Wird dem Dienstnehmer ein Kfz ohne CO2-Emissionswerte zur Verfügung gestellt (z. B. Elektroauto), ist seit 1.1.2016 ein Sachbezugswert von 0,00 Euro anzusetzen.
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Was rund ums Kfz zu beachten ist

Immer dann, wenn Dienstgeber ihren Dienstnehmern Arbeitsmittel zur privaten Verwendung überlassen, stellt sich die Frage nach deren Abrechnung: Der Begriff Sachbezug ist in der heutigen Zeit aus der Lohnverrechnung nicht mehr wegzudenken. Im ersten Teil unseres Überblickes möchten wir uns mit jenem Sachbezugsbestandteil beschäftigen, welcher am geläufigsten ist, und mit der Steuerreform 2015/2016 einige Änderungen erfahren hat – dem Kfz-Sachbezug.

[1] geregelt.

Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges (Kfz)



Steht es dem Dienstnehmer frei, das ihm zur Verfügung gestellte Kfz neben den dienstlich veranlassten Fahrten für etwaige Privatfahrten zu nutzen, stellt dies bereits die Grundlage für die Verrechnung eines Sachbezuges dar. Als Privatfahrt wird unter anderem bereits die zurückgelegte Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstanden. Je nach Umfang der Nutzung wird zwischen verschiedenen Abrechnungsstufen unterschieden:

Voller Sachbezug



Für die privat gefahrenen Kilometer wird seit 1.1.2016 ein monatlicher Sachbezug von 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten[2] mit einer maximalen Obergrenze von 960 Euro angesetzt.



Allerdings kann der bis zum 31.12.2015 geltende monatliche Sachbezugswert von 1,5 Prozent mit maximaler Obergrenze von 720 Eurobeibehalten werden, wenn beim verwendeten Kfz der CO2-Emissionswert von 130 g/km nicht überschritten wird. Bis zum Jahr 2020 wird diese Basis jährlich um 3 g/km reduziert, wodurch ab dem Jahr 2021 ein maßgeblicher CO2-Emissionswert von 118 g/km für den Ansatz des niedrigen Sachbezugswertes heranzuziehen ist.



Der Nachweis des CO2-Emissionswertes erfolgt aufgrund des kombinierten Verbrauches gemäß Typen- oder Einzelgenehmigung, wobei in der Praxis zunächst die Werte im Typenschein des jeweiligen Kfz herangezogen werden. Bei fehlendem Nachweis sind für die Berechnung des monatlichen Sachbezugswertes 2 Prozent anzuwenden. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist auf die Emissionswerte im Jahr der erstmaligen Zulassung zurückzugreifen.



Wird dem Dienstnehmer ein Kfz ohne CO2-Emissionswerte zur Verfügung gestellt (z. B. Elektroauto), ist seit 1.1.2016 ein Sachbezugswert von 0,00 Euro anzusetzen.



Bei Gebrauchtfahrzeugen ist auf den maßgeblichen Listenpreis im Jahr der erstmaligen Zulassung zurückzugreifen.

Halber Sachbezug



Können mittels geeigneter Aufzeichnungen (Aufstellung der Privatfahrten; Fahrtenbuch für Festsetzung des halben Sachbezuges nicht notwendig!) Privatfahrten unter 500 Kilometer pro Monat nachgewiesen werden, so ist nur der halbe Sachbezug anzusetzen. Zu beachten ist, dass geringfügige Schwankungen außer Acht gelassen werden können, wenn im Jahr weniger als 6.000 Kilometer gefahren werden.

Geringer Sachbezug in besonderen Fällen



Werden sämtliche Fahrten eines Kfz lückenlos nachgewiesen (zwingende Führung eines Fahrtenbuches notwendig!), und sind die privat absolvierten Fahrten äußerst gering, so kann ein geringer Sachbezug angesetzt werden, wenn sich pro Kilometer Fahrtstrecke


  • bei einem Kfz mit Sachbezugswert von 2 Prozent bei Ansatz von 0,67 Euro pro selbst gefahrenen Kilometer oder 0,96 Euro pro gefahrenen Kilometer mit Chauffeur oder

  • bei einem Kfz mit Sachbezugswert von 1,5 Prozent bei Ansatz von 0,50 Euro pro selbst gefahrenen Kilometer oder 0,72 Euro pro gefahrenen Kilometer mit Chauffeur



im Vergleich mit dem halben Sachbezug ein um mehr als 50 Prozent geringerer Sachbezugswert ergibt.

Zuzahlung zum Kaufpreis durch den Dienstnehmer



Übernimmt der Dienstnehmer hingegeben Tankrechnungen, so kürzt diese Vorgehensweise den laufenden Sachbezugswert nicht. Wird hingegen laufend ein Kostenbeitrag vom Dienstnehmer für die Zurverfügungstellung bezahlt, kürzt dies den laufenden Sachbezug.



Trägt der Dienstnehmer bei der Anschaffung des Kfz einen Teilbetrag selbst, so kürzt dies den maßgeblichen Sachbezugswert dahingehend, dass die zugrundeliegenden Anschaffungskosten durch den Kostenbeitrag gekürzt werden.

Poolfahrzeuge und Rufbereitschaft



Können Dienstnehmer zwischen mehreren Fahrzeugen wechseln, kommt es zur Berechnung des Durchschnittswertes der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und des Durchschnittswertes des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes, welche maßgeblich für die Berechnung des Sachbezugswertes sind.



Wird dem Dienstnehmer für die Absolvierung einer Rufbereitschaft an seinem Wohnsitz ein dienstgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt, so ist bei gleichzeitiger Untersagung der Privatnutzung durch den Dienstnehmer für diese Heimfahrten kein Sachbezugswert anzusetzen. Die Einhaltung des Verbotes ist durch den Dienstgeber zu kontrollieren, wobei hier die Führung und Kontrolle eines Fahrtenbuches adäquat ist.

Bereitstellung eines Abstell- bzw. Parkplatz durch den Arbeitgeber



Parkt der Dienstnehmer das für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verwendete Kraftfahrzeug (sowohl Privat- als auch Firmen-Kfz) während der Arbeitszeit auf dafür vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Abstell- oder Garagenplätzen, so ist ein monatlicher Sachbezug von 14,53 Euro zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Abstell- oder Garagenplätze in Bereichen liegen, welche der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, unabhängig davon, ob Abstellplätze individuell zugeteilt werden. Für einspurige Kfz (z.B. Motorräder, Mopeds oder E-Bikes) hingegen ist kein Sachbezug für die Bereitstellung eines Abstell- bzw. Parkplatzes zu verrechnen.



Parkraumbewirtschaftung ist dann anzunehmen, wenn für das Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen während eines bestimmten Zeitraumes Gebührenpflicht besteht. Während bis zum Wartungserlass 2014 der Lohnsteuerrichtlinien in diesen all jene Städte aufgelistet waren, in welchen eine Parkraumbewirtschaftung vorhanden war, so ist nunmehr für jede Gemeinde zu überprüfen, ob eine Parkraumbewirtschaftung gemäß Sachbezugswerteverordnung gegeben ist.



Wird seitens des Dienstnehmers ein Kostenersatz für den Abstell- bzw. Parkplatz geleistet, so kann dies den Sachbezug bis auf 0,00 Euro verringern. Überschießende Kostenersätze kann der Dienstnehmer jedoch nicht als Werbungskosten geltend machen.



[1] BGBl. II 2001/416



[2] Anschaffungskosten zzgl. Umsatzsteuer, NoVA und Sonderausstattungen (ohne jene, welche selbständige Wirtschaftsgüter darstellen).