Würfel mit Klimaschutz-Symbolen
Eine allgemeine neue Pflicht der Gemeinden, einen eigenen Klimaplan oder eine Treibhausgasbilanz zu erstellen, enthält der Entwurf nicht.
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Entwurf

Klimagesetz: Folgen für Gemeinden noch offen

22. September 2026
Schulen vor Hitze schützen, Gebäude sanieren und die Wasserversorgung absichern: Viele Aufgaben der Gemeinden hängen eng mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel zusammen. Das geplante Klimagesetz soll dafür einen gemeinsamen Rahmen schaffen. Welche zusätzlichen Anforderungen auf Gemeinden zukommen könnten und wer diese finanziert, lässt der Entwurf jedoch offen.

Das Vorhaben bündelt Klimaschutz, Klimawandelanpassung und Kreislaufwirtschaft. Es soll die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ordnen und festlegen, wie Maßnahmen geplant, überprüft und bei Bedarf nachgebessert werden. Die vorliegende Fassung befindet sich in Begutachtung.

Konkrete Maßnahmen folgen im Klimafahrplan

Das zentrale Instrument ist ein Klimafahrplan. Er soll Maßnahmen von Bund und Ländern enthalten und festlegen, wer für deren Umsetzung verantwortlich ist und in welchem Zeitraum sie erfolgen soll. Die Bundesregierung soll den ersten Fahrplan bis Ende 2027 beschließen.

Dabei geht es um Bereiche, die auch für Gemeinden wesentlich sind: Gebäude, Verkehr, Abfallwirtschaft und Landnutzung. Bei der Klimawandelanpassung kommen etwa Wasserwirtschaft, Raumordnung, Gesundheit und Katastrophenschutz hinzu.

Welche konkreten Folgen daraus für Gemeinden entstehen, steht noch nicht fest. Denkbar sind spätere Förderprogramme oder rechtliche Vorgaben, die etwa die Sanierung kommunaler Gebäude, die Gestaltung öffentlicher Flächen oder die Mobilität betreffen. Der Entwurf selbst schreibt solche Maßnahmen aber noch nicht vor.

Auch der Klimafahrplan wird keine eigenständige Rechtsgrundlage für neue kommunale Pflichten sein. Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass die vorgesehenen Pläne und Strategien Planungsdokumente der Bundesregierung sind. Verbindliche Anforderungen müssten über entsprechende Rechtsgrundlagen umgesetzt werden.

Keine neue Pflicht zur klimaneutralen Gemeindeverwaltung

Der Bund bekennt sich im Entwurf zur Klimaneutralität 2040. Daraus ergibt sich jedoch keine unmittelbare Verpflichtung jeder einzelnen Gemeinde, bis zu diesem Jahr klimaneutral zu werden.

Auch die geplante Strategie für eine klimaneutrale Verwaltung bezieht sich auf die Bundesverwaltung einschließlich ihrer ausgelagerten Unternehmen und Rechtsträger. Sie soll unter anderem Gebäude, Mobilität, öffentliche Beschaffung und Berichterstattung umfassen.

Eine allgemeine neue Pflicht der Gemeinden, einen eigenen Klimaplan oder eine Treibhausgasbilanz zu erstellen, enthält der Entwurf nicht. Ebenso wenig verlangt er einen Klimacheck für jeden Gemeinderatsbeschluss. Die Regelung zu Klimachecks betrifft Vorhaben des Bundes.

Finanzierung bleibt ungeklärt

Für die Gemeindehaushalte wird entscheidend sein, welche Maßnahmen später tatsächlich umgesetzt werden sollen. Gebäudesanierungen, Schutz vor Starkregen oder eine bessere Vorsorge gegen Hitze können Investitionen erfordern. Hinzu kommen gegebenenfalls Personalaufwand, Planungskosten und laufende Ausgaben.

Der Entwurf sieht dafür keinen eigenen kommunalen Klimafonds vor. Er enthält auch keinen bezifferten Förderanspruch und keine ausdrückliche Zusage, zusätzliche Kosten der Gemeinden abzugelten. Für Maßnahmen des Bundes verweist er auf die bestehenden Grenzen des Bundesfinanzrahmens.

Ob spätere Programme Gemeinden finanziell unterstützen und welche Eigenmittel erforderlich wären, muss daher gesondert geklärt werden. Eine belastbare Abschätzung möglicher kommunaler Mehrkosten ist auf Grundlage des Entwurfs noch nicht möglich.

Sanierungen und Vorsorgemaßnahmen können zugleich Energieausgaben und Schäden verringern. Ob und wann sich eine Investition für eine Gemeinde rechnet, hängt jedoch vom jeweiligen Projekt und seiner Finanzierung ab.

Mitsprache ohne festen Sitz am Entscheidungstisch

Gemeinden werden im Entwurf ausdrücklich als Beteiligte genannt, die in die Ausarbeitung zentraler Pläne und Strategien einzubinden sind. Gemeindebund und Städtebund sollen außerdem jeweils eine Vertretung in einen Klimadialog entsenden. Dieser muss mindestens einmal jährlich stattfinden.

Die Vorbereitung der klimapolitischen Pläne übernimmt allerdings eine Steuerungsgruppe aus Vertretungen von Bund und Ländern. Für die kommunale Ebene ist dort kein eigener fester Sitz vorgesehen. Weitere Personen können bei Bedarf beigezogen werden.

Damit können Gemeinden ihre Anliegen einbringen. Eine gleichberechtigte Mitentscheidung in der Steuerungsgruppe ist jedoch nicht vorgesehen. Gerade bei Fragen der Finanzierung und der praktischen Umsetzung wird es darauf ankommen, wie früh und umfassend kommunale Erfahrungen berücksichtigt werden.

Klimarisiken sollen genauer erfasst werden

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Bis Ende Oktober 2028 soll eine nationale Klimarisikoanalyse vorliegen. Danach ist mindestens alle fünf Jahre eine neue Analyse vorgesehen. Ihre Ergebnisse müssen in der österreichischen Anpassungsstrategie und im Klimafahrplan berücksichtigt werden.

Für Gemeinden könnten diese Erkenntnisse helfen, Investitionen gezielter zu planen. Dazu zählen etwa der Schutz von Kindergärten und Schulen vor Überhitzung, die Vorsorge gegen Überflutungen oder die Absicherung der Trinkwasserversorgung. Wie genau die Daten örtliche Risiken abbilden werden, legt der Entwurf nicht fest.

Eine Verpflichtung jeder Gemeinde, selbst eine solche Analyse zu erstellen, ist darin nicht enthalten.

Bei Zielverfehlungen soll nachgebessert werden

Zeigt die laufende Überprüfung, dass Österreich seine unionsrechtlichen Emissionsgrenzen voraussichtlich überschreitet, muss die Steuerungsgruppe binnen drei Monaten ein Sofortprogramm vorschlagen. Die Bundesregierung hat anschließend weitere drei Monate für den Beschluss. Damit könnten zusätzliche Maßnahmen auch außerhalb der regulären Überarbeitung des Klimafahrplans notwendig werden.

Der Entwurf ermöglicht zugleich Änderungen des Fahrplans bei besonders gravierenden wirtschaftlichen oder sozialen Entwicklungen. Dabei kann auch das darin enthaltene Zieljahr der Klimaneutralität angepasst werden.

Für Gemeinden mit mehrjährigen Bau- und Investitionsvorhaben bleibt deshalb wesentlich, wann konkrete Maßnahmen und ihre Finanzierung feststehen. Der erste Klimafahrplan soll bis Ende 2027 beschlossen werden.

Der Text wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt.

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