Beim Ausschank von Alkohol gelten die Jugendschutzgesetze der Länder. Die wesentlichen Altersgrenzen wurden 2019 österreichweit angeglichen. Auf öffentlichen Märkten dürfen unter 16-Jährige keinen Alkohol erwerben oder konsumieren. Auch die Abgabe an diese Altersgruppe ist verboten.
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Veranstaltungen
Was Gemeinden bei Advent- und Weihnachtsmärkten beachten müssen
Advent-, Weihnachts- und Christkindlmärkte gehören in vielen Gemeinden fest zum Jahreslauf. Für die Organisation gelten aber zahlreiche Vorschriften. Sie reichen vom Gewerberecht über das Veranstaltungsrecht der Länder bis zum Lebensmittel- und Steuerrecht.
Die Gewerbeordnung 1994 regelt das Marktwesen in den Paragrafen 286 bis 294. Ein Markt ist eine Veranstaltung, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren angeboten und verkauft werden. Er darf nur auf Grundlage einer Verordnung der Gemeinde stattfinden.
Daneben kennt das Gesetz den Gelegenheitsmarkt. Das ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt braucht eine Bewilligung der Gemeinde. Als Veranstalter kann auch eine andere natürliche oder juristische Person auftreten, etwa ein Verein.
Allerdings gibt es Ausnahmen. So gelten bestimmte Bauernmärkte sowie marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Weise zu wohltätigen Zwecken stattfinden, nicht als Märkte im Sinn der Gewerbeordnung. Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, sind eine Gemeindeverordnung oder eine Bewilligung erforderlich.
Was in der Marktordnung stehen muss
Für Märkte muss die Gemeinde eine Marktordnung erlassen. Diese muss neben der genauen räumlichen Abgrenzung auch die Markttage und Marktzeiten sowie die Art des Marktes und die zugelassenen Waren enthalten. Verpflichtend sind außerdem Regeln zur Vormerkung und Vergabe der Standplätze, zur Ausweisleistung und Überwachung sowie zum Verlust von Standplätzen beziehungsweise zur Untersagung der weiteren Markttätigkeit.
Darüber hinaus kann die Marktordnung etwa Bestimmungen zur Reinhaltung, zu den Markthelfern, zur Errichtung von Bauten oder zum Ausschank von Getränken und zur Verabreichung von Speisen enthalten.
Für einen Gelegenheitsmarkt ist eine Marktordnung dann nötig, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung der Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucherinnen und Marktbesucher beziehungsweise der Käuferinnen und Käufer erforderlich ist.
Welche Gemeindeorgane zuständig sind und wie die Verordnung kundzumachen ist, richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Kundmachung an der Amtstafel ist nicht österreichweit vorgeschrieben. In Tirol werden Gemeindeverordnungen beispielsweise grundsätzlich elektronisch im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemacht.
Verstöße gegen die Marktordnung können nach Paragraf 368 der Gewerbeordnung mit einer Geldstrafe von bis zu 1.090 Euro geahndet werden.
Veranstaltungsrecht der Länder
Je nach Ausgestaltung kann zusätzlich das Veranstaltungsrecht anzuwenden sein, etwa auf ein musikalisches Rahmenprogramm oder ein Krippenspiel. Dieses Rechtsgebiet ist Landessache. Jedes Bundesland hat eigene Vorschriften, in Salzburg etwa das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026. Ob eine Veranstaltung anzumelden oder zu bewilligen ist oder eine Ausnahme greift, hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab.
In Niederösterreich muss beispielsweise die Anmeldung einer Veranstaltung unter anderem ein Sicherheitskonzept, ein Brandschutzkonzept und ein rettungstechnisches Konzept enthalten. Diese sollen einen störungsfreien Ablauf gewährleisten. Auch der Nachweis einer erforderlichen Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte beziehungsweise ein entsprechender gesetzlich vorgesehener Ersatznachweis gehört zu den Anmeldeunterlagen.
Sicherheit und Brandschutz
Viele Gemeinden regeln technische Details direkt in der Marktordnung. Die Stadt Wörgl schreibt in ihrer Adventmarktverordnung etwa vor, dass Gasflaschen eine Größe von höchstens elf Kilogramm haben dürfen und mit Schlauchbruchsicherungen auszustatten sind. Bei Hütten sind die maximalen Dachabmessungen auf 3,50 mal 4,50 Meter begrenzt. Bei Grill- und Kochstationen müssen ein geeigneter Feuerlöscher und eine Löschdecke vorhanden sein.
