Wer haftet, wenn ein Baum umstürzt?

Wenn ein Schadensereignis die Folge eines mangelhaften Zustandes eines Baumes ist und der Baumbesitzer nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, trifft ihn die Haftung.

1319 ABGB bestimmt folgendes: „Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelnden Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe“.

Diese Haftungsgrundlage gilt durch analoge Anwendung auch für umstürzende Bäume und herabfallende Äste (vgl. OGH 5 Ob 564/85).

Die Haftung bezieht sich auf den Baumbesitzer; das ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zusteht. Insbesondere sind dies Eigentümer, Mieter oder Pächter einer Liegenschaft, aber auch sonstige (juristische) Personen, wie z. B. Gemeinden, die die Halterpflicht vertraglich oder konkludent, z. B. durch Durchführung von Pflegemaßnahmen übernommen haben. Wenn ein Schadensereignis die Folge eines mangelhaften Zustandes (Erkrankung oder vom normalen Wachstum abweichende Entwicklung) des Baumes ist und der Baumbesitzer nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, trifft ihn die Haftung.

Daraus ist ersichtlich, dass sich der Baumbesitzer im Schadenfall „frei beweisen“ muss. Das heißt, dass jeder Baumbesitzer jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen treffen muss, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung von ihm erwartet werden können. Hiebei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden.

Im Schadensfall ist daher zu klären, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen ein sorgfältiger Baumbesitzer getroffen hätte; inwieweit diese zumutbar sind, muss jedoch der Klärung im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Für die Haftung ist jedenfalls die Erkennbarkeit oder Vorhersehbarkeit der Gefahr vorauszusetzen (vgl 2 Ob 137/05v).

Laut Judikatur ist maßgebend, ob und in welchem Maße bei Herabfallen von Ästen oder beim Umbrechen von Bäumen, eine Krankheit des Baumes für einen Laien erkennbar gewesen ist. Auch, ob aufgrund der Anzeichen ein Fachmann zur Feststellung des tatsächlichen Zustand des Baumes hinzuzuziehen gewesen wäre. Jedenfalls wird eine regelmäßige Überprüfung von Bäumen unabdingbar sein, wenn der Mangel der Standfestigkeit äußerlich erkennbar wird.