In Tirol soll es künftig eine eigene Bauordnung für Bestandsbauten geben.
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Das Baurecht soll vereinfacht werden
Tirol will das Bauen einfacher und günstiger machen. Mit dem Tiroler Baurechts-Deregulierungsgesetz sollen Vorschriften im Bau- und Raumordnungsrecht vereinfacht und bürokratische Hürden abgebaut werden. Die Novelle geht diese Woche in Begutachtung. Der Tiroler Landtag soll sie noch heuer beschließen.
Das Sammelgesetz betrifft auf einen Schlag fünf Landesgesetze: die Tiroler Bauordnung, das Tiroler Raumordnungsgesetz, das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz, das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz sowie das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz. Insgesamt enthält es 27 konkrete gesetzliche Erleichterungen. Danach sollen vier vereinfachte Verordnungen folgen.
Die Ziele der Novelle
Die Landesregierung verfolgt mehrere Ziele. Bau- und Genehmigungsverfahren sollen einfacher und schneller werden. Die Baukosten sollen sinken. Bauwerberinnen und Bauwerber sowie Behörden sollen entlastet werden. Leistbarer Wohnraum soll leichter entstehen können, und zwar bei gleichbleibend hohen Standards für Sicherheit und Qualität. Außerdem sollen sich die Möglichkeiten für thermische Sanierungen und für den Schutz vor sommerlicher Überwärmung verbessern.
Eigene Regeln für bestehende Gebäude
Ein Kernpunkt betrifft Um- und Zubauten. Mit einem Ausnahmeparagrafen soll künftig unterschieden werden, ob ein Haus neu auf der grünen Wiese entsteht oder ein bestehendes Gebäude umgebaut wird. Tirol schafft damit die Grundlage für eine eigene Bauordnung für Bestandsbauten.
Landeshauptmann Mattle begründet das so: „Im Bestand und bei Sanierungen sind nicht immer alle Vorschriften umsetzbar, das muss sich auch in den baurechtlichen Vorgaben widerspiegeln.“ Laut Mattle werden beim Baurecht erstmals Regeln und Vorgaben in großem Stil vereinfacht und zurückgenommen. Regeln sollten die Arbeit erleichtern und nicht die Kosten in die Höhe treiben.
Leistbares Wohnen im Blick
Landeshauptmannstellvertreter Wohlgemuth sieht einen Zusammenhang zwischen Vorschriften und Wohnkosten. „Leistbares Wohnen entscheidet sich nicht nur bei der Förderung, sondern auch bei den Kosten des Bauens“, sagt er. Das Land vereinfache deshalb einerseits die Wohnbauförderung und andererseits die baurechtlichen Vorschriften. Die Novelle baut laut Wohlgemuth auf bereits beschlossenen Initiativen auf, etwa auf der neuen Servicestelle Wohnen des Landes.
Besonders wichtig ist ihm das Bauen im Bestand. „Bestehenden Wohnraum weiterzuentwickeln, umzubauen oder nachzuverdichten ist oft günstiger und spart wertvollen Boden“, erklärt Wohlgemuth.
27 konkrete Erleichterungen
Im Mittelpunkt der Novelle stehen weniger bürokratische Hürden bei Bauvorhaben, erweiterte Möglichkeiten zur thermischen Sanierung, vereinfachte Grundstücks- und Raumordnungsverfahren sowie längere Prüfintervalle für bestimmte technische Anlagen. Gleichzeitig werden die landesrechtlichen Bestimmungen an das neue Bundesrecht für erneuerbare Energieanlagen angepasst und bestehende Sicherheits- und Qualitätsstandards grundsätzlich beibehalten.
Allgemeine Erleichterungen:
- Paketabholstationen unterliegen nicht der Bauordnung (keine Widmung oder Bauverfahren)
- Beschattung darf als untergeordneter Bauteil in die Mindestabstandsflächen ragen (Sonnenlamellen)
- Erleichterungen beim Überbauen von Grundstücksgrenzen (ohne Sonderfläche und Bebauungsplan)
- Reduktion der erforderlichen Anzahl der Stellplätze bei Mitarbeiterwohnhäusern
- Erleichterungen bei der nachträglichen thermischen Sanierung von Gebäuden (dürfen künftig 30 Zentimeter in die Mindestabstände und 40 Zentimeter über die zulässige Höhe ragen)
Erleichterungen bei Stützmauern, Einfriedungen und bewehrter Erde
Technische Erleichterungen:
- Offene Balkone können auch „aufgeständert“ werden (statische Anbringung an Wandflächen oft schwierig und wesentlich billiger)
- Erleichterungen bei der Installation von Sicherheitsbeleuchtungen (Abgehen von neuer ÖNorm)
- Wesentliche brandschutztechnische Erleichterungen bei Batterieräumen (bis 100kW)
- Brandschutztechnische Erleichterungen bei Garagen an der Grundstücksgrenze (bessere Nachverdichtung möglich, keine Beurteilung durch Brandschutzsachverständige notwendig)
- Ausdehnung der Prüfintervalle von Heizungsanlagen – z. B. einfache Prüfung alle zwei (Gas) oder vier Jahre (biogen und fossil) bis 100 kW (früher ab 26 kW jährlich) und jährliche Überprüfung erst ab 100 kW (früher schon bei 50 kW)
- Ausdehnung der Prüfpflichten bei Aufzügen in Wohnhäusern von einem auf drei bzw. zwei Jahre
Erleichterungen beim „Bauen im Bestand“:
- Erleichterungen bei der Barrierefreiheit bei Gebäuden, die durch Zu- oder Umbau oder einer Verwendungszweckänderung zu einer Wohnanlage werden
- Abweichen immer möglich, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des Bestandes nicht verschlechtert wird
- Weiteres Abweichen von den technischen Vorgaben möglich, wenn Einhaltung der Bestimmungen technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder zum Schutz der Eigenart des Gebäudes erforderlich ist
- Unterschreiten der Mindestraumhöhe möglich (Bestand oft zu niedrig oder Innendämmung notwendig)
- Unterschreiten der Mindestlichteintrittsflächen (im Bestand oft zu kleine Fenster)
- Abweichen bei der Belüftung von Räumen (auch über angrenzenden Räumen möglich)
- Erleichterungen bei Fluchtwegen (bestehende Treppenhäuser müssten oft aufwändig neu- oder umgebaut werden)
- Erleichterungen bei Rampen (steiler möglich) und Handläufen (Verlängerung im Bestand oft nicht umsetzbar)
- Erleichterungen bei Durchgangsbreiten und -höhen sowie Bewegungsflächen für Rollstühle (im Bestand oft nicht oder nur sehr aufwändig umsetzbar)
- Erleichterungen bei Fluchttüren (bis 40 Personen nicht in Fluchtrichtung möglich)
- Erleichterungen bei Treppen hinsichtlich Schrittmaßen und Podesten (im Bestand oft nicht oder nur sehr aufwändig umsetzbar umsetzbar)
- Erleichterungen bei der Ausgestaltung von Aufzügen
- Barrierefreie Erschließung auch über Nebeneingang möglich
- Bestehende Absturzsicherungen müssen nicht nach OIB-RL 4 nachgerüstet werden
- Podest bei Haupttreppen kann entfallen