Begegnungszone in Thalgau
Wo früher Auto an Auto stand und ein Überqueren der Straße nur schwer möglich war, findet heute im Ortszentrum von Thalgau ein Nebeneinander der Verkehrsteilnehmer statt.

Effektive Verkehrsberuhigung durch Begegnungszonen

6. August 2018
Seit fünf Jahren können in Österreich Begegnungszonen errichtet werden. Das KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) hat nun im Rahmen einer Studie deren Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen sowie das Verhalten der Verkehrsteilnehmer in Begegnungszonen einer genauen Betrachtung unterzogen.

Seit 2013 haben Städte und Gemeinden in Österreich die Möglichkeit, Begegnungszonen zu verordnen. Seither wurden österreichweit rund 120 Begegnungszonen geschaffen. Im Rahmen einer Studie hat das KFV nun 12 dieser Begegnungszonen einer umfassenden Analyse unterzogen, um Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen und die Verkehrssicherheit zu gewinnen.  

Geeignetes Instrument zur Verkehrsberuhigung

Wie die Analysen zeigen, eignen sich Begegnungszonen sehr gut als Instrument zur Verkehrsberuhigung in belebten Straßenräumen. So herrscht in den untersuchten Begegnungszonen ein wesentlich geringeres Geschwindigkeitsniveau als in Tempo-30-Zonen, die gefahrene Geschwindigkeit liegt zumeist im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 20 bzw. 30 km/h. Zu Konflikten zwischen Pkw-Lenkern und Fußgängern kommt es im Begegnungszonen vergleichsweise selten. So wurden von insgesamt 7.335 im Rahmen der Studie beobachteten Querungen von Fußgängern lediglich 74 als Konflikte eingestuft.

Darüber hinaus wird auch die subjektive Sicherheit in Begegnungszonen von den verschiedenen Verkehrsteilnehmern als sehr hoch eingeschätzt. Im Rahmen der Studie wurde gleichzeitig jedoch deutlich, dass nicht alle Begegnungszonen direkt miteinander vergleichbar sind. 

Arten von Begegnungszonen

Bei der Analyse von Begegnungszonen ist es sinnvoll, basierend auf der Geometrie eine Einteilung in die folgenden drei Kategorien vorzunehmen: Begegnungszonen auf Plätzen, in langgestreckten Straßen und in Straßen mit schmalem Querschnitt. Auf Plätzen und in Straßen mit schmalen Querschnitten zeigte sich bei den Beobachtungen ein weitgehend homogener Verkehrsablauf und ein gut funktionierendes Miteinander der Verkehrsteilnehmer.

In Begegnungszonen in langgestreckten Straßen ist es hingegen deutlich schwieriger, das erwünschte Geschwindigkeitsniveau und Interaktionsverhalten herbeizuführen. Hier kommt der Gestaltung der Begegnungszone eine tragende Rolle zu: Der Einsatz geschwindigkeitsreduzierender Gestaltungselemente, ausreichende Sichtverhältnisse und der Verzicht auf durchgehende Längsparkstreifen können in Begegnungszonen dieses Typs wesentlich zu einer regelkonformen Benützung durch die Verkehrsteilnehmer beitragen. 

Begegnungszonen in Österreich

Im Zuge einer Novelle der österreichischen Straßenverkehrsordnung im Jahr 2013 wurde die Begegnungszone als neue Form der Verkehrsorganisation eingeführt. Die Philosophie des gemeinsam genutzten Raums basiert auf der Grundannahme der gegenseitigen Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer. In Begegnungszonen können Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen.

Die Fahrzeuglenker sind bei der Benützung einer Begegnungszone zu besonderer Rücksichtnahme angehalten – Fußgänger und Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Diese wiederum dürfen im Gegenzug den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern. Im Regelfall gilt in Begegnungszonen für alle Fahrzeuglenker eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch Begegnungszonen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingerichtet werden. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur an den dafür vorgesehenen und entsprechend markierten Stellen erlaubt. Beginn und Ende einer Begegnungszone sind durch entsprechende Hinweiszeichen gekennzeichnet.

Publikation zum Download

Die vollständige Studie zum Thema „Gegenüberstellung von Begegnungszonen bezüglich Verkehrssicherheitsparametern“ steht auf der Homepage des KFV zum Download zur Verfügung: www.kfv.at

Der Weg zur Begegnungszone

Die Erlassung von Verordnungen zur Begegnungszone fällt dann in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, wenn die Verordnung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird und sich nur auf Straßen beziehen soll, die weder als Bundesstraßen noch Landesstraßen gelten (§ 94d StVO). In allen anderen Fällen ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH/Magistrat) zuständig (§ 94b StVO).

Nach § 76c StVO kann die Behörde eine Begegnungszone einrichten, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (insbesondere des Fußgängerverkehrs) dient oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht

erscheint. Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen hat die Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, das in der Regel auch ein Sachverständigengutachten umfasst. Empfehlenswert ist darüber hinaus eine aktive Einbindung der BürgerInnen sowie der ortsansässigen Gewerbetreibende und Interessensverbände.