
Maximal 25 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts werden gefördert.
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Jetzt für Investitionenförderung einreichen
Mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017 können Gemeinden noch bis 30. Juni 2018 knapp 173 Millionen Euro an Bundesfördermitteln für zusätzliche Investitionen abrufen.
Die Eckpunkte der Regierungsvorlage zum Kommunalinvestitionsgesetz 2017 sind:
- Der konkrete Zeitpunkt des Einlangens der Anträge innerhalb der Einreichfrist (bis 30. Juni 2018) ist nicht maßgeblich für eine Förderzusage, sondern lediglich für die Reihenfolge der Bearbeitung. Die Projektabrechnungen sind bis längstens 31. Jänner 2021 einzureichen, dementsprechend wird auch der jeweilige Projektzeitplan zu wählen sein.
- Jeder Gemeinde wird gemäß einem FAG-Verteilungsschlüssel (die 172,81 Millionen werden 50:50 nach aBS und Volkszahl gemeindeweise verteilt) ein fixer Förderbetrag zugewiesen, der dann über ein oder mehrere Projekte abgerufen werden kann. Die entsprechenden gemeindeweisen Beträge sind auf kommunal.at abrufbar. Der Bund ist also wieder von seiner ursprünglichen Intention von Anträgen nach dem „First-Come-First-Serve-Prinzip“ abgerückt, was sehr zu begrüßen ist.
- Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche Bauinvestitionen gewährt, also Projekte, wo zum 31. Dezember 2016 lediglich die Planungskosten im Gemeindevoranschlag 2017 bzw. Budget einer Gemeindeimmobiliengesellschaft enthalten waren und der Beginn der „Bauinvestition“ nicht vor dem 1. April 2017 liegt. Um Mitnahmeeffekte von bereits laufenden Projekten auszuschließen, wird die „Zusätzlichkeit“ einer Investition im Sinne des KIG 2017 beim Antrag durch eine entsprechende Bescheinigung des Bürgermeisters nachzuweisen sein.
- Maximal 25 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts werden gefördert. Weitere Investitionszuschüsse (zum Beispiel von Landesseite) sind grundsätzlich unschädlich, wobei der Bund seine Förderung nach KIG kürzen würde, falls sonst mehr als 100 Prozent der Projektkosten aus Fördermitteln bzw. Investitionszuschüssen bestehen würden.
- Der Förderzweck reicht von der Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen für Behinderte oder Senioren und kommunalen Sport- und Freizeitanlagen, über Umbauten zur Barrierefreiheit und Investitionen in Verkehrs-, Müll-, Abwasser- und Wasserinfrastruktur bis hin zur öffentlichen Wohnraum- und Breitbandschaffung. Nicht förderbar sind jedoch die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten und Eigenleistungen der Gemeinden.