Erstellung des Ergebnisvoranschlags im Bereich der finanzwirksamen Konten. Dies entspricht zum Großteil den bereits bekannten Voranschlagswerten der bisherigen Konten im derzeitigen ordentlichen Haushalt.
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Neues Haushaltsrecht startet

Die Erstellung des Voranschlags 2020 hat nun erstmals auf Grundlage der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 2015) zu erfolgen. Hier eine kleine Übersicht zur Vorgehensweise.

Im Gegensatz zur bisherigen Praxis wird nun nicht mehr nur ein Voranschlag, sondern es werden getrennt voneinander ein Ergebnis- und ein Finanzierungsvoranschlag erstellt. Eine tiefergehende Darstellung zur Voranschlagserstellung bietet auch eine weitere Ausgabe der RFG-Schriftenreihe, die demnächst erscheinen und auch auf der Webseite des Gemeindebundes abrufbar sein wird. Für die Herausforderung der Voranschlagserstellung auf Grundlage VRV 2015 gibt es nachfolgende zwei Herangehensweisen, die je nach den Bedürfnissen der Gemeinde frei gewählt werden können.

Die erste Herangehensweise führt über den Finanzierungsvoranschlag mit seinen drei Unterbereichen (operative Gebarung, investive Gebarung und Finanzierungstätigkeit) und der anschließenden periodengerechten Angleichung im Ergebnisvoranschlag. Bei diesem Weg sollte folgendermaßen vorgegangen werden:

  • Erstellung der operativen Gebarung im Finanzierungsvoranschlag mit allen zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen inklusive der noch zu erwartenden Forderungen bzw. zu bezahlenden Verbindlichkeiten.
  • Erstellung der investiven Gebarung und der Finanzierungstätigkeit im Finanzierungsvoranschlag.
  • Entscheidung, für welche Projekte und in welcher Höhe operative Mittel für die investive Gebarung bereitgestellt werden.
  • Periodengerechte Übernahme der Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung aus dem Finanzierungsvoranschlag (ohne Forderungen und Verbindlichkeiten) als Erträge und Aufwendungen in den Ergebnisvoranschlag. 
  • Wirtschaftliche Abgrenzung (Schaffung der Periodengerechtigkeit) der Ergebnisrechnung durch Einbeziehung der finanzierungsunwirksamen Erträge und Aufwendungen (Auflösungen bzw. Bildung von Rückstellungen, Abschreibungen, Auflösung und Bildung von nicht finanzwirksamen Rücklagen etc.).
  • Erstellung der mittelfristigen Finanzpläne für den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag gemäß landesrechtlichen Vorgaben.

Der zweite Weg führt über den Ergebnisvoranschlag und wird mit den weiteren geplanten Werten im investiven Bereich für die Investitionen sowie in der Finanzierungstätigkeit im Finanzierungsvoranschlag fortgesetzt. Dabei sollte folgendermaßen vorgegangen werden:

  • Erstellung des Ergebnisvoranschlags im Bereich der finanzwirksamen Konten. Dies entspricht zum Großteil den bereits bekannten Voranschlagswerten der bisherigen Konten im derzeitigen ordentlichen Haushalt.
  • Übernahme der finanzwirksamen Erträge und Aufwendungen in die operative Gebarung des Finanzierungsvoranschlages. In die übernommenen Werte aus Teilschritt 1 sind bekannte Forderungen und Verbindlichkeiten einzurechnen.
  • Erstellung der investiven Gebarung und der Finanzierungstätigkeit im Finanzierungsvoranschlag. 
  • Entscheidung, für welche Projekte und in welcher Höhe operative Mittel für die investive Gebarung bereitgestellt werden.
  • Aufnahme der nicht finanzwirksamen Konten im Ergebnisvoranschlag (Auflösungen bzw. Bildung von Rückstellungen, Abschreibungen, Auflösung und Bildung von nicht finanzwirksamen Rücklagen etc.). Diese wirtschaftliche Abgrenzung von Ressourcenzuwachs bzw. -verbrauch sollte – da meist noch keine Eröffnungsbilanz (EB) vorliegen wird - aufgrund vorläufiger Vermögenswerte (z. B. aus dem Entwurf einer Eröffnungsbilanz) bzw. vorläufig ermittelter Rückstellungswerte übernommen werden.
  • Erstellung der mittelfristigen Finanzpläne für den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag gemäß landesrechtlichen Vorgaben.

