Frau trinkt ein Glas Wasser
Die Gebührenberechnung erfolgt in Zukunft ausschließlich anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs.
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Trinkwasser und Nutzwasser werden getrennt

24. Februar 2021
In Zeiten des Klimawandels kommt es bereits heute in Kärnten vermehrt zu Wasserknappheit, vor allem im Sommer. Eine Novelle des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes soll das kostbare Gut Trinkwasser schützen.

„Mit der Änderung des Gesetzes schaffen wir dort, wo es sinnvoll ist, wie etwa für den Außenbereich (z. B. für die Gartenbewässerung) oder für Stallgebäude (z. B. für Reinigungsarbeiten und die Viehtränke), eine Möglichkeit nicht mehr das kostbare Gut Trinkwasser einzusetzen“, betont Landesrätin Sara Schaar.

Landesrat Daniel Fellner ergänzt: „Das ist ein notwendiger Schritt hin zu einem noch bewussteren und sorgsameren Umgang mit dem wichtigsten aller Lebensmittel – unserem Trinkwasser. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass Trink- und Nutzwasser immer streng voneinander getrennt bleiben“.

Zusammenschluss von Brauchwasser- und Gemeindewasserversorgungsanlage verboten

Um sicherzustellen, dass es durch einen rechtswidrigen Zusammenschluss der privaten Brauchwasseranlage mit der öffentlichen Gemeindewasserversorgungsanlage zu keinen Verkeimungen der kommunalen Anlagen kommen kann, wurde ein explizites Verbot in das Gesetz mitaufgenommen und unter eine Mindestverwaltungsstrafe von 1.000 Euro gestellt.

„Eine Verkeimung der Gemeindewasserversorgungsanlage könnte schwerwiegende Folgen haben, nicht nur für den Verursacher, sondern weit darüber hinaus. Umso wichtiger ist es, mit dieser Gesetzesänderung nun Klarheit geschaffen zu haben", betont Schaar.

Keine Pauschalierung der Wasserbezugsgebühren mehr

Des Weiteren wird die Möglichkeit, die Wasserbezugsgebühren für den durchschnittlichen Wasserverbrauch bei der Gebührenberechnung zu pauschalieren, abgeschafft. Die Gebührenberechnung erfolgt in Zukunft daher ausschließlich anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs. Dies trägt dem – durch die unionsrechtliche Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen – „Verursacherprinzip“ Rechnung und stellt somit auch einen Anreiz zum bewussten Umgang mit der Ressource Wasser dar.