Mann sitzt mit Maske vor Laptop
Sämtliche Fristen in laufenden Verfahren sind grundsätzlich verlängerbar. Entscheidend ist jedoch, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist Verlängerungen beantragt werden.
© Alexander.Shelegov/stock.adobe.com

Unternehmen dürfen trotz Corona nicht auf Fristen vergessen

17. März 2020
Die Corona-Krise trifft Unternehmen hart, unvermittelt und erfordert fokussiertes Handeln, um die enormen wirtschaftlichen Schäden zu begrenzen. Während der Abfederung wirtschaftlicher Auswirkungen bereits jetzt große Aufmerksamkeit gewidmet wurde, wurden zum Fristenlauf in Behörden- und Gerichtsverfahren bislang keine neuen Regelungen getroffen. Durch Fristversäumnisse können enorme nachteilige Folgen drohen. Die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH gibt einen Übererblick.

Aktuell sind im Wesentlichen folgende Arten von Fristen zu beachten:

  1. Fristen im unmittelbaren Zusammenhang mit COVID-19
  2. Gesetzliche Fristen zur Abgabe von Erklärungen (etwa steuerrechtlich)
  3. Fristen in laufenden Verfahren
  4. Fristen bei der Umsetzung von Vorhaben

Die To do’s im Detail:

1. Fristen im unmittelbaren Zusammenhang mit COVID-19

Das COVID-19-Maßnahmenpaket sieht eine Vielzahl von Abfederungsmaßnahmen für die wirtschaftlichen Folgen der Krise vor. Details – insbesondere solche der Antragstellung – können dem Paket bislang nicht entnommen werden.

Hier gilt es, die weitere Entwicklung zu beobachten (insbesondere auf der Homepage www.oesterreich.gv.at), um Unterstützungen rechtzeitig zu beantragen.

Die einzige neue gesetzliche Frist findet sich im neuen § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Arbeitgeber können Eltern aufgrund der behördlichen Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen gewähren und erhalten dafür eine Vergütung von einem Drittel des während dieser Zeit gezahlten Entgelts erstattet.

Der Anspruch ist binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen.

Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Epidemiegesetz. Auch diese sind binnen sechs Wochen geltend zu machen.

2. Fristen zur Abgabe von Erklärungen

Vielfach sind in Gesetzen Fristen zur Abgabe von Erklärungen vorgesehen. Erwähnenswert sind hier die steuerrechtlichen Erklärungen (etwa Umsatz- und Einkommensteuer, Altlastenbeiträge, Elektrizitätsabgabe), ebenso wie unterschiedliche Meldepflichten (etwa E-PRTR, Jahresabfallbilanzen).

Die dort genannten Fristen werden rechtlich als materiellrechtliche Fristen bezeichnet. Diese sind nicht erstreckbar. Wird die Frist versäumt, kommt es (im Steuerrecht) zu Strafzinsen oder -zuschlägen.

Die Verletzung anderer Fristen ist in der Regel mit Strafe bedroht. Es wäre sinnvoll, wenn die öffentliche Hand diesbezüglich reagiert (erste Ansätze finden sich im Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 14.3.2020, GZ 2020-0.178.784, betreffend Ratenzahlung und Stundung). Ob und welche weiteren Maßnahmen gesetzt werden, steht noch nicht fest.

Wenn möglich sollten diese Erklärungen fristgerecht abgegeben oder – sofern möglich und sinnvoll – um Stundung angesucht werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist eine umgehende Kontaktaufnahme (schriftlich, nachweisbar) zu empfehlen, um strafrechtlichen Verfolgungen vorab zu begegnen.

3. Fristen in laufenden Verfahren

Sämtliche Fristen in laufenden Verfahren sind grundsätzlich verlängerbar. Dies gilt für die Frist zur Vorlage von Unterlagen ebenso wie Fristen für Stellungnahmen. Entscheidend ist jedoch, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist Verlängerungen beantragt werden. Dies kann durchaus am letzten Tag der Frist geschehen, sollte aber so rasch als möglich erfolgen, weil die Fristverlängerung bei Beantragung via E-Mail oft nur während der Amtsstunden erfolgen kann.

Ist dies nicht möglich, muss eine Fristverlängerung postalisch (mit Einschreiben) beantragt werden.

Nicht verlängerbar sind insbesondere Rechtsmittelfristen und Fristen für die Abgabe von Einwendungen in Großverfahren. Wurde ein Rechtsmittel versäumt, so kann durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Rechtsmittel (oder sonst eine versäumte Verfahrenshandlung) nachgeholt werden.

Voraussetzung für einen derartigen Antrag ist, dass die Versäumung der Frist durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis verursacht wurde und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

Diese Voraussetzungen sind angesichts der derzeitigen Krise zwar argumentierbar, aber dennoch ist Vorsicht geboten: Ein Wiedereinsetzungsantrag muss binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Dies ist der erste Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei objektiver Betrachtung gestellt werden könnte. Ist im Unternehmen ein Notbetrieb vorhanden, so wird dieser unter Umständen bereits als fristauslösend beurteilt werden! Eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist dann nicht mehr möglich.

Ein umgehendes Handeln ab Kenntnis der Fristversäumung ist daher unbedingt zu empfehlen.

4. Fristen bei der Umsetzung von Vorhaben

In Bescheiden und Gesetzen finden sich oft Baubeginns- und -vollendungsfristen. All diese Fristen sind in der Regel erstreckbar, wenn die Erstreckung vor Ablauf der Frist beantragt wird.

Hier gibt es aber keine Wiedereinsetzung! Werden Baubeginns- und -vollendungsfristen versäumt, so erlischt damit die erteilte Bewilligung und das Verfahren ist neu durchzuführen. Diesen Fristen ist daher höchste Aufmerksamkeit zu schenken und gegebenenfalls fristgerecht eine Verlängerung zu beantragen.

Daneben werden Fristen für die Vorlage von Unterlagen festgelegt. Auch diese sind verlängerbar, die Verabsäumung der Einhaltung der Termine hat allenfalls verwaltungsstrafrechtliche Folgen, wobei hier wohl von den Behörden Nachsicht gewährt wird.

Der Fristablauf kann in allen genannten Fällen erhebliche negative Konsequenzen nach sich ziehen. Die Krise kann nur in wenigen Fällen als „Entschuldigung“ angeführt werden.