In Bayern sind Forstwege für Radfahrer grundsätzlich offen, es gibt jedoch eine Unzahl von Ausnahmen (Verbote). In Österreich hingegen werden Routen für Mountainbiker eigens ausgewiesen. Foto: Bilderbox.com

Wald und Sport – ein Widerspruch?

Österreich ist ein Land des Waldes. Rund 45 Prozent der Gesamtfläche Österreichs, sohin vier Millionen Hektar, sind von Wald bedeckt. Gemäß (§ 6) Forstgesetz zielt die forstliche Raumplanung darauf ab, das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, dass seine Wirkungen bestmöglich zur Geltung kommen: die Nutzwirkung, die Schutzwirkung, die Wohlfahrtswirkung und die Erholungswirkung.





In letzter Zeit mehren sich die Stimmen, die für Mountainbiker eine vollständige Öffnung aller Forst- und Wanderwege fordern. Hingewiesen wird auf andere Länder, in denen weniger strenge Regelungen bestehen. Dass die Gegebenheiten in den einzelnen Ländern nur schwer vergleichbar sind, wird dabei jedoch gerne vergessen. So sind zwar in Bayern alle Forstwege für Radfahrer grundsätzlich offen, es gibt jedoch eine Unzahl von Ausnahmen (Verbote). In Österreich hingegen werden Routen für Mountainbiker eigens ausgewiesen. Bereits mehr als ein Fünftel aller Forstwege sind für Mountainbiker freigegeben, im Einvernehmen mit dem Tourismus, Vereinen und Waldbesitzern. Es stellt sich daher die Frage, ob man Ausnahmen oder ausgewiesene Routen haben möchte.

Wald ist großteils in Privatbesitz



Anders als etwa in Deutschland ist der Großteil des Waldes in Österreich (mehr als 80 Prozent) im Besitz von Privaten. Eine generelle Öffnung würde allein dadurch Interessenskonflikte erzeugen. Neben gesellschaftlichen gibt es noch haftungsrechtliche und ökologische Gründe, die gegen eine generelle Öffnung von Forstwegen sprechen. So befindet sich rund die Hälfte der Schutzgebiete für den Naturschutz im Wald. Eine generelle Öffnung würde allein aus diesem Grund einen Schilderwald an Ver- und Geboten verursachen.



Nachdem Wanderer sich bei Schäden auf ausgewiesenen Routen auf die Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) berufen können und der Wegehalter zumindest für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 176 Forstgesetz) haftet, gilt selbiges natürlich auch für Mountainbiker – wobei hier das Gefahrenpotenzial bedeutend höher ist.

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