Ob ein neuerliches Vergabeverfahren erforderlich ist, hängt davon ab, ob, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt.
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Änderungsbedarf nach der Auftragsvergabe – Welche Änderungen sind zulässig?
Verträge oder Rahmenvereinbarungen müssen während ihrer Laufzeit häufig an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Es kann daher der Fall eintreten, dass nach Auftragsvereinbarung eine Änderung notwendig wird. Ob aufgrund der Änderung erneut ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, regelt § 365 BVergG 2018. Ob ein neuerliches Vergabeverfahren erforderlich ist, hängt davon ab, ob, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt.
Eine neuerliche Ausschreibung ist nicht erforderlich, wenn es sich lediglich um eine unwesentliche Vertragsänderung handelt:
- Unwesentlich sind Änderungen, die auf einer bereits in den Ausschreibungsunterlagen klar, präzise und eindeutig formulierten Änderungsklausel beruhen, wobei die Änderungsklausel hinreichend bestimmt sein muss.
- Änderungen sind auch dann unwesentlich, wenn sich die Auftragssumme bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen lediglich um bis zu 10 Prozent und bei Bauaufträgen um bis zu 15 Prozent von der ursprünglichen Auftragssumme ändert und dabei die Schwellenwerte nicht überschritten werden (auch als „safe haven“ bezeichnet); darunter könnten grundsätzlich auch Vertragsverlängerungen fallen.
Ist die Vertragsänderung wesentlich, ist der Auftraggeber verpflichtet, erneut auszuschreiben:
- Eine Vertragsänderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag erheblich vom ursprünglichen Vertrag unterscheidet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Änderung unter der Annahme, dass die geänderte Bedingung für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätte – den relevanten Bieterkreis ändert oder zu einem anderen Ergebnis im Vergabeverfahren geführt hätte.
- Als wesentliche Vertragsänderung gilt auch, wenn der Umfang des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet oder verringert wird.
Sind Änderungen eines bestehenden Vertrages oder einer Rahmenvereinbarung erforderlich, ist daher immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 365 BVergG 2018 erfüllt sind.
Infos
Schramm Öhler Rechtsanwälte
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