Digitale Vergabe: Die EU-Kommission will bestehende Vergabeplattformen europaweit vernetzen und den Aufwand für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen senken.
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Brüssel will Vergaberecht vereinheitlichen
Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 einen Vorschlag für eine Reform des europäischen Vergaberechts vorgelegt. Statt drei Richtlinien soll künftig eine einzige Verordnung gelten. Dazu soll ein europaweiter digitaler Marktplatz entstehen. Die Verfahren sollen einfacher und flexibler werden. Für Gemeinden als öffentliche Auftraggeber würde sich damit einiges ändern.
Bisher regeln drei EU-Richtlinien aus dem Jahr 2014 die öffentliche Auftragsvergabe. Sie betreffen klassische öffentliche Aufträge, Aufträge in Sektoren wie Energie oder Wasser sowie Konzessionen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinien in nationales Recht umsetzen. In Österreich sind die Vorgaben insbesondere im Bundesvergabegesetz 2018 und im Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 umgesetzt.
Der neue Vorschlag trägt den Namen „Public Procurement Act“. Er soll die drei Richtlinien durch eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen ersetzen. Eine Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Eine Umsetzung in nationales Recht ist grundsätzlich nicht nötig. Damit würden auch die nationalen Spielräume kleiner.
Die öffentliche Beschaffung ist wirtschaftlich bedeutend. Nach Angaben der Kommission entspricht sie rund 15 Prozent des Bruttoinlandsprodukts der EU. Durch die Reform erwartet die Kommission jährliche Einsparungen von rund 650 Millionen Euro für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen.
Drei reguläre Verfahrensarten
Vorgesehen sind drei reguläre Verfahrensarten: ein offenes Verfahren, ein dynamisches Verfahren und ein Innovationsverfahren. Daneben soll es ein Sonderverfahren für bestimmte Ausnahmefälle geben, etwa bei Krisen.
Im neuen offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen direkt ein erstes Angebot legen. Der Auftraggeber muss schon in der Bekanntmachung angeben, ob er verhandeln will. Verhandelt werden darf über alle nicht wesentlichen Merkmale. Ausschlussgründe, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien sind davon ausgenommen. Ergeben sich aus den Verhandlungen Änderungen an den Vergabeunterlagen, müssen alle verbliebenen Bieterinnen und Bieter davon erfahren.
Das dynamische Verfahren kann mit oder ohne Eignungskriterien und mit oder ohne Verhandlungen ablaufen. Unternehmen können dem Verfahren während seiner Laufzeit beitreten. Für einzelne Aufträge werden die teilnehmenden Unternehmen zur Interessenbekundung eingeladen. Gibt es in einem dynamischen Verfahren ohne Eignungskriterien mehr als fünf Interessenbekundungen für einen Auftrag, kann der Auftraggeber mindestens fünf Unternehmen per elektronischem Zufallsverfahren auswählen.
Das Innovationsverfahren ist für die Entwicklung und den anschließenden Kauf innovativer Lösungen gedacht, für die noch keine geeignete Lösung gefunden wurde.
Ein Marktplatz aus vernetzten Plattformen
Ein zentrales Element der Reform ist ein unionsweiter digitaler Vergabemarktplatz. Er soll die bestehenden nationalen und regionalen Vergabeplattformen nicht ersetzen. Sie sollen über gemeinsame technische Standards miteinander verbunden werden. Unternehmen könnten dann über jede angeschlossene Plattform auch an Verfahren in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen.
Daten und Nachweise sollen nach dem „Once-only-Prinzip“ grundsätzlich nur einmal vorgelegt werden müssen. Geplant sind ein Interoperabilitätsnetz, einheitliche Standards für Verfahren und Vergabeunterlagen, eine von der Kommission betriebene Plattform sowie eine elektronische Eignungsprüfung. Ausschlussgründe und Eignungskriterien sollen möglichst automatisch geprüft werden. Das soll die Arbeit der Auftraggeber erleichtern.
Zusätzlich sollen nationale Vergabedatenräume entstehen. Sie sollen mit einem europäischen Datenraum verbunden werden. Erfasst würden teilweise auch Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie In-house-Vergaben und Kooperationen zwischen öffentlichen Stellen.
Die Kommission erwartet sich mehr Transparenz. Betrug und Preisabsprachen sollen leichter aufzudecken sein. Die Umsetzung würde allerdings große technische und organisatorische Anpassungen erfordern. Betroffen wären die Mitgliedstaaten, die Betreiber der Plattformen und die öffentlichen Auftraggeber.
Qualität soll stärker zählen
Aufträge sollen künftig grundsätzlich nach dem besten Preis-Qualitäts-Verhältnis vergeben werden. Qualitätskriterien sollen mindestens 30 Prozent der Gesamtpunkte ausmachen. Bei arbeitsintensiven Aufträgen sollen es mindestens 50 Prozent sein. Dazu zählen etwa technische, ökologische, soziale und innovative Aspekte. Auch die Qualifikation des eingesetzten Personals kann berücksichtigt werden, wenn sie die Qualität der Leistung wesentlich beeinflusst. Werden Lebenszykluskosten bewertet, kann deren Gewichtung auf die Mindestanteile angerechnet werden