Straßen- und Flurreinigung fällt unter die Tätigkeiten, die Asylwerber ausführen dürfen. Foto: shutterstock / Vadim Ratnikov

Schwere Geburt

1. Dezember 2016
Seit Ende Oktober liegt sie vor: die Liste mit jenen gemeinnützigen Tätigkeiten, die Asylwerber für Gemeinden leisten dürfen.

Es war wohl das, was man landläufig „eine schwere Geburt" nennt. Seit Monaten wurde in Endlosschleife darüber diskutiert, welche Tätigkeiten Asylwerber im gemeinnützigen Bereich überhaupt verrichten dürfen. Immer wieder war das Thema auf der politischen Agenda; die Unsicherheit in den Gemeinden war enorm. „Viele Gemeinden haben kaum Asylwerber für gemeinnützige Arbeiten eingesetzt, weil der rechtliche Rahmen zu unklar war", weiß Gemeindebund-Chef Helmut Mödlhammer. „Mit der Definition dieser Bereiche besteht nun zumindest in diesem Punkt einigermaßen Klarheit." In einem Schreiben des Innenministeriums wurde der Gemeindebund über die Details informiert.


Insgesamt muss es sich „um Hilfstätigkeiten für Gebietskörperschaften handeln, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen", heißt es im Schreiben des Ministeriums vom 28. Oktober wörtlich. „Für die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Dienstverhältnis oder eine nicht als Dienstverhältnis zu qualifizierende gemeinnützige Hilfstätigkeit vorliegt, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der Tätigkeit maßgebend."


Maßgeblich sind diese Regeln für Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1 GVG-B, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind. Sie können mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Länder und Gemeinden herangezogen werden. Diese (Hilfs-)Tätigkeiten müssen anlass- bzw. projektbezogen und nicht auf Dauer ausgerichtet sein, sie dürfen zugleich bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzen oder gefährden. Für anerkannte Flüchtlinge mit positivem Asylbescheid gilt all das nicht. Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.


Tätigkeiten gelten nicht mehr als gemeinnützig, wenn die Asylwerberinnen und Asylwerber:



 


  • für andauernde Arbeiten eingesetzt werden, für die auch arbeitsuchend vorgemerkte inländische oder am Arbeitsmarkt integrierte ausländische Arbeitskräfte (einschließlich Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter) zur Verfügung stehen und vom AMS vermittelt werden können,

  • zu denselben Bedingungen wie reguläre Arbeitskräfte mit gleichwertigen Aufgaben betraut werden,

  • in gewinnorientierten Unternehmensbereichen der Gebietskörperschaften unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen beschäftigt werden oder

  • Dienstleistungen unmittelbar in Privathaushalten erbringen.



 

Für die rechtliche Beurteilung, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis oder eine nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizierende gemeinnützige (Hilfs-)Tätigkeit vorliegt, ist nicht die Bezeichnung oder schriftliche Gestaltung der Vereinbarung zwischen der Gebietskörperschaft und den jeweiligen Asylwerberinnen und Asylwerbern ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Beschäftigung.


Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) auszuschließen, sollte eine gemeinnützige Tätigkeit erst ab 16 bzw. 17 Jahren ermöglicht werden.Ebenso sollten die Bestimmungen der §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) hinsichtlich schwangerer Asylwerberinnen Beachtung finden. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollten die bei gemeinnützigen Tätigkeiten eingesetzten AsylwerberInnen zur Unfallversicherung angemeldet werden.