Auch die Vergabe der Hütten und Stände ist Teil der Planung. Die Marktordnung regelt die Anmeldung und die Vergabe der Plätze. Sie bestimmt auch, unter welchen Voraussetzungen Standplätze entzogen oder die weitere Markttätigkeit untersagt werden können. Wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung können einen solchen Schritt rechtfertigen. Die konkreten Befugnisse richten sich nach den gesetzlichen Grundlagen und der jeweiligen Marktordnung.
Hygiene und Allergene
Lebensmittelunternehmen müssen auch an Marktständen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhalten. Für ortsveränderliche und vorübergehende Betriebsstätten enthält Anhang II, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 besondere Hygieneanforderungen. Dazu gehören unter anderem geeignete Möglichkeiten zur hygienischen Händereinigung, saubere Arbeitsflächen und der Schutz der Lebensmittel vor Verunreinigungen.
Auch bei unverpackten Lebensmitteln wie Bratwürsten, Keksen oder Punsch müssen Lebensmittelunternehmen über enthaltene Stoffe aus den 14 kennzeichnungspflichtigen Allergengruppen informieren. Grundlage sind die EU-Lebensmittelinformationsverordnung und die österreichische Allergeninformationsverordnung.
Die Information kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Bei der mündlichen Variante muss an gut sichtbarer Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass Auskunft auf Nachfrage erhältlich ist. Die Auskunft muss eine dafür geschulte Person geben. Der Schulungsnachweis ist zu dokumentieren. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Schulung alle drei Jahre zu wiederholen, besteht seit Oktober 2017 nicht mehr. Die Auskunft muss jedoch auf aktuellen Informationen beruhen.
Die Allergeninformation muss sich auf eine schriftliche Dokumentation stützen. Daraus folgt nicht automatisch die Pflicht, für sämtliche unverpackten Produkte eine vollständige Zutatenliste bereitzuhalten.
Für bestimmte Angebote von Privatpersonen gibt es Ausnahmen. Nach den Informationen des Gesundheitsministeriums können darunter beispielsweise privat zu Hause hergestellte Mehlspeisen fallen, die bei Feuerwehrfesten oder Festen gemeinnütziger Vereine verkauft werden. Eine allgemeine Ausnahme für Vereinsstände besteht nicht.
Die Lebensmittelaufsicht kontrolliert auch Adventmärkte. In Wien überprüft das Marktamt die Lebensmittelhygiene an sämtlichen Lebensmittel- und Gastronomieständen der Weihnachtsmärkte.
Ausschank und Jugendschutz
Beim Ausschank von Alkohol gelten die Jugendschutzgesetze der Länder. Die wesentlichen Altersgrenzen wurden 2019 österreichweit angeglichen. Auf öffentlichen Märkten dürfen unter 16-Jährige keinen Alkohol erwerben oder konsumieren. Auch die Abgabe an diese Altersgruppe ist verboten.
Unter 18-Jährige dürfen keine alkoholischen Getränke erhalten, die gebrannten Alkohol enthalten. Das betrifft auch Mischgetränke. Glühwein auf Weinbasis ohne Zusatz von Spirituosen ist daher grundsätzlich ab 16 Jahren erlaubt. Alkoholischer Punsch mit Rum oder anderen Spirituosen darf erst an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden.
Vereinsstände und kleine Vereinsfeste
Auf vielen Adventmärkten betreiben Feuerwehren, Musikkapellen oder Sportvereine eigene Stände. Für die steuerliche Beurteilung sind die Rechtsform des Betreibers und die konkrete Gestaltung entscheidend. Nicht jeder Vereinsstand ist automatisch ein kleines Vereinsfest.
Für Punsch- und Glühweinstände gemeinnütziger Vereine enthalten die Vereinsrichtlinien eine eigene Regelung. Ist der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar, kann der Stand als entbehrlicher Hilfsbetrieb gelten. Die Überschreitung von 72 Öffnungsstunden führt bei einem solchen Stand daher nicht automatisch zur Einstufung als großes Vereinsfest.
Liegt hingegen ein kleines Vereinsfest vor, darf die Gesamtdauer solcher Veranstaltungen 72 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Maßgeblich sind die Stunden der gastgewerblichen Tätigkeit, also die Ausschankstunden. Diese können durch einen Bescheid oder eine Veranstaltungsanzeige nachgewiesen werden, wenn sie darin ausdrücklich angegeben sind. Andernfalls wird grundsätzlich die gesamte Veranstaltungsdauer herangezogen.
Organisation und Durchführung müssen zu mindestens 75 Prozent von Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen getragen werden. Die Mitarbeit muss grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Wird die Verpflegung ganz oder teilweise an einen Wirt oder Caterer ausgelagert, ist dessen Tätigkeit gesondert zu betrachten.
