Recht
Der lange Weg zur Entschädigung: Gemeinde siegt in Streit um Kanal
In einer Entscheidung vom 19. August 2024 zur Geschäftszahl E 150/09/2021.001/019 hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland ausgesprochen, dass der Marktgemeinde Ollersdorf im Burgenland ein Betrag in Höhe von 118.404 Euro auf Basis eines Entschädigungsanspruchs nach dem Burgenländischen Straßengesetz 2005 für die Zurverfügungstellung des Straßenkanals zu vergüten ist.
Dieser Entscheidung ist ein jahrelanger Rechtsstreit vorangegangen.
Land verweigerte Entschädigungszahlung
Der Sachverhalt stellt sich in sehr kompakter Form wie folgt dar: In der Marktgemeinde Ollersdorf wurde bereits in den 1960er-Jahren ein Kanal unterhalb der Bundesstraße 57 errichtet.
Mit dem Burgenländischen Straßengesetz 2005 (LGBl. Nr. 79/2005) wurde landesgesetzlich festgelegt, dass das Land Burgenland den Gemeinden für die Zurverfügungstellung von Kanälen eine Entschädigung zu leisten hat. Flankierend hiezu hat die Burgenländische Landesregierung eine Entschädigungsverordnung (LGBl. Nr. 3/2010) erlassen, mit welcher ergänzende Bedingungen für die Auszahlung des Entschädigungsbetrages normiert wurden.
Mit Blick auf einzelne Bestimmungen dieser Verordnung wurde sodann jahrelang die Auszahlung des gesetzlich definierten Entschädigungsbetrages gemäß dem Burgenländischen Straßengesetz 2005 gegenüber der Marktgemeinde Ollersdorf verweigert.
Antrag der Gemeinde wurde abgewiesen
Diese Vorgangsweise hat letztlich dazu geführt, dass durch die Marktgemeinde Ollersdorf am 26. August 2020 bei der Burgenländischen Landesregierung ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des gesetzlichen Entschädigungsbetrages eingebracht wurde. Dieser Antrag wurde (erwartungsgemäß) mit Bescheid vom 27. Februar 2021 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde Ollersdorf in weiterer Folge fristgerecht am 23. Februar 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben, im Rahmen welcher insbesondere mit Blick auf Art. 18 B-VG argumentiert wurde, dass die seitens der Burgenländischen Landesregierung herangezogenen Bestimmungen der maßgeblichen Verordnung gesetzwidrig sind, da der Vollzug gesetzlicher Vorschriften nicht von Verordnungen abhängig gemacht werden darf.
Erfolgreiche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat sich dieser Argumentation der Marktgemeinde Ollersdorf vollinhaltlich angeschlossen und im Lichte dessen am 16. August 2021 einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der maßgeblichen Verordnungsbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof gestellt.
Im weiteren Verfahrensablauf hat der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Geschäftszahl V 227/2021 vom 29. November 2022 verfahrenswesentliche Teile der in Frage stehende Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.
Inhaltlich wurde durch diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zudem abschließend geklärt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils ins Treffen geführte Argumentation der Burgenländischen Landesregierung keine rechtliche Grundlage für die Nichtleistung der Entschädigungsbeträge bildet.
Dem folgend hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland das Ermittlungsverfahren unter Beiziehung von Sachverständigen zwecks Feststellung der exakten Anzahl der für die Entschädigung ausschlaggebenden Laufmeter fortgesetzt und mit seiner oben zitierten Entscheidung vom 19. August 2024 der Marktgemeinde Ollersdorf einen Betrag in Höhe von 118.404 Euro zugesprochen, wobei eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zulässig erachtet wurde.
Weitere Gemeinden stellten Anträge
Im Fazit ist festzuhalten, dass sich das Beharren der Marktgemeinde Ollersdorf auf ihrem Rechtsstandpunkt jedenfalls gelohnt hat, zumal durch die nunmehrige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland die Festsetzung einer zuvor seitens der Burgenländischen Landesregierung über viele Jahre verweigerten Entschädigung rechtlich bewirkt werden konnte.
Soweit bekannt ist, hat zwischenzeitig eine Vielzahl von Gemeinden im Burgenland einen gleichlautenden Antrag zwecks Leistung der ihnen jeweils zustehenden Entschädigungsansprüche gemäß dem Burgenländischen Straßengesetz 2005 gestellt.