Das Herzstück der Reform ist die gemeinsame Energienutzung.
© AlexGo - stock.adobe.com
Neue Regeln für die Elektrizitätswirtschaft
Neue Regeln im österreichischen Energierecht bringen 2026 frischen Schwung für Gemeinden: Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) ordnet insbesondere das bisherige System der Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Energienutzung neu. Ab Oktober gelten dafür wichtige Änderungen.
Das österreichische Energierecht ist in Bewegung und 2026 markiert einen Wendepunkt. Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kurz ElWG, wird das bisherige Regelwerk grundlegend neu geordnet. Das Gesetz löst das frühere Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, kurz ElWOG, aus dem Jahr 2010 ab. Es trat am 24. Dezember 2025 zunächst teilweise in Kraft und ist Teil eines größeren Pakets, das öffentlich als Günstiger-Strom-Gesetz bezeichnet wurde. Daneben wurde das Gesetz betreffend die Organisation der Regulierungsbehörde E-Control angepasst und ein neues Gesetz zur Definition von Energiearmut erlassen.
Hintergrund der Eile war ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren wegen versäumter unionsrechtlicher Umsetzungsfristen. Für Gemeinden besonders wichtig ist, dass die zentralen Bestimmungen zur sogenannten Bürgerenergie erst mit 1. Oktober 2026 wirksam werden und dann in einem eigenen Gesetzesabschnitt zusammengefasst sind.
Einen kompakten rechtlichen Überblick zu diesen Neuerungen gab die auf Energie- und Energievertragsrecht spezialisierte Juristin Marie Sophie Reitinger im Rahmen eines Expert-Talks der CMG. Die CMG ist ein seit rund drei Jahrzehnten bestehender, ehrenamtlich getragener, gemeinnütziger und unabhängiger Verein, der technologische Themen sachlich aufbereitet und dafür Fachforen wie das Panel Energie 2050 betreibt.
Energiegemeinschaften: Was bisher galt
Eine Energiegemeinschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Erzeugung, Speicherung und Nutzung und zum Verkauf selbst erzeugter Energie. Bisher gab es zwei Formen. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, abgekürzt EEG, teilt Energie aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaik oder Windkraft und unterliegt einem Nähekriterium, das festlegt, wie eng die Mitglieder im Stromnetz verbunden sein müssen. Je näher die Verbindung, desto höher die Vergünstigung bei den Netzentgelten, und zusätzlich entfallen der Erneuerbaren-Förderbeitrag und die Elektrizitätsabgabe.
Die Bürgerenergiegemeinschaft, abgekürzt BEG, teilt nur elektrische Energie, die auch aus fossilen Quellen stammen darf, kennt kein Nähekriterium und ist daher österreichweit möglich, erhält aber keine ermäßigten Netzgebühren. Beteiligt sind Erzeuger, Verbraucher, Prosumer – die zugleich Energie erzeugen und verbrauchen – sowie Netzbetreiber und Energielieferanten. Mit Ende 2025 bestanden in Österreich mehr als 6.500 erneuerbare Energiegemeinschaften, viele mit Gemeindebeteiligung.
Der aktive Kunde als neue Schlüsselfigur
Das ElWG führt mehrere neue Begriffe und Modelle ein. Zentral ist der aktive Kunde. Gemeint ist ein Endkunde oder eine Gruppe von Endkunden, die Strom erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen. Der bisher informell verwendete Begriff des Prosumers wird damit rechtlich gefasst. Aktive Kunden können Haushalte, Betriebe oder Gemeinden sein.
Voraussetzung ist, dass die Teilnahme nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit darstellt. Energieversorgungsunternehmen sind weiterhin ausgeschlossen, ebenso Gesellschaften, die nur zum Zweck der Teilnahme gegründet werden. Aktive Kunden dürfen außerdem an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilnehmen. Sie benötigen weiterhin einen Reststromliefervertrag und einen Netzbetreiber, der das öffentliche Netz bereitstellt.
Organisator übernimmt zentrale Aufgaben
Neu klargestellt wird die Rolle des Organisators. Das ist ein Dienstleister, der die organisatorische Abwicklung übernimmt, also die Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern und dem Netzbetreiber, den Abschluss von Verträgen und die Abrechnung, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie künftig die Erfüllung von Lieferantenpflichten samt Lieferbedingungen und Rechnungsinformationen.
Ein Organisator kann selbst an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, allerdings nur mit Anlagen bis zu 6 Megawatt. Die Bestellung ist dem Netzbetreiber anzuzeigen, und je gemeinsamer Energienutzung ist nur ein Organisator zulässig. In dieser Rolle treten etwa Windparkbetreiber oder Energiedienstleister auf. Gemeinden können damit aufwendige Verwaltungs- und Abrechnungsaufgaben auslagern.
Gemeinsame Energienutzung als neues Dachmodell
Das Herzstück der Reform ist die gemeinsame Energienutzung. Sie bildet das Dach für sämtliche Formen der Bürgerenergie und umfasst die bisherigen Modelle erneuerbare Energiegemeinschaft, Bürgerenergiegemeinschaft sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlage und – neu – die Peer-to-Peer-Verträge. Möglich ist die gemeinsame Nutzung zwischen zwei oder mehreren Personen mit einer oder mehreren Stromerzeugungsanlagen.
Entscheidend ist eine grundlegende Verschiebung: Die Vergünstigung bei den Netzentgelten richtet sich künftig allein nach dem Nähekriterium und nicht mehr nach der Rechtsform. Damit kann auch eine Bürgerenergiegemeinschaft oder eine rein vertragliche Lösung ermäßigte Netzentgelte erhalten, sofern die Beteiligten regional eng genug verbunden sind. Die vollständige Befreiung von Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag bleibt aber der erneuerbaren Energiegemeinschaft vorbehalten.
Peer-to-Peer-Verträge ohne eigene Rechtsperson
Die Peer-to-Peer-Verträge sind eine wesentliche Neuerung und ebenfalls ab 1. Oktober 2026 möglich. Dabei schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, um selbst erzeugten Strom gemeinsam zu nutzen, allein auf vertraglicher Grundlage und ohne eigene Rechtsperson. Strom aus erneuerbaren Quellen kann verkauft oder verschenkt werden, eine Gewinnabsicht ist erlaubt, wobei die Gewerbeordnung zu beachten ist. Die Zahl der Teilnehmer ist nicht begrenzt und die Vereinbarung ist österreichweit möglich. Reduzierte arbeitsbezogene Netzentgelte gibt es allerdings nur bei Beschränkung auf den Nahebereich.
Der Vorteil liegt darin, dass keine Rechtsperson gegründet und verwaltet werden muss, was Kosten und Aufwand spart. Der Nachteil zeigt sich bei vielen Teilnehmern, weil Änderungen mit jedem einzelnen Vertragspartner nachgezogen werden müssen. Ebenfalls neu ist die dislozierte Eigenversorgung. Dabei teilt eine Person Strom mit sich selbst, allerdings nicht über eine Direktleitung, sondern über das öffentliche Netz.
Neue Schwellenwerte und Lieferantenpflichten
Für die gemeinsame Energienutzung gelten neue Grenzen und Schwellen. Große Unternehmen dürfen nur mit einer Erzeugungsanlage von höchstens 6 MW teilnehmen und sie müssen sich innerhalb der sogenannten Gebotszone befinden. Diese Vorgabe stammt aus dem Unionsrecht. Österreich hat sich für eine einzige Zone entschieden, die das gesamte Bundesgebiet umfasst, weshalb die Begrenzung in der Praxis weniger einschränkend wirkt, als sie zunächst klingt. Eine wichtige Schwelle betrifft die Lieferantenpflichten. Haushalte bis 30 KW sowie sonstige aktive Kunden und Energiegemeinschaften bis 100 KW gelten nicht als Lieferanten – sie treffen daher keine besonderen Pflichten. Wird diese Grenze überschritten, müssen allgemeine Lieferbedingungen erstellt, die Rechnungslegung angepasst und zwingende Rechnungsinformationen bereitgestellt werden. Diese Pflichten können an einen Organisator übertragen werden. Außerdem darf man künftig an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen.
Welche Vorteile die Reform bringt
Zu den Vorteilen zählt der Ortstarif im Nahebereich, also die Begünstigung bei den Netzentgelten bei erfülltem Nähekriterium. Hinzu kommen regulatorische Erleichterungen, weil unterhalb der Schwellen keine umfassenden Lieferantenpflichten anfallen, und die Gründung einer eigenen Rechtsperson ist nur notwendig, wenn ausdrücklich eine Bürgerenergiegemeinschaft oder eine erneuerbare Energiegemeinschaft errichtet werden soll. Datenübermittlung, Messung und Verrechnung folgen den bekannten Regelungen.
Neue Verpflichtungen für Gemeinden
Besonders relevant für Gemeinden ist eine neue, ebenfalls unionsrechtliche Vorgabe:
Gebietskörperschaften und damit auch Gemeinden müssen einen Teil ihrer jährlichen Erzeugungsmenge schutzbedürftigen Haushalten oder karitativen und sozialen Einrichtungen, die solche Endkunden beherbergen, zugutekommen lassen. Die Grenze liegt bei zehn Prozent der jährlichen Erzeugungsmenge. Vorgaben zu Preis und Konditionen gibt es nicht, sodass die üblichen Bedingungen der Energiegemeinschaft gelten können. Eine Verpflichtung zur Teilnahme dieser Haushalte besteht nicht, wohl aber die Pflicht, die gemeinsame Nutzung so weit zu öffnen, dass eine Teilnahme möglich ist. Wer als Gemeinde eine Energiegemeinschaft betreibt oder plant, sollte schon bei der Gestaltung der Statuten oder Verträge festlegen, wie diese Öffnung sichergestellt wird. Die Vorgabe ist mit dem neuen Gesetz zur Definition von Energiearmut verknüpft.
Nähekriterium wird zum zentralen Maßstab
Hinsichtlich des Nähekriteriums im Hinblick auf die Bürgerenergie kommt eine strukturelle Neuerung hinzu. Bisher wurde zwischen einem lokalen Bereich (alle Mitglieder am selben Trafo verbunden – lokale EEG), einem regionalen Bereich (alle Mitglieder am selben Umspannwerk verbunden – regionale EEG) und der österreichweiten Ebene (BEG) unterschieden. Künftig soll auf unterster Ebene ein neuer Standortbereich hinzukommen. Dazu kommt die erwähnte Gebotszone, die ganz Österreich umfasst. Weil eine zusätzliche Ebene entsteht, ist davon auszugehen, dass die Höhe der Vergünstigungen bei den Netzentgelten der Bürgerenergie neu geregelt wird. Die genaue Ausgestaltung soll durch eine Verordnung der Regulierungsbehörde erfolgen und steht noch aus.
Rechtsansprüche und Diskriminierungsschutz
Mehrere Punkte des ElWG sind reine Klarstellungen, die in der Praxis bereits so gelebt wurden. So besteht nun ein ausdrücklicher Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer gemeinsamen Energienutzung. Klargestellt ist, dass für Vorgänge, die das öffentliche Netz nicht nutzen, keine Systemnutzungsentgelte anfallen und dass Eigenversorgungs- und Speicheranlagen im Eigentum Dritter stehen dürfen, womit das Anlagencontracting ausdrücklich zulässig ist. Schließlich wurde nunmehr ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot niedergeschrieben: Endkunden dürfen von Lieferanten oder Netzbetreibern nicht benachteiligt werden, weil sie an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Nachweislich erhöhter Aufwand darf zwar weitergegeben werden, eine pauschale Erhöhung etwa des Reststromliefervertrages ist jedoch unzulässig.
Was sich für bestehende Energiegemeinschaften ändert
Auch für bestehende Energiegemeinschaften ändert sich einiges. Die Energiegemeinschaft selbst ist keine aktive Kundin, weshalb die für aktive Kunden geltenden Regelungen auf Anlagen der Gemeinschaft grundsätzlich nicht anzuwenden sind – mit Ausnahme der Lieferantenverpflichtungen. Die Gemeinschaft kann jedoch gemeinsam mit ihren Mitgliedern Energie nutzen. Die Gründung einer Rechtsperson bleibt für eine Energiegemeinschaft weiterhin Voraussetzung. Für die Bürgerenergiegemeinschaft entfällt die bisherige Beschränkung der Marktprämienförderung auf die Hälfte der erzeugten Energie. Schließlich ist die Teilnahme an Energiegemeinschaften nunmehr konzessionsgebietsübergreifend zulässig, was vor allem erneuerbare Energiegemeinschaften betrifft. Damit sind Fälle gelöst, in denen sich an einem Umspannwerk Konzessionen mehrerer Netzbetreiber überschnitten und das Nähekriterium bisher begrenzt haben.
Offene Fragen bis zum Start im Oktober 2026
Wie obige Ausführungen zeigen, beginnt mit 1. Oktober 2026 für bestehende Energiegemeinschaften eine neue Zeitrechnung. Echte Übergangsbestimmungen liegen noch nicht vor, weshalb offen ist, in welchem Umfang sie angepasst werden müssen und ob es einen Bestandsschutz gibt. Klar ist, dass sie grundsätzlich in das neue System zu überführen sind und dafür Anpassungen in Statuten, Gesellschaftsverträgen und Vereinbarungen erforderlich werden. Vieles hängt zudem noch von Verordnungen ab.
Chancen und Handlungsbedarf für Gemeinden
Insgesamt wird die Materie mit dem ElWG anders, aber nicht einfacher. Für Gemeinden überwiegen laut Einschätzung von Experten die Chancen, weil die gemeinsame Energienutzung flexiblere Modelle erlaubt und die Vergünstigungen nun unabhängig von der Rechtsform an die Nähe der Beteiligten geknüpft sind. Wer frühzeitig prüft, welche Form passt, und die noch offenen Verordnungen im Blick behält, ist für den Oktober 2026 gut vorbereitet.
Das ElWG - Die Neuerungen auf einen Blick
Neue Akteure und Modelle
- Aktive Kunden
- Organisatoren
- Gemeinsame Energienutzung als Dach für alle Formen der Bürgerenergie
- Peer-to-Peer-Verträge
- Dislozierte Eigenversorgung
Neue Regelungen
- Große Unternehmen (6-MW-Grenze)
- Nähekriterium ausschlaggebend für Vergünstigungen; Höhe der Vergünstigungen noch abzuwarten
- Standortbereich und Gebotszone
- Schwellen für Lieferantenverpflichtungen
- Mehrfachteilnahme
Klarstellungen
- Rechtsanspruch auf Teilnahme an gemeinsamer Energienutzung
- Keine Systemnutzungsentgelte „behind the meter“
- Eigenversorgungs- und Speicheranlagen im Eigentum Dritter
- Diskriminierungsverbot