Auftretende Musik- oder Künstlergruppen dürfen für ihre Darbietungen üblicherweise nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde verrechnen. Entscheidend ist somit nicht allein das für die konkrete Veranstaltung vereinbarte Honorar.
Werden die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest nicht erfüllt, kann ein großes Vereinsfest und damit ein begünstigungsschädlicher Betrieb vorliegen.
Eigene Regeln für Körperschaften öffentlichen Rechts
Für Körperschaften öffentlichen Rechts, also etwa Gemeinden, besteht eine eigene steuerliche Regelung für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen. Voraussetzung ist unter anderem, dass nach außen erkennbar ein bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck finanziell unterstützt wird. Die Erträge müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Diese Regelung ist von den Voraussetzungen für kleine Vereinsfeste gemeinnütziger Vereine zu unterscheiden.
Registrierkasse und Belege
Für kleine Vereinsfeste besteht unter den Voraussetzungen der Barumsatzverordnung keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Gemeinnützigkeit allein oder die Einstufung eines Punschstandes als entbehrlicher Hilfsbetrieb reicht für diese Befreiung jedoch nicht aus.
Für Umsätze im Freien kann eine eigene Erleichterung gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen bei einem Jahresumsatz im Freien von bis zu 45.000 Euro netto die Tageslosungen durch Kassasturz ermittelt werden. Dann entfallen auch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Entscheidend sind unter anderem die Bauweise und Nutzung der Verkaufsstelle sowie die Frage, ob die Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen erzielt werden.
Abfall und Mehrweg
Mehrere Bundesländer schreiben bei Veranstaltungen Mehrweg vor. Welche Vorgaben einen Adventmarkt erfassen, hängt auch davon ab, ob er beziehungsweise sein Rahmenprogramm unter das jeweilige Veranstaltungsrecht fällt.
In Oberösterreich gilt beispielsweise seit 1. Jänner 2022 ein Mehrweggebot nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Es betrifft Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und mehr als 300 Personen gleichzeitig teilnehmen können. Nach den Informationen des Landes ist bei mehrtägigen Veranstaltungen die erwartete Personenzahl der einzelnen Tage zusammenzuzählen.
Getränke, die in Oberösterreich in Mehrweggebinden erhältlich sind, müssen in solchen bezogen werden. Die Ausgabe erfolgt grundsätzlich in Mehrweggebinden, etwa Bechern oder Gläsern. Speisen sind in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form auszugeben. Dazu können etwa Geschirr- und Besteckersatz aus Papier, Karton oder Holz zählen.
Auch gemeinnützige Veranstaltungen sind grundsätzlich erfasst, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Ausgenommen ist die ortsansässige Gastronomie, soweit sie im Rahmen ihrer genehmigten Betriebsstätte ausschenkt.
Salzburg: Mehrweg ab mehr als 600 Personen
In Salzburg regelt Paragraf 7 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes das Mehrweggebot. Es gilt grundsätzlich für erfasste Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und gleichzeitig mehr als 600 Personen teilnehmen können.
Mindestens 80 Prozent jener Getränke, die im Land Salzburg in Mehrweggebinden erhältlich sind, müssen in solchen bezogen werden. Außerdem sind mindestens 80 Prozent der Getränke in Mehrweggebinden auszugeben. Für Speisen gelten Vorgaben zu Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck beziehungsweise abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Alternativen.
Bei mehr als 2.000 gleichzeitig möglichen Teilnehmenden ist grundsätzlich zusätzlich ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept erforderlich. Dafür bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 10.000 gleichzeitig möglichen Teilnehmenden kann die Behörde Abweichungen vom Mehrweggebot zulassen. Das ist auch möglich, wenn niedrige Außentemperaturen die Erfüllung der Anforderungen unmöglich machen. Erforderlich sind eine nachvollziehbare Begründung und nachgewiesene Maßnahmen, um nachteilige Umweltauswirkungen möglichst gering zu halten. Eine automatische Ausnahme für Adventmärkte gibt es nicht.
Musik am Markt
Wird auf dem Markt Musik gespielt, ob live oder vom Tonträger, ist das Urheberrecht zu beachten. Für die öffentliche Aufführung geschützter Musik ist grundsätzlich eine entsprechende Aufführungsbewilligung erforderlich. Diese wird für das von ihr vertretene Repertoire von der Verwertungsgesellschaft AKM erteilt.
Der Beitrag wurde mit Hilfe von KI erstellt.