem Quartierbetreiber zuordenbare Person rund um die Uhr vor Ort im Quartier verfügbar zu sein.

  • Quartierbetreiber unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner bei der An- und Abmeldung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem Meldegesetz.

  • Quartierbetreiber sind unmittelbar nach der Ankunft der ihm zugewiesenen Bewohnerinnen und Bewohner für die Erstorientierung vor Ort verantwortlich.


Information



  • Im Quartier sind Informationen von Bund, Land und Gemeinden sowie des Quartierbetreibers, die für Bewohnerinnen und Bewohner von grundlegender Bedeutung sind, zugänglich zu machen.

  • Bestehende Notfallpläne und Brandschutzordnungen sind sie den Bewohnerinnen und Bewohner zur Kenntnis zu bringen bzw. auszuhängen.

  • Jeder Aushang und Grundsatzinformationen sind in jenen Sprachen zu verfassen, von denen anzunehmen ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner sie verstehen.


Qualitätskontrolle



  • Der Betrieb von organisierten Unterkünften unterliegt der vertraglichen Aufsicht und Qualitätskontrolle jener Stelle des Landes, die für die Umsetzung der Grundversorgungs-vereinbarung zuständig ist.

  • Ziel der Aufsicht ist die Gewährleistung dieser Mindeststandards nach dieser Richtlinie. Die Kontrolle wird mit einem nachvollziehbaren Verfahren durchgeführt.

  • Zur Ausübung der Kontrolle sind den damit betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, sowie der Zutritt zur Liegenschaft und den Räumlichkeiten zu gestatten.

  • Werden Mängel festgestellt, wird der Quartierbetreiber mit der Beseitigung der Missstände beauftragt. Bei der Festlegung von Maßnahmen und Fristen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. Bei Gefahr in Verzug sind sofort geeignete Maßnahmen zu setzen.

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