Alleinerzieherin zieht Kind an
Kinderbetreuungskosten von alleinerziehenden Personen sind nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
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Was bringt der Familienbonus Plus?

Am 4. Juli 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 im Nationalrat beschlossen, mit welchem unter anderem die gesetzlichen Regelungen zum Familienbonus fixiert wurden.

Ab 1. Jänner 2019 gilt der neue Familienbonus. Dieser beträgt für Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 125 Euro pro Monat (1500 Euro pro Jahr). Bei Kindern ab Erreichen des 18. Lebensjahres erhält man als Eltern 41,68 Euro je Monat (500 Euro pro Jahr). Wollen beide Elternteile den Familienbonus in Anspruch nehmen, so ist eine Aufteilung möglich. In der Regel werden die Eltern den Familienbonus in gleicher Höhe, also jeweils zur Hälfte, geltend machen. Eine Aufteilung ist auch bei getrennt lebenden Elternteilen möglich. Auch hier wird die Aufteilung zu gleichen Teilen die Regel sein.

Andere Aufteilung des Familienbonus möglich

Für die Jahre 2019 bis 2021 kann mittels Antrag im Rahmen der Veranlagung eine andere Aufteilung des Familienbonus vorgenommen werden (zwingend 90 zu 10 Prozent), wenn:

  • Die Kinderbetreuung erfolgte anhand der gesetzlichen Regelung (z. B. bei gesetzlich anerkannter Tagesmutter, Kinderbetreuungseinrichtungen).
  • Der Antragsteller hat im betreffenden Kalenderjahr mehr als 50 Prozent der Kinderbetreuungskosten geleistet.
  • Der Antragsteller hat zumindest 1.000 Euro im betreffenden Kalenderjahr für die Kinderbetreuung bezahlt.

Der Antragsteller erhält in diesem Fall 90 Prozent des Familienbonus, der andere Elternteil 10 Prozent. 

Voraussetzungen für die Geltendmachung

Voraussetzung für die Geltendmachung des Familienbonus ist, dass für das Kind die Familienbeihilfe bezogen wird und sich dieses Kind ständig in einem Mitgliedsstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet eines EWR-Staates oder der Schweiz aufhält. Für Kinder, welche in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz leben, wird der Auszahlungsbetrag des Familienbonus an das Preisniveau im jeweiligen Land angepasst.

„Kindermehrbetrag“ für Alleinverdiener

Alleinerzieher und Alleinverdiener erhalten zudem ab 2019 den „Kindermehrbetrag“ in Höhe von 250 Euro pro Kind und Jahr. Bezieht man als Elternteil über einen Zeitraum von mindestens elf Monaten (330 Tagen) Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder Leistungen aus der Grundversorgung, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zur Verfügung.

Erfassung in der Lohnverrechnung 

Der Familienbonus ist auf Antrag in der laufenden Lohnverrechnung durch den Dienstgeber zu berücksichtigen. Hat ein Dienstnehmer mehrere Dienstgeber, so darf er für ein und dasselbe Kind den Antrag nur bei einem seiner Dienstgeber stellen.

Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus hat der Dienstnehmer folgende Informationen mittels amtlichen Vordruckes an den Dienstgeber zu übermitteln:

  • Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes,
  • Angabe, ob der Dienstnehmer oder dessen (Ehe-)Partner Empfänger der Familienbeihilfe ist,
  • Angabe, ob der Dienstnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,
  • Berücksichtigung des Familienbonus zur Gänze oder zur Hälfte

Änderungen innerhalb eines Monats melden

Weiters ist dem Dienstgeber für die Inanspruchnahme des Familienbonus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen.

Sämtliche Änderungen sind innerhalb eines Monats durch den Dienstnehmer an den Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber darf nur für Monate, in welchen der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, den Familienbonus ausbezahlen. Somit darf ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes kein Familienbonus über die Lohnverrechnung mehr berücksichtigt werden. Der Dienstnehmer muss zur Geltendmachung des Familienbonus (nunmehr in der Höhe von 500 Euro pro Jahr) mittels neuerlichen Antrages die Voraussetzungen noch einmal nachweisen.

Die Anträge sowie sämtliche Änderungsmeldungen durch den Dienstnehmer hat der Dienstgeber zum Lohnkonto des Dienstnehmers abzulegen.

Wird der Antrag auf laufende Berücksichtigung in der Lohnverrechnung nicht gestellt, kann der Familienbonus bei der Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung mittels Abgabe der Beilage L1k beantragt werden. 

Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende 

Die Kinderbetreuungskosten, welche bisher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden konnten (immerhin bis zu 2.300 Euro je Kind), fallen mit Ende des Jahres 2018 weg.

Kinderbetreuungskosten von alleinerziehenden Personen sind nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen erwachsen, welchen sich die Person nicht entziehen kann. Jedoch ist hier ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, welcher sich nach der Höhe des Einkommens berechnet.