
Landesrat Martin Zauner, Gemeindeverbandspräsident Manfred Sampl und Abteilungsleiterin Christine Itzlinger-Nagl (Abteilung 10 Planen, Bauen, Wohnen) mit dem Vorstand des Salzburger Gemeindeverbands.
© Land Salzburg / Franz Neumayr
Gespräche zu Bau- und Raumordnung
Bis 29. April ist das ein Paket von Gesetzesnovellen aus dem Bau- und Raumordnungsrecht in Begutachtung. Ziel ist es. Wohnen im Land Salzburg leistbarer zu machen. Landesrat Martin Zauner tauschte sich dazu mit dem Vorstand des Salzburger Gemeindeverbands insbesondere zu zwei Schlüsselinitiativen im Bereich der Raumordnung aus.
Die Novelle des Raumordnungsgesetzes sieht unter anderem vor, dass Gemeinden mit „überörtlicher Funktion“ verpflichtet werden, bis 2030 ihre Flächenwidmungspläne zu überprüfen und dadurch Flächen für den förderbaren Wohnbau zu aktivieren. „Damit wollen wir erreichen, dass bestehende Baulandreserven in guten Lagen mobilisiert werden“, erläuterte Wohnbaulandesrat Martin Zauner. Weiters ist für die genannten Gemeinden zukünftig bei der Neuausweisung von Wohnbauland ab einer Größenordnung von 2.000 Quadratmetern der Abschluss eines Raumordnungsvertrag mit dem Grundeigentümer vorgesehen.
Standortbezogene Raumordnungsverträge
Bezüglich der Raumordnungsverträge sagte der Zauner: „Der Inhalt wird standortbezogen zu beurteilen sein. Sicherzustellen sind jedoch neben der Preisangemessenheit die Entwicklungsziele betreffend förderbare Wohnungen und die entsprechenden Leistungsfristen“, so Zauner.
Der Präsident des Salzburger Gemeindeverbands, Manfred Sampl, fasst das Treffen in St. Gilgen wie folgt zusammen. „Es war ein sehr konstruktiver Austausch, für den wir uns sehr bedanken. In den Angelegenheiten der Gemeinden mit überörtlicher Funktion ersuchen wir das Land um rechtliche Begleitung, zum Beispiel in Form von Leitfäden und Musterverträgen. Zudem fordern wir klare Regeln mit möglichst wenigen Ausnahmen bei den langfristig ungenutzten Baugrundstücken, Zweitwohnsitzen und Leerstandsabgaben.“
Gemeinden mit überörtlicher Funktion
Bei den Gemeinden mit „überörtlicher Funktion“ handelt es sich um solche, welche bestimmte Daseinsgrundfunktionen und dabei insbesondere Wohnungsversorgungsfunktionen zukommen. In den Erläuterungen zu den Gesetzesnovellen werden die Landeshauptstadt Salzburg, Hallein, Seekirchen am Wallersee, Golling, Kuchl, Neumarkt am Wallersee, Oberndorf, Straßwalchen und Wals-Siezenheim genannt. Innergebirg werden St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See, Abtenau, Altenmarkt, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bischofshofen, Schwarzach, Radstadt, Lofer, Mittersill und Saalfelden am Steinernen Meer angeführt.