Ziehbrunnen in Österreich
In Natura-2000-Gebieten und Feuchtgebieten soll künftig die Zuständigkeit von der Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörde gehen, wenn von der BH ein Zweitverfahren oder von der Gemeinde ein Bauverfahren durchzuführen ist.
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Naturschutzzuständigkeit wandert an die BH

Das neue burgenländische Naturschutzgesetz soll auf zwei Säulen ruhen: der Deregulierung und der Verfahrenskonzentration. Ein Großteil der Zuständigkeiten wandert von der Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaften.

Mussten bisher Projektwerber oft für ein Projekt an drei Stellen um Genehmigung ansuchen - bei der Gemeinde für den Bau, bei der BH um eine wasserrechtliche und beim Land um eine naturschutzbehördliche Genehmigung, kann dies künftig bei der BH erfolgen.

„Bisher war es oft so, dass der Naturschutz erst dann eingebunden wurde, wenn die Gemeinde oder die BH bereits eine Genehmigung erteilt hatten. Gestalten kann man ab diesem Zeitpunkt dann sehr schwer, der Naturschutz hat oft den Ruf als Verhinderer erhalten“, meint Landesrätin Astrid Eisenkopf. „Wir wollen deshalb, dass der Naturschutz von Anfang an miteinbezogen wird“. 

Teil der Zuständigkeit wandert an die Bezirkshauptmannschaft

In Natura-2000-Gebieten und Feuchtgebieten soll künftig die Zuständigkeit von der Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörde gehen, wenn von der BH ein Zweitverfahren oder von der Gemeinde ein Bauverfahren durchzuführen ist.

Überall, wo bisher kein Natura-2000-Gebiet oder Feuchtgebiet betroffen war, war auch bisher schon die BH zuständig. 

Land in Fällen ohne Zweit- oder in bezirksübergreifenden Verfahren zuständig

Die Zuständigkeit des Landes soll immer dann gegeben sein, wenn es in einem Natura-2000- oder in einem Feuchtgebiet kein Zweitverfahren gibt, sich ein Verfahren über mehrere Bezirke streckt, bei gewissen Ausnahmen zu Arten- und Pflanzenschutzbestimmungen (z. B. Biberdammentfernung) sowie bei der ganzen Zone Neusiedlersee einschließlich Schilfgürtel und Seevorgelände.

Gerade diese Zone weise so gut wie alle Schutzgebietsklassen auf, die es im Naturschutz gibt, hinzu kommen auch das Welterbe und eine enge Abstimmung mit der Raumordnung, wie dies derzeit beim Masterplan Neusiedler See geschehe. Eisenkopf: „Hier haben wir uns klar dafür entschieden, dass die Zuständigkeit im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung dieser sensiblen Region beim Land bleiben muss“. 

Bestimmte Bauvorhaben künftig nicht mehr bewilligungspflichtig

Bei Bauvorhaben hat man sich bei der Novelle eng an das Baugesetz angelehnt. So soll beispielsweise für bestimmte geringfügige Verkehrsflächenbauten (z. B. Fahrbahnteiler im Bereich der Ortseinfahrt, Busbuchten, Straßenverbreiterungen bis 1 Meter auf maximal 500 Meter Länge, Verbreiterungen von Brücken bis 1,5 Meter) die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht auch in Landschaftsschutzgebieten künftig entfallen.

Bestimmte Bauvorhaben, die auf gewidmeten Flächen oder in eigens gewidmeten Baugebieten einer Bewilligung bedürfen (z. B. Gebäude bis 50 m2 – Gerätehütte, Flugdach), sind künftig bei der Behörde nur mehr anzuzeigen; diese hat binnen acht Wochen auf Grundlage der eingereichten Unterlagen die Freigabe zu erteilen oder schreibt gegebenenfalls ein Bewilligungsverfahren vor.

Bereits bestehende nicht bewilligte Bauten sollen künftig nicht sofort beseitigt werden müssen. Der Verantwortliche kann binnen vier Wochen ab Kenntnis der Behörde vom rechtswidrigen Zustand eine Anzeige einbringen bzw. um Bewilligung ansuchen. Man wolle hier nach dem Prinzip „Mahnung vor Strafe“ vorgehen. Auch Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von drei Geschoßen werden künftig keiner Bewilligung bedürfen. 

Beschluss am 5. Juni, Inkrafttreten am 1. Juli 2019

Im Hinblick auf einen reibungslosen Übergang im Sinne des Naturschutzes werde begleitend zur Novelle bereits an einer Schulung des Personals an den Bezirkshauptmannschaften gearbeitet. Der Beschluss durch den Landtag ist für den 5. Juni 2019 geplant, das Gesetz soll mit 1. Juli 2019 in Kraft treten.