Errichtung einer Photovoltaikanlage
Bei der Neuerrichtung von Bauwerken im Bauland mit einer überbauten Fläche von mehr als 300 m2 ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten.
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Änderung der NÖ Bauordnung 2014

Am 18. März 2021 beschloss der niederösterreichische Landtag die Änderung der NÖ Bauordnung 2014. Die Änderungen treten überwiegend am 1. Juli 2021 in Kraft. Für die am Tag des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren wurde eine Übergangsbestimmung geschaffen, wonach solche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage abzuschließen sind. Ein Überblick über die Änderungen.

Information über Entscheidungen in Strafverfahren

Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben die Gemeinden nunmehr über den Ausgang abgeschlossener Strafverfahren im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen nach der NÖ Bauordnung 2014 zu informieren.

Anzeige- und Meldepflicht für Wärmepumpen

Die Aufstellung und der Austausch von allen Wärmepumpen in Schutzzonen und in erhaltungswürdigen Altortgebieten (sofern es diesbezügliche Festlegungen im Bebauungsplan gibt) sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre erlassen wurde, ist anzeigepflichtig. Eine Prüfung erfolgt jedoch nur im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes.

Die Meldepflicht trifft nur auf solche Wärmepumpen zu, die eine Nennleistung von mehr als 70 kW haben.

Aufstellung von Gerätehütten oder Gewächshäusern

Schon bisher war die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer Fläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als drei Metern bei Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Wohnungen und bei Reihenhäusern bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.

Diese Vorhaben sind nunmehr generell bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche bewilligungs-, anzeige- und meldefrei (also auch bei größeren Wohnhausanlagen).

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren können auch die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer Fläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als drei Metern, die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als drei Metern und oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer Fläche von nicht mehr als 50 m2 im Grünland abgehandelt werden (bisher Einschränkung auf Bauland).

Weiters ist die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt wird, im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu erledigen.

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Bewilligungsbescheid auch an die Legalparteien (Grundstücks- und Bauwerkseigentümer, Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechts, Straßenerhalter, Gemeinde) zuzustellen ist.

Dieselben Parteien sind auch zu informieren, wenn das Verfahren mit Parteien und Nachbarn wegen Vorliegens von Ausnahmetatbeständen nicht durchzuführen ist, um allenfalls zivilrechtliche Belange wahrnehmen zu können.

Orientierungsbezeichnungen

Es kann auf begründeten Antrag die vorzeitige Zuweisung einer Hausnummer vor der Fertigstellungsmeldung erfolgen (z. B. für Kindergarten- und Schuleinschreibungen, Verträge).

Prüfpflichten

Die periodische Prüfpflicht für Zentralheizungsanlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen wurde auf eine Nennleistung von mehr als 70 kW erhöht. Diese vorgelegten Prüfberichte sind wie bisher von der Baubehörde stichprobenartig zu prüfen. Die stichprobenartige Prüfpflicht der Baubehörde umfasst nunmehr auch die Energieausweise, die nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 des Bundes (bei Verkauf, Vermietung etc.) vorzulegen sind.

Energieausweis- und Anlagendatenbank

Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung der Energieausweise und der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen einzurichten.

Diese Datenbanken dienen vorwiegend statistischen Zwecken. Die Eintragung in diese Datenbank erfolgt durch die Ersteller der Energieausweise bzw. durch die betrauten Fachleute. Die Baubehörde kann auf die Datenbanken zugreifen, hat selbst aber keine Eintragungsverpflichtungen. Diese Regelung tritt – abweichend von den übrigen Regelungen – am 1. Juli 2022 in Kraft.

Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung

Neubauten von Nichtwohngebäuden mit mehr als 290 kW Nennleistung für Heizungsanlagen und/oder Klimaanlagen sind mit Systemen für Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten (z. B. Bürohäuser und Hallen mit einer Nutzfläche von mehr als 3000 m2). Eigentümer bestehender Gebäude haben diese bis Ende 2024 nachzurüsten.

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

Bis zwölf Wohnungen und drei oberirdischen Geschoßen muss ein Viertel der Wohnungen barrierefrei erreichbar (Erdgeschoß oder Lift) und die Wohnung selbst barrierefrei anpassbar sein. Darüber hinaus müssen alle Wohnungen barrierefrei erreichbar und die Wohnung selbst barrierefrei anpassbar sein.

Die Regelungen über die Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden (z. B. Behörden, Schulen, Arztpraxen) bleiben im Wesentlichen gleich. Die Räume, die nur für Mitarbeiter, nicht aber Besucher und Kunden bestimmt sind, müssen jedoch nur barrierefrei anpassbar sein.

Schutz des Ortsbildes

Soweit ein Bebauungsplan ausdrückliche Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild oder die harmonische Gestaltung festlegt, entfällt eine zusätzliche Prüfung des Ortsbildes.

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

Hinsichtlich der Errichtung von Pflichtstellplätzen wird klargestellt, dass eine bewilligungswidrige Verwendung dieser Stellplätze (z. B. durch Vermietung an hausfremde Personen) nicht zulässig ist und es wird eine eigene Strafbestimmung vorgesehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Stellplätze für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung stehen.

E-Mobilität

Die Bestimmung über die Schaffung der Ladeeinrichtungen wird einerseits der diesbezüglichen EU-Richtlinie angepasst und in ihrer Umsetzung auch flexibler gestaltet und den bisherigen praktischen Erfahrungen angepasst.

Photovoltaikanlagen

Bei der Neuerrichtung von Bauwerken im Bauland mit einer überbauten Fläche von mehr als 300 m2 ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten, deren Modulfläche zumindest 25 Prozent der überbauten Fläche beträgt oder die Tragkonstruktion so zu bemessen, dass auf mindestens 50 Prozent der Dachflächen nachträglich eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann. Bei Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist ein außeninduzierter Kühlbedarf durch Photovoltaikanlagen auszugleichen.

Dasselbe gilt bei allen Bauwerken, wenn eine Klimaanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW errichtet wird.