= Der Wettbewerb um Flächen für Wind- und Photovoltaikprojekte verschärft sich massiv. Für Top-Flächen können Gemeinden jährliche Einnahmen in einem mittleren fünfstelligen Eurobetrag erzielen. Doch die Ernüchterung folgte bald. In der mittlerweile vorliegenden Regierungsvorlage zeigt sich wieder verstärkt die Handschrift der Energiewirtschaft.
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Wenn Gemeinden von der Energiewende profitieren
Der Ausbau erneuerbarer Energien in Österreich steht unter massivem Zeitdruck. Österreich will bis 2030 bilanziell den Strombedarf zu hundert Prozent aus erneuerbaren Energien decken.
Damit das gelingen kann, werden in den kommenden Jahren weitere Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windkraft, benötigt. Der schnell wachsende Ausbau der erneuerbaren Energien stellt zudem eine zunehmende Belastung für die Stromnetzinfrastruktur dar.
Gemeinden als Schlüssel der Energiewende
Unstrittig ist: Die Umsetzung der Energiewende erfolgt nicht in Ministerien, sondern in den Gemeinden. Hier entstehen Windparks, hier werden Photovoltaikanlagen errichtet, hier verlaufen Stromleitungen. Und hier entscheidet sich letztlich auch die gesellschaftliche Akzeptanz.
Die Realität vor Ort ist dabei komplex: Eingriffe ins Landschaftsbild, Bodenverbrauch, zusätzliche Verkehrsbelastung und emotional geführte Debatten prägen viele Projekte. Die Gemeinden tragen diese Konflikte – politisch wie gesellschaftlich. Sie sind die Vermittler zwischen Klimazielen, Standortinteressen und lokaler Skepsis.
Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) soll künftig vieles schneller gehen: One-Stop-Shop-Prinzip, Verfahrenskonzentration und die rechtliche Aufwertung erneuerbarer Vorhaben als Projekte im überragenden öffentlichen Interesse. Zudem werden die in der Praxis bereits üblichen privatrechtlichen Vereinbarungen über eine finanzielle Beteiligung bei Energieprojekten rechtlich abgesichert.
Ein Rahmen für die Energiewendebeteiligung
Nach § 57 EABG-Entwurf können Standortgemeinden mit den Projektwerbern ein Entgelt für neu errichtete Photovoltaik- und Windkraftanlagen vereinbaren. Eine Regelung der Energiewendebeteiligung war der Wunsch der Energiewirtschaft. Bekanntlich verschärft sich der Wettbewerb um Flächen für Wind- und Photovoltaikprojekte massiv.
Für Top-Flächen können Gemeinden jährliche Einnahmen in einem mittleren fünfstelligen Eurobetrag erzielen. Nach den ursprünglichen Intentionen hätte das mögliche Entgelt für Photovoltaik und Windkraft in Anlehnung an das burgenländische Raumplanungsgesetz mit Höchstsätzen gesetzlich festgelegt werden sollen. Solche Einheitssätze hätten den Projektbetreibern viele Verhandlungen mit den Gemeinden erspart.
Der Österreichische Gemeindebund sprach sich jedoch von Anfang an gegen solche standort- und projektunabhängigen Pauschalzahlungen aus. Stattdessen sollen Gemeinden die Entgelte weiterhin individuell und frei mit den Projektbetreibern verhandeln können. Entsprechend erfreulich war es, dass diese Forderung in dem im Herbst 2025 veröffentlichten Ministerialentwurf berücksichtigt und auf gesetzliche Höchstbeträge verzichtet wurde. Doch die Ernüchterung folgte bald. In der mittlerweile vorliegenden Regierungsvorlage zeigt sich wieder verstärkt die Handschrift der Energiewirtschaft – insbesondere bei den elektrischen Leitungsanlagen.
Im Vergleich zum Ministerialentwurf wurden die elektrischen Leitungsanlagen aus dem Anwendungsbereich für Vereinbarungen herausgenommen. Für elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV soll es stattdessen einen gesetzlich festgelegten Betrag geben. Für jeden Leitungskilometer innerhalb der Gemeindegrenze soll die Gemeinde eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von 98.000 Euro erhalten. Für Leitungsanlagen auf anderen Spannungsebenen (z.B. 220 oder 110 kV) bietet der aktuelle EABG-Entwurf keine Grundlage – weder für Vereinbarungen noch für Abfindungszahlungen.
Forderungen zur Regierungsvorlage
Der Österreichische Gemeindebund forderte deshalb eine Nachbesserung beim EABG. Aus kommunaler Sicht gibt es bei der Energiewendebeteiligung insbesondere zwei zentrale Änderungswünsche:
- Erweiterung des Anlagenbegriffs: Nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs können Standortgemeinden mit Projektwerbern Vereinbarungen über ein Entgelt für die Errichtung von Photovoltaik- und Windkraftanlagen abschließen. Aufgrund dieser abschließenden Aufzählung wäre jedoch z. B. die Errichtung von Batteriespeichern und Umspannwerken nicht erfasst, obwohl diese ebenso Gemeindeinfrastruktur in Anspruch nehmen und das Lebensumfeld der Bevölkerung beeinflussen. Selbiges gilt – wie bereits ausgeführt – für elektrische Leitungsanlagen auf anderen Spannungsebenen als 380 kV.
Der Österreichische Gemeindebund forderte daher, den Gesetzesentwurf so anzupassen, dass der derzeit auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen eingeschränkte Anlagenbegriff generell auf sämtliche Energieanlagen ausgeweitet werde. Zudem sollte im EABG aufgenommen werden, dass Gemeinden mit den Netzbetreibern Vereinbarungen für jene elektrischen Leitungsanlagen abschließen können, für die nicht ohnehin eine einmalige Abfindung zu leisten ist, also für Leitungsanlagen auf anderen Spannungsebenen als 380 kV.
- Neuverhandlungsmöglichkeit bei wesentlichen Änderungen: Nach § 57 Abs. 3 EABG-Entwurf ist der Abschluss einer Vereinbarung unzulässig, sofern bereits Zahlungen oder Beteiligungen an die Standortgemeinde erfolgten oder der Projektwerber zu solchen Zahlungen verpflichtet ist. Damit könnte aber beispielsweise der Abschluss einer neuen Vereinbarung beim Repowering einer bestehenden Energieanlage unzulässig sein. Aus diesem Grund wurde gefordert, dass bei wesentlichen Änderungen bzw. einem Repowering von Energieanlagen eine Vertragsanpassung sowie der Abschluss von Neuverträgen zulässig sein müssen.
Derzeit befindet sich der EABG-Entwurf im parlamentarischen Abstimmungsprozess. Noch fehlt die Zustimmung einer Oppositionspartei für die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit zur Beschlussfassung. Es bleibt zu wünschen, dass die Forderungen des Österreichischen Gemeindebundes im Rahmen der laufenden Verhandlungen Eingang in den finalen Gesetzestext finden werden.
Bemühungen, die Rechtssicherheit zu erhöhen, wird begrüßt
Nach der bereits 2024 erfolgten verfassungsgesetzlichen Absicherung von Raumordnungsverträge in Art. 15 Abs. 5 B-VG folgt mit der Energiewendebeteiligung im EABG ein weiteres legistisches Bekenntnis zur Zulässigkeit raumbezogener Vereinbarungen der Gemeinden. Aus kommunaler Sicht sind jegliche Bemühungen, die Rechtssicherheit für diese in der Praxis üblichen Vereinbarungen zu erhöhen, zu begrüßen.
Bei der Energiewendebeteiligung geht es nicht darum, dass Gemeinden sich eine sprichwörtliche „goldene Nase“ verdienen. Vielmehr geht es um eine angemessene Abgeltung für die Inanspruchnahme von Gemeindeinfrastruktur sowie die spürbaren Auswirkungen vor Ort, wie etwa das veränderte Landschaftsbild oder Lärmemissionen. Es ist selbstverständlich, dass die Gemeinden die bundesweiten Ausbauziele mittragen; ebenso sollte es jedoch außer Frage stehen, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht nur die Nachteile erdulden, sondern auch einen unmittelbaren Vorteil aus den Energieanlagen vor Ort erhalten.
Gemeinden zeigen bereits vor, wie finanzielle Beteiligungen der Gemeinden die lokale Akzeptanz für erneuerbare Energieanlagen steigern. Allen Stakeholdern sollte klar sein: Eine faire Regelung der Energiewendebeteiligung stärkt die Vermittlungsrolle der Gemeinde und entschärft Konflikte. Dies ist ein entscheidender Hebel, um die ambitionierten Klimaziele erreichen zu können. In diesem Sinne braucht es eine Regelung der Energiewendebeteiligung auf Augenhöhe, die den Interessen der Gemeinden langfristig gerecht wird.