Weihnachtsgeschenk vom Chef
Eine besondere Betriebsfeier zur Vergabe der Sachzuwendungen ist nicht notwendig.
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Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer

Alle Jahre wieder nehmen Dienstgeber die Weihnachtszeit zum Anlass, ihre Wertschätzung ihren Dienstnehmern gegenüber mittels Geschenken bzw. Weihnachtsfeiern zum Ausdruck zu bringen. Da jedoch die Grenze zwischen steuerlich unbeachtlichen Aufmerksamkeiten und geldwerten Vorteilen fließend ist, sollte auch in der feierlichsten Zeit des Jahres auf die rechtlichen Grundlagen geachtet werden. Welche Voraussetzungen gibt es? Und welche Grenzen sollten nicht überschritten werden?

Zunächst ist zu beachten, dass Zuwendungen des Dienstgebers an seine Dienstnehmer der Lohnsteuerpflicht unterliegen. In § 3 EStG sind all jene geldwerten Vorteile bzw. Zuwendungen aufgezählt, welche bei Erfüllung der Voraussetzungen steuerfrei belassen werden können. Unter die steuerfreien Zuwendungen fallen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG auch Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen.

Betriebsveranstaltungen

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu einem jährlichen Betrag von 365 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei. Als Betriebsveranstaltungen zählen neben der Weihnachtsfeier auch Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern, Jubiläen und ähnliches.

Auch wenn § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG nicht vorsieht, dass die Zuwendung aus den Betriebsfeiern allen Dienstnehmern bzw. bestimmten Gruppen zukommen muss, so sind Betriebsfeiern dennoch als gesellige Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis anzusehen.

Ein mehrjähriges Ansparen für größere Betriebsveranstaltungen (z. B. mehrtägiger Betriebsausflug) fällt nicht mehr unter die steuerfreie Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG.

Sachzuwendungen

Neben der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sieht § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG die steuerfreie Zuwendung von bei diesen erhaltenen Sachzuwendungen vor: Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, Theaterkarten oder Autobahnvignetten werden gerne als Sachzuwendungen hergegeben. Anerkannt sind gemäß LStR Rz 80 auch Goldmünzen oder Golddukaten, deren Goldwert im Vordergrund stehen.

Eine besondere Betriebsfeier zur Vergabe der Sachzuwendungen ist nicht notwendig. Die Verteilung von Weihnachtsgeschenken ohne besondere Betriebsfeier sieht LStR Rz 79 bereits als eigene Betriebsveranstaltung an. Somit genügt es, dass die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass der Veranstaltung ist.

Die Sachzuwendungen sind betraglich mit 186 Euro pro Mitarbeiter und Jahr beschränkt. 

Dienst- und Firmenjubiläen

Seit 1.1.2016 können neben den Betriebsveranstaltungen und den Sachzuwendungen auch Sachzuwendungen für Dienst- oder Firmenjubiläen von noch einmal zusätzlich 186 Euro jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei zugewendet werden. Sachzuwendungen für Dienst- und Firmenjubiläen können auch außerhalb und ohne Abhaltung einer Betriebsveranstaltung verteilt bzw. vergeben werden.

Werden bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten (z. B. Blumenstrauß zum Geburtstag), deren Wert im Allgemeinen nicht als messbar empfunden werden, übergeben, stellen diese gemäß EStR Rz 4025 keine Einnahmen beim Dienstnehmer dar.