Salz streuen vor privatem Haus
Auf die regelmäßige Bestreuung von Gehsteigen darf keinesfalls verzichtet werden.
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Winterdienst-Pflichten für Hauseigentümer

21. Januar 2020
Rutschbedingte Sturzunfälle auf Gehwegen können für Liegenschaftseigentümer weitreichende haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Die Immobilienplattform FindMyHome.at informiert, welchen Pflichten Eigentümer rund um den Winterdienst nachkommen müssen.

Schnee- und glatteisbedeckte Gehwege sind in den Wintermonaten die Ursache für tausende rutschbedingte Stürze, die nicht selten im Spital enden. Was viele nicht so genau wissen: Nicht nur die Gemeinden und ihre Mitarbeiter haben die Verantwortung, die Sicherheit der Verkehrs- und Gehwege sicherzustellen – auch Liegenschaftseigentümer werden in die Pflicht genommen, ihrem Winterdienst gewissenhaft nachzukommen. Welche Aufgaben dies konkret mit sich bringt, erläutern Benedikt Gabriel von der österreichischen Immobilienplattform FindMyHome.at und Wilhelm Huck von Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte.

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?

„Eigentümer von Liegenschaften sind zur Schneeräumung und zum Streuen gesetzlich verpflichtet, wenn ihre Gehwege samt den dazugehörigen Stiegenanlagen dem öffentlichen Verkehr dienen – dies gilt für Wohnungseigentümer genauso wie für Eigentümer eines Zinshauses“, erklärt Immobilienrecht-Experte Wilhelm Huck.

Konkret bedeutet das, dass Gehsteige und Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nicht nur von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden, sondern bei Schnee und Glatteis auch bestreut werden müssen. Die häufig gestellte Frage, in welchem Radius geräumt werden müsse, beantwortet FindMyHome.at-Geschäftsführer Benedikt Gabriel folgendermaßen: Dies gilt, wenn die Gehsteige bzw. Gehwege nicht mehr als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind.“ 

Wo und wann muss geräumt und gestreut werden?

Zwischen 6 und 22 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen, muss entlang der gesamten Grundstücksgrenze geräumt bzw. gestreut werden. Gehsteige und Gehwege müssen zu zwei Dritteln von Schnee befreit werden. Ist stattdessen nur ein begehbarer Straßenrand vorhanden, so muss dieser in einer Breite von einem Meter geräumt werden.

„Das kann jedoch in jeder Gemeinde durch eine eigene Verordnung abweichend geregelt sein“, gibt Rechtsanwalt Huck zu bedenken.

Und was, wenn der Schneefall andauert? „Dann muss natürlich nicht ununterbrochen geräumt werden, aber zumindest in zumutbarem Ausmaß“, so der Jurist.

Aber: Auf die regelmäßige Bestreuung von Gehsteigen darf keinesfalls verzichtet werden. Ebenso nicht auf Folgendes: „Auch Schneewechten und Eiszapfen müssen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Betroffene Stellen sind für Passanten durch Absperr- oder Warnstangen zu kennzeichnen“, erläutert Huck. 

Können diese Pflichten übertragen werden?

Es ist üblich, dass Eigentümer oder die bestellte Hausverwaltung die Durchführung des Winterdienstes auf Dritte übertragen, „meist sind das professionelle Winterdienstunternehmen oder Hausbesorger“, führt Benedikt Gabriel aus.

Diese dritte Partei übernimmt dann nicht nur die Räumungs- und Streupflichten zur Gänze, sondern tritt auch haftungsrechtlich an die Stelle des Liegenschaftseigentümers.

Achtung: „Dadurch ist man nicht gänzlich aus der Haftung befreit. Die Liegenschaftseigentümer haften weiterhin, wenn ihnen ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorgeworfen werden kann. Das bedeutet, wenn man jemand gänzlich Ungeeigneten oder Untüchtigen beauftragt oder die Erledigung der Arbeit schlichtweg nicht kontrolliert, kann die Haftung wieder auf die Eigentümer zurückfallen“, so Wilhelm Huck. Man ist daher in der Praxis gut beraten, den Haftungsumfang im Vertrag genau festzulegen und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu kontrollieren. 

Welche Strafen drohen bei Verletzung der Pflichten?

Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die eine Geldstrafe nach sich ziehen kann.

Abschließend warnt Wilhelm Huck: „Kommt es tatsächlich zu einem schnee- oder glatteisbedingten Sturzunfall, so kann die betroffene Person eine Schadenersatzforderung stellen. Darüber hinaus kann es auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung kommen. Daher ist es für jeden Liegenschaftseigentümer ratsam, seine Räum- und Streupflichten gewissenhaft zu erfüllen.“