Symbolbild Datenschutz
Eine Verwendung von Daten wäre zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, wenn die Verarbeitung der Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.
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Datenschutz und politische Tätigkeit

Mit der Einführung und Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde ein umfassender Schutz der personenbezogenen Daten vollzogen. Obwohl diese Thematik bereits unzählige Male abgehandelt wurde, tauchen, vor allem im Hinblick auf Gemeinden, immer wieder neue rechtliche Frage- und Problemstellungen auf.

Im Zuge der politischen Tätigkeit einer Gemeinde manifestiert sich der Datenschutzaspekt besonders bei den Sitzungen der handelnden Gremien. Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand, den Prüfungsausschuss sowie für die übrigen Ausschüsse?

Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen

Grundsätzlich lässt sich hier ausführen, dass es zunächst der Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen bedarf. Die Sitzungen sämtlicher Ausschüsse sowie des Gemeindevorstandes sind naturgemäß nicht öffentlich. Dies ist auch in § 56 Ab.s 1 und § 57 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 gesetzlich verankert. Die in jenen Sitzungen angefertigten Sitzungsprotokolle dürfen daher nicht veröffentlicht werden. Dies gilt für nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sinngemäß.

Wann dürfen personenbezogene Daten verwendet werden?

Nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen im Sinne der DSGVO ist jede Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten verboten. Eine Verwendung und Verarbeitung derselben wäre zulässig, wenn einer der Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs. 1 DSGVO gegeben ist. Ein solcher ist etwa gegeben, wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung (Art 6 Abs. 1 lit a DSGVO) vorliegt, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt (Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO) oder etwa die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art 6 Abs. 1 lit e DSGVO).

Eine ausdrückliche Einwilligung wird in den seltensten Fällen vorliegen. Um den Öffentlichkeitscharakter von Gemeinderatssitzungen garantieren zu können, kann aber damit argumentiert werden, dass diese Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung des Gemeinderates erfolgt bzw. es für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.

Die Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung des Gemeinderates kann etwa damit begründet werden, dass der Gemeinderat gewisse Angelegenheiten behandeln und aufgrund dieser Verpflichtung die personenbezogenen Daten verarbeiten bzw. verwenden muss. Hierbei können insbesondere die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 35 NÖ Gemeindeordnung 1973 ins Treffen geführt werden.

Es finden sich im § 35 NÖ Gemeindeordnung 1973 aber auch Aufgaben, die im Sinne des Art 6 Abs. 1 lit e DSGVO im öffentlichen Interesse gelegen sind, wie etwa der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen oder die Vergabe von Subventionen.

Einerseits steht hier die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Betroffenen in einem Spannungsverhältnis zur allgemeinen Informationspflicht der Gemeinde. Andererseits handelt es sich bei den gegenständlichen personenbezogenen Daten um solche die allgemein zugänglich sind. Das schutzwürdige Interesse ist daher vergleichsweise niedrig, da nicht erst die Gemeinde diese Daten veröffentlicht, sondern jene schon vorher allgemein zugänglich und daher verfügbar waren. Man denke hierbei etwa an die Öffentlichkeit des Grundbuchs im Zusammenhang mit der Veräußerung oder sonstigen Belastung von unbeweglichem Vermögen.

Sitzungsprotokoll kann veröffentlicht werden

Bei öffentlichen Gemeinderatssitzungen kann auch das genehmigte Sitzungsprotokoll der Öffentlichkeit dargebracht werden. Etwa durch Veröffentlichung im Internet. Schon vor Umsetzung der DSGVO war dies aufgrund § 53 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung 1973 möglich. Es besteht allerdings keine Pflicht zur Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls. Wird es aber im Internet publik gemacht, so muss dies ohne Unkenntlichmachung gewisser Passagen geschehen. Gemäß § 53 Abs. 6 hat nämlich jedermann das Recht, in das genehmigte Sitzungsprotokoll einer öffentlichen Gemeinderatssitzung Einsicht zu nehmen, sowie Abschriften davon zu erstellen.