Mann sitzt mit E-Scooter auf Bank
Elektrische Tretroller – oft auch E-Scooter genannt – sind vor allem im urbanen Bereich der Mobilitätstrend der Stunde.
© Shutterstock/FXQuadro

E-Scooter: Auf Helm und richtige Beleuchtung achten

3. Dezember 2018
„Die Scooter sind bis zu 25 km/h schnell. Das Verletzungsrisiko ist also nicht zu unterschätzen“, sagt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Rechtlich gelten E-Scooter mit maximal 25 km/h und 600 Watt Leistung als Fahrräder und dürfen entsprechend nur auf Radfahranlagen oder der Fahrbahn benutzt werden, in Fußgängerzonen nur dann und so lange, als diese für Radfahrer geöffnet sind. All das trifft zumindest auf Wien zu, im übrigen Österreich werden diese Geräte derzeit als Kleinfahrzeuge bzw. Spielzeug angesehen, mit denen nur jene Flächen zu benutzen sind, die für den Fußgängerverkehr vorgesehen sind.

Regeln nicht überall gleich

Entsprechend der unterschiedlichen Rechtsmeinungen unterscheiden sich die Regeln für die Nutzung der E-Scooter durch Kinder. Für Wien bedeutet das: Unter zwölf Jahren dürfen Kinder nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter: 16 Jahre) auf den genannten öffentlichen Verkehrsflächen fahren.

„Kinder, die erfolgreich die Radfahrprüfung abgelegt haben, dürfen bereits ab zehn Jahren allein fahren. Für Kinder unter zwölf Jahren gilt außerdem die Radhelmpflicht“, sagt der ÖAMTC-Experte. Außerhalb von Wien besteht aufgrund der derzeitigen Einstufung des E-Kleintretrollers als „Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn“ konsequenterweise auch keine Radhelmpflicht für Kinder. Die Vorschriften über das Fahren mit und ohne Begleitperson sind aber ident.

Scheinwerfer sind Pflicht

Für die Ausrüstung der E-Scooter gilt ebenfalls die Fahrradverordnung, soweit es die Bauweise zulässt. Entsprechend sind daher etwa vorne ein weißer und hinten ein roter Reflektor Pflicht, ebenso Scheinwerfer nach vorne und hinten – letztere können allerdings bei Tageslicht und guter Sicht entfallen. Neben einer Glocke bzw. Klingel muss das Gerät jedenfalls auch über zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen verfügen. „Gelbe Katzenaugen oder Reflexionsfolien an den Seiten sind ebenfalls vorgeschrieben“, so der ÖAMTC-Jurist. Auch wenn andere Bundesländer die Roller im Moment nicht als Fahrräder einstufen, sollten sie aus Sicherheitsgründen ähnlich sichtbar gemacht werden. 

Eltern, die ihrem Nachwuchs einen solchen Scooter unter den Christbaum legen möchten, rät der ÖAMTC-Experte: „Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der E-Roller ist es jedenfalls vernünftig, wenn Kinder beim Fahren immer einen Helm tragen. Und in Sachen Beleuchtung kann sehen und gesehen werden lebenswichtig sein – gerade in der dunklen Jahreszeit.“

Perfektes Kurzstreckengerät für Gemeinden

Schnell mal vom Gemeindeamt zum Müllplatz? Oder zum Wasserwerk? Statt ins Auto oder aufs Fahrrad könnte man eigentlich auch auf den e-Scooter steigen und flott „hinüberrollen“. Vor allem bei Schönwetter wäre so ein Scooter eine Option auch für Gemeindemitarbeiter.

Eine große Auswahl an e-Scootern gibt es auf der Gemeinde-Plattform Kommunalbedarf – beispielsweise der SXT light schwarz - Elektroroller 30 km/h

SXT light

Hergestellt aus hochwertigsten Materialien und Einzelkomponenten besitzt der SXT light viele überzeugende Argumente und ist mit 10,8 kg der aktuell leichteste und kompakteste Elektroscooter der Welt!

Dieses geringe Gewicht ist bei dieser technischen Ausstattung nahezu unschlagbar. Erreicht werden kann dies nur durch die Verwendung von hochwertigstem 6061 T6 Leichtbau Aluminium um auch den härtesten Bedingungen zuverlässig standzuhalten. Gleichzeitg kann dieses Modell aufgrund seiner superkompakten Bauweise mit Abmessungen von 94.5 x 30 x 13.5cm im gefaltetem Zustand wirklich überall problemlos mit hingenommen und in jedem noch so kleinen Staufach wie z. B. im Bus, Bahn etc. untergebracht werden.