Videokonferenz
Dass es keine explizite gesetzliche Grundlage für Videobeschlüsse gibt, hat weniger damit zu tun, dass der historische Gesetzgeber Beschlussfassungen per Videokonferenzen unterbinden wollte, sondern vielmehr damit, dass vor Jahrzehnten nicht im Ansatz daran gedacht wurde, dass eines Tages Sitzungen und Beschlüsse derart abgehalten bzw. gefasst werden könnten.
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Videobeschlüsse bei Wasserverbänden sind unzulässig

Laut oberster Wasserrechtsbehörde ist es Wasserverbänden, die nach Wasserrechtsgesetz eingerichtet sind, nicht gestattet, Beschlüsse in Videokonferenzen zu fassen. Eine Ansicht, die zu akzeptieren ist, der aber nicht gefolgt werden kann.

Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen. Diesem Leitsatz folgend und bedingt durch die seit einem Jahr herrschenden Corona-Pandemie werden nahezu überall in den entsprechenden Gremien Beschlüsse per Videokonferenz bzw. online gefasst.

Dieser aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen hervorgerufenen Entwicklung zum Trotz soll nach Ansicht des Landwirtschaftsministeriums bei Wasserverbänden nicht gelten, was überall anders längst gelebte Praxis ist.

Wiewohl dies pandemiebedingt zu befürworten wäre, darf man sich bei der Frage der Zulässigkeit von Videokonferenz-Beschlüssen der Wasserverbände natürlich nicht auf Pragmatismus alleine berufen, denn schließlich handelt es sich hierbei um eine nicht unwesentliche Rechtsfrage.

Dass aber vonseiten der obersten Wasserrechtsbehörde (Landwirtschaftsministerium) nahezu die strengste aller möglichen Auslegungen der betreffenden Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz gewählt wurde, darf man dann doch als „nicht der derzeitigen Situation angepasst“ bezeichnen.

Videokonferenzen sind zulässig, Beschlussfassungen aber nicht

So vermeint die oberste Wasserrechtsbehörde, dass zwar Videokonferenzen der Wasserverbände per se zulässig sind, Beschlussfassungen aber - mangels anderslautender gesetzlicher Grundlage - im Rahmen von Präsenzsitzungen oder aber, sofern das die Satzung vorsieht, im Umlaufweg zu fassen sind. Einzig, wenn in der Satzung die Videokonferenz „als Möglichkeit der Beschlussfassung in Ausnahmesituationen“ vorgesehen wird, wären Beschlussfassungen entsprechend den Regelungen in der Satzung zulässig.

Abgesehen davon, dass Satzungsänderungen zumindest einer Zweidrittelmehrheit bedürfen und die Wirksamkeit derselben darüber hinaus eine behördliche Genehmigung erfordert, ergibt sich – wollte man der Rechtsansicht des Ministeriums folgen – ein nahezu unlösbares Problem dann, wenn die Satzung keine Vorgaben für Umlaufbeschlüsse trifft. Demnach müsste zwecks Änderung der Satzung jedenfalls eine physische Sitzung stattfinden – etwas, das den seit einem Jahr geltenden strengen Maßnahmen im Zusammenhang mit Sitzungen von Organen juristischer Personen völlig zuwiderläuft.

Richtig ist, dass weder die Gemeindeverbandsgesetze der Länder noch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19 Gesetz noch die COVID-19-Not- oder Schutzmaßnahmenverordnungen geeignete Grundlagen für Beschlussfassungen der Wasserverbände im Wege von Videokonferenzen sind. Auch ist richtig, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die ausdrücklich und unmissverständlich derartige Beschlussfassungen zulässt. 

Dass es keine derartige explizite gesetzliche Grundlage gibt, hat aber weniger damit zu tun, dass der historische Gesetzgeber Beschlussfassungen per Videokonferenzen unterbinden wollte, sondern vielmehr damit, dass vor Jahrzehnten nicht im Ansatz daran gedacht wurde, dass eines Tages Sitzungen und Beschlüsse derart abgehalten bzw. gefasst werden könnten.

In Corona-Zeiten wären Beschlüsse per Videokonferenz sinnvoll

Aus mehreren Gründen bedarf es aber ohnedies keiner expliziten gesetzlichen Grundlage für Beschlüsse der Wasserverbände im Wege von Videokonferenzen. Neben einer Gesamtbetrachtung der Regelungen und Praktiken in anderen Bereichen, die naheliegend den Schluss zulassen, dass Beschlüsse in dieser Form gesundheitspolitisch notwendig und gewollt sind – so dürfen etwa nach der derzeit geltenden Schutzmaßnahmenverordnung Präsenzsitzungen nur dann abgehalten werden, wenn sie unaufschiebbar und in digitaler Form nicht möglich sind –, gibt es keinerlei Anhaltspunkte im Wasserrechtsgesetz, dass Beschlüsse nur im Rahmen von Präsenzsitzungen gefasst werden dürfen. 

Eine schlichte „historische Interpretation“ der Bestimmungen das Wasserrechtsgesetzes und damit eine Ermittlung des vom damaligen Gesetzgeber Gewollten hätte gereicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass Beschlussfassungen der Wasserverbände per Videokonferenz zulässig sind.

Auch eine teleologische Interpretation und damit eine Ermittlung des Zweckes der Norm käme zu keinem anderen Ergebnis. Hinzu kommt ein Größenschluss: Wenn das Wasserrechtsgesetz in § 88c die grundsätzliche Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen vorsieht, aufgrund derer weder eine Präsenzsitzung noch eine Online-Sitzung und damit de facto gar keine Sitzung erforderlich ist, dann muss eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz, in der sehr wohl eine (wenn auch „nur“ digitale bzw. virtuelle) Anwesenheit vorliegt, erst recht zulässig sein.

Zu bedenken ist auch, dass die Rechtsansicht des Ministeriums, wollte man sie weiterführen, zu völlig unbilligen Ergebnissen führen würde: Denn neben (auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes eingerichteten) Wasserverbänden als öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts gibt es eine Unzahl anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (Stiftungen, Anstalten, Genossenschaften), die ebenso keine explizite gesetzliche Grundlage für Sitzungen und Beschlüsse im Wege von Videokonferenzen haben. Der Rechtsansicht folgend würden auch alle diese im Wege von Videokonferenzen gefassten Beschlüsse unzulässig sein – Ministerium und Corona sei Dank.