Symbolbild Vergabe -/ Vergabegesetz
Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Landes (damit auch Gemeinden) haben der jeweiligen Landesregierung bis zum 10. Februar eines jeden Jahres statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
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Meldeverpflichtungen im Vergabegesetz

Bekanntmachungen, Bekanntgaben nach Zuschlagserteilung, statistische Einmeldepflichten, Meldepflichten in eine Baustellendatenbank. Wer was wofür in welchen Bereichen innerhalb welcher Schwellenwerte einmelden muss, ist mittlerweile zu einer Wissenschaft geworden. Ein kurzer Überblick.

Im Zusammenhang mit den neuen Melde- und Prüfpflichten im Bundesvergabegesetz herrscht große Unsicherheit. Entgegen der eigentlichen Intention auf EU, aber auch nationaler Ebene, das Vergaberecht zu vereinfachen und für Auftraggeber übersichtlicher zu gestalten, wird mit jeder Änderung des Vergaberechts die Durchführung von Vergabeverfahren komplizierter und aufwändiger. 

Bekanntmachungen im Vergabegesetz

Obwohl Bekanntmachungen und Bekanntgaben voneinander zu trennen sind – letztlich geht es bei der Bekanntmachung um die Publikation von Daten über die Verfahrenseinleitung und bei der Bekanntgabe um die Publikation von Daten über den Verfahrensabschluss –, werden diese Begriffe immer wieder vermengt oder in ihrer Bedeutung gar gleichgesetzt.

Seit 1. März 2019 hat jeder öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass ein Vergabeverfahren mit Bekanntmachung gewählt wird, gleich ob es sich um eine Auftragsvergabe im Ober- oder Unterschwellenbereich handelt, die Bekanntmachung (in Österreich) zu veröffentlichen, indem er die sogenannten Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf www.data.gv.at/ bereitstellt. Damit fällt die Verpflichtung zur Verwendung der bisherigen Publikationsmedien für Bekanntmachungen weg. Im Oberschwellenbereich ist darüber hinaus die Bekanntmachung auf Unionsebene erforderlich.

Bekanntgaben im Vergabegesetz

Nach Abschluss des Verfahrens haben im Oberschwellenbereich nunmehr alle öffentlichen Auftraggeber jeden vergebenen Auftrag bekanntzugeben. Ob es sich um ein Verfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gehandelt hat, spielt keine Rolle.

Die nationale Bekanntgabe erfolgt auf https://www.data.gv.at. Auf Unionsebene (Oberschwellenbereich) müssen ebenso alle vergebenen Aufträge bekanntgegeben werden. Das erfolgt wie schon bei Bekanntmachungen auf Unionsebene über http://simap.europa.eu.

EU-Vergabeplattform
Bei Vergaben im Oberschwellenbereich ist neben der Bekanntgabe auch die Bekanntmachung auf Unionsebene auf der Website http://simap.europa.eu erforderlich.

Auch im Unterschwellenbereich gibt es eine (nationale) Bekanntgabepflicht, diese trifft aber nur öffentliche Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes; öffentliche Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder (und damit auch Gemeinden) sind daher von dieser Bekanntgabepflicht de facto nicht betroffen.

Statistische Einmeldungen

Die EU-Vergaberichtlinie wie auch das Bundesvergabegesetz sehen neue statistische Einmeldepflichten vor. So haben alle Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Landes (damit auch Gemeinden) der jeweiligen Landesregierung bis zum 10. Februar eines jeden Jahres statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln. Diese Informationen sind von den Landesregierungen bis zum 1. April jeden Jahres dem Justizminister zu übermitteln.

Im Oberschwellenbereich sind die Anzahl der Verfahren und die Anzahl der Unternehmer aber auch speziell die Anzahl der KMU, die in diesen Verfahren Angebote abgegeben haben, einzumelden. Ebenso einzumelden ist die Anzahl der KMU, die in den Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich den Zuschlag erhalten haben.

Im Unterschwellenbereich sieht das Bundesvergabegesetz vor, dass der Gesamtwert aller Aufträge im Unterschwellenbereich einzumelden ist, „wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist“.

Da demgemäß auch Direktvergaben betroffen sind und bislang keinerlei nähere Informationen bereitgestellt wurden, wie diese Werte zusammenzurechnen bzw. zu „schätzen“ sind, herrscht über diese Art der Einmeldepflicht berechtigterweise Unverständnis. Hinzu kommen Fragen der Datenqualität und der Zweckmäßigkeit derartiger Dateneinmeldungen.

Baustellendatenbank

Eine weitere Einmeldepflicht, die an sich mit Vergaberecht gar nichts zu tun hat, betrifft die Einmeldung unzähliger Daten nach Erteilung eines Zuschlags eines Bauauftrags, dessen Auftragssumme 100.000 Euro übersteigt.

So hat jeder öffentliche Auftraggeber elektronisch mittels Web-Anwendung unter anderem folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen: Name und Anschrift des Auftragnehmers, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrags und vieles mehr.