Eröffnungsbilanz erst Ende 2020 beschließen ist von Vorteil

Immer wieder stellt sich die Frage, ob für die Erstellung des Voranschlags 2020 eine vom Gemeinderat bereits beschlossene Eröffnungsbilanz (EB) vorliegen muss.

Dazu ist festzuhalten, dass die VRV 2015 keine Frist für die Beschlussfassung durch das zuständige Kollegialorgan vorsieht. Die VRV 2015 regelt lediglich die Erstellung der EB spätestens mit dem Stichtag 1. Jänner 2020. Eine mögliche Frist ist aus den landesrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen. In den meisten Fällen haben die Gemeinden bis zu einem Jahr (bis Ende 2020) Zeit, die EB zu erstellen. Für den Ergebnisvoranschlag reichen daher vorläufige Werte – welche aus einer vorläufigen Rohbilanz oder durch Schätzungen ermittelt wurden – aus.

Die Möglichkeit der Beschlussfassung der EB zu einem späteren Zeitpunkt als zu Beginn des Jahres 2020 bringt nicht zuletzt auch folgenden Vorteil: Derzeit werden in Arbeitsausschusssitzungen zum VR-Komitee offene Fragen behandelt, welche sich im Zuge der Umstellung auf die VRV 2015 ergeben haben und die einer österreichweiten Lösung zugeführt werden sollen.

Nach Lösung der nachfolgend dargestellten sowie weiteren Themenstellungen können diese dann gleich zahlenmäßig richtig in die EB eingearbeitet werden, wodurch keine Berichtigungen der EB erforderlich sind.

Neben einigen Fehlerkorrekturen der Stammfassung der neuen VRV, die im Oktober 2015 nach zwei- bis dreijährigen Verhandlungen erlassen wurde und zusätzlichen Änderungen und Ergänzungen zur bereits Anfang 2018 erfolgten ersten Novelle, sind von den derzeit diskutierten Themen aus kommunaler Sicht vor allem folgende von Relevanz:

  • Die Frage des Umgangs mit den 2016 im Rahmen der FAG-Verhandlungen vereinbarten Erleichterungen bei der Rechnungslegung für kleine Gemeindeverbände (z. B. Schulgemeindeverbände): Die Lösung könne in die Richtung gehen, dass die vereinbarte Obergrenze von 700.000 Euro sozusagen auf die bisherigen ordentlichen Einnahmen abzielt und diese somit nicht das gesamte 3-Komponenten-System erbringen müssen, sondern eine Finanzierungsrechnung samt einiger Anlagen zur VRV.
  • Auch beim Thema wirtschaftliches Eigentum bei Schutzbauten (Hochwasser-, Lawinen- und Wildbachverbauungen) steht noch eine Einigung zwischen BMF, Ländern und Gemeindebünden aus: Wenn die Gemeinden alle diese Vermögenswerte, die eigentlich zu einem Gutteil  dem Bund und den Ländern zuzurechnen sind, in die EB aufnehmen, käme es zu einer starken Verzerrung  der Vermögenswerte. Bevor es hier keine endgültige Lösung gibt, sollten diese Schutzbauten daher keine Aufnahme in der EB finden bzw. sollte diese noch nicht beschlossen werden.
  • Im Zusammenhang mit der Nutzung laufender Mittel der Gemeinde für Investitionsvorhaben spricht sich der Österreichische Gemeindebund neben der Ausweisung im  Projektnachweis auch für die Budgetierung im Finanzierungsvoranschlag aus. Die kommunalen Entscheidungsträger sollen weiterhin (dem Prinzip der Einzeldeckung bei der Darlehensfinanzierung folgend) den Überblick über die Zusammensetzung der Eigen- und Fremdmittel eines jeweiligen Projektes direkt aus der Dreikomponentenrechnung haben können.