Arbeitsmarktöffnung würde zu steigender Arbeitslosigkeit führen

1. Juli 2015
Das Sozialministerium veröffentlichte die WIFO-Studie "Auswirkungen einer Erleichterung des Arbeitsmarktzuganges für Asylsuchende in Österreich". Die Studie untersucht die potentiellen Auswirkungen und die Vor- und Nachteile einer Erleichterung des Arbeitsmarktzuganges für Asylwerber.





Ein weiteres Ergebnis der Studie ist, dass eine Öffnung des Arbeitsmarktes zu 0,04 bis 0,08 Prozent niedrigeren Löhnen der heimischen Arbeitskräfte und zu einer geringfügigen (0,04 Prozentpunkte) Verringerung des Zugangs in Beschäftigung in einzelnen Branchen z. B. Landwirtschaft führt. Generell gilt, je kürzer die Verfahrensdauer von Asylverfahren, desto geringer sind die Arbeitsmarktwirkungen einer Liberalisierung.



Ein Blick auf die Qualifikationsstruktur ergibt, dass Asylwerberinnen und Asylwerber und Asylwerber mehrheitlich (75 Prozent) Männer im Alter zwischen 20 und 40 Jahren mit einem traditionell sehr hohen Anteil an mittleren Qualifikationen sind. Dieser Anteil ist jedoch im Sinken begriffen und ist von Herkunftsland zu Herkunftsland sehr unterschiedlich. 33,47 Prozent verfügen maximal über einen Pflichtschulabschluss, 56 Prozent über eine mittlere Ausbildung.



In Österreich ist ein eingeschränkter Arbeitsmarktzugang für Asylwerberinnen und Asylwerber nach drei Monaten möglich. Asylwerberinnen und Asylwerber können dann nach Erhalt einer Bewilligung entweder einer befristeten Saisonbeschäftigung im Tourismus oder in der Landwirtschaft nachgehen. Jugendliche Asylwerberinnen und Asylwerber bis 25 Jahre können eine Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrberuf mit nachgewiesenem Lehrlingsmangel erhalten.



Laut Grundversorgungsgesetz können Hilfstätigkeiten in den Betreuungseinrichtungen und Unterkünften (z. B. Küchenbetrieb, Reinigung, Instandhaltung) und kurzfristige (maximal drei Wochen) oder anlassbezogene Hilfstätigkeiten mit gemeinnützigem Charakter bei Bund, Land oder Gemeinde (z. B. Betreuung von Park- und Sportanlagen) ausgeübt werden. Solche gemeinnützige Tätigkeiten gelten allerdings nicht als Arbeitsverhältnis.