In welcher Form eine Bekanntmachung zu erfolgen hat, hängt im Wesentlichen von der Höhe des geschätzten Auftragswertes und der Art des Auftrages ab.
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Ausschreibungen

Die Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens

12. Dezember 2021
Öffentliche Auftraggeber sind nach dem Bundevergabegesetz 2018 verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe werden Informationen zu einer Ausschreibung veröffentlicht und das Vergabeverfahren eingeleitet. Eine Ausnahme von der Verpflichtung besteht nur in Einzelfällen (z. B. Direktvergabe).

Bekanntmachungen sind im Vergaberecht von besonderer Bedeutung, da sie Unternehmen die Informationen liefern, um beurteilen zu können, ob die ausgeschriebenen Aufträge für sie von Interesse sind. Eine Bekanntmachung dient der Publizität und somit der Transparenz und Gleichbehandlung des Bieterkreises, weshalb eine unterlassene Bekanntmachung eine wesentliche Verletzung der Vergabevorschriften darstellt.

In welcher Form eine Bekanntmachung zu erfolgen hat, hängt im Wesentlichen von der Höhe des geschätzten Auftragswertes (exkl. USt.) und der Art des Auftrages ab (Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag). Von besonderer Bedeutung sind hier die im Bundesvergabegesetz festgelegten Schwellenwerte: Wird der jeweilige Schwellenwert nicht überschritten, befindet man sich im Unterschwellenbereich und es reichte eine nationale Bekanntmachung des Auftrages. Liegt der geschätzte Auftragswert über dem Schwellenwert, sind die Regelungen des Oberschwellenbereichs anwendbar. Hier muss der Auftraggeber neben der nationalen Bekanntmachung auf data.gv.at auch eine europaweite Bekanntmachung an TED (= ist die Onlineversion des europäischen Amtsblattes) vornehmen.

Die Höhe der Schwellenwerte wird von der Europäischen Kommission durch eine Verordnung vorgegeben und in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Die Schwellenwerte ab 1.1.2022 betragen

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 215.000 Euro und
  • für Bauaufträge 5.382.000 Euro.

Bekanntgabe eines vergebenen Auftrages

Von der Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe ist die Bekanntgabe eines vergebenen Auftrages zu unterscheiden. Mit dieser Mitteilung wird über data.gv.at und zusätzlich im Oberschwellenbereich auf TED öffentlich bekanntgegeben, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. Eine solche Bekanntgabe hat z. B. bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich binnen 30 Tagen nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
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Tel.: 02742/222 95