Blick von oben auf das Zentrum Hartbergs
n Hartberg fehlen Gemeinderatsbeschlüsse über die Verwendung von Geldern. Dafür gab es üppige Gehälter.
Foto: www.hartberg.info

Hartberg in der Kritik

13. Januar 2017
Die steirische Gemeindeaufsicht hat die Gebarung der Stadtgemeinde geprüft. Dabei wurden gravierende Verstöße gegen die Bestimmungen des Gemeinderechts und erhebliche Missstände im Beteiligungsmanagement der Gemeinde festgestellt. Der Prüfbericht wurde daher unverzüglich der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Insbesondere in der Kritik der Gemeindeaufsicht standen die Verwendung der Erlöse aus dem Sparkassenverkauf im Ausmaß von 62,5 Millionen Euro, wobei Beschlüsse des Gemeinderates über die Mittelverwendung der Gelder fehlen. „Das Management der ausgelagerten Unternehmen – ohne erkennbares Kontrollsystem und erkennbare Strategie – führte zu erheblichen Doppelgleisigkeiten und erschreckenden Unübersichtlichkeiten in den Finanzen der Gemeinde. Ein damit verbundener finanzieller Schaden für die Gemeinde kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden“, heißt es in einer Presseinformation des Landes.

Überhöhte Gehaltsauszahlungen



Auch gab es Kritik an Beschlüssen in den ausgelagerten Firmen, die großteils nicht von den zuständigen Organen herbeigeführt wurden und es dadurch zum Beispiel im Bereich der Geschäftsführung zu weit überhöhten Gehaltsauszahlungen gekommen ist. Etwa an den mittlerweile entlassenen Chef der Stadtwerke, der sich über ein Jahresgehalt von 300.000 Euro freuen konnte. Die Gemeinde wurde aufgefordert, ihr Beteiligungsmanagement neu zu ordnen.



„Ich bin erschüttert. Was andernorts in einer Stadt oder Gemeinde selbstverständlich ist, ist laut Prüfbericht in der Stadtgemeinde Hartberg nicht vorhanden. Grundsätze in der Kommunalpolitik haben hier nicht mehr gegolten. Daher muss der Bericht auch unverzüglich an die Staatsanwaltschaft gehen, weil finanzielle Schäden keinesfalls ausgeschlossen werden können“, so Landeshauptmann-Stvellvertreter Michael Schickhofer.



Die Schulden und Haftungen sind zwar weniger geworden, aber auffällig ist die Reduktion der Depot-Rücklagen vom Jahr 2011 an von 22,5 Millionen Euro auf knapp 230.000 Euro.

Prüfung durch Bundesrechnungshof nicht möglich



Hinsichtlich des Wunsches der Opposition im steirischen Landtag, den Bundesrechnungshof um eine weitere Gebarungsprüfung der Stadtgemeinde Hartberg zu ersuchen, wurde in einer Regierungssitzung die ergänzende Stellungnahme an den Landtag diskutiert und beschlossen.



Demnach ist es nach den Bestimmungen der Bundesverfassung und unter Beachtung der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur rechtlich ausgeschlossen, den Bundesrechnungshof in dieser Causa anzurufen. Dies deshalb, weil Art. 127a Abs. 7 B-VG als Voraussetzung eine auffällige Entwicklung bei Schulden und Haftungen einer Gemeinde verlangt, was bei der Stadtgemeinde Hartberg – auch wenn zahlreiche andere schwerwiegende Verstöße festgestellt wurden – nach der gründlichen Prüfung der Gemeindeaufsicht nicht vorliegt.



Diese Einschränkung der Prüfkompetenz des Bundesrechnungshofes (bei Ersuchen von Landesregierung und Landtag) auf Gemeinden (von unter 10.000 Einwohnern) mit auffälligen Schulden und Haftungen erfolgte im Jahr 2010 bei der Novelle dieser bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung, da im Gegenzug dazu der Landesrechnungshof eine Prüfkompetenz für Gemeinden bekam. Der Landesrechnungshof wiederum darf über Ersuchen der Landesregierung und des Landtages nur Gemeinden über 10.000 Einwohner, ebenso bei auffälliger Schulden- und Darlehensentwicklung, prüfen. Somit kann der Landesrechnungshof ebenso nicht um Prüfung der Stadtgemeinde Hartberg ersucht werden, sondern nur von Amts wegen tätig werden.



„Ich bin damit überhaupt nicht zufrieden, aber die Bundesverfassung ist zur Kenntnis zu nehmen“, meint Schickhofer dazu. „Es ist eine Regelungslücke in der Bundesverfassung, wenn andere Umstände in einer Gemeinde, wie etwa die ausgelagerten Unternehmen, nicht als Begründung für ein Prüfersuchen genügen, wenn die Schulden oder Haftungen derzeit noch nicht auffällig sind."



Mangels entsprechender Bestimmung in der Bundesverfassung, kann der Prüfbericht der Aufsichtsbehörde auch nicht dem Landtag vorgelegt werden, da dieser – mit Ausnahme einer Prüfung einer Gemeinde durch den Landesrechnungshof – nicht Kontrollinstanz der autonomen Gemeinden ist. Der Prüfbericht ist in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zu behandeln, womit die Transparenz des Prüfergebnisses gewährleistet ist.



Die Aufsichtsbehörde hat die Stadtgemeinde Hartberg umfassend durchleuchtet. Sie steht schon seit längerer Zeit unter der strengen Beobachtung der Gemeindeaufsicht, welche für die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen fortgesetzt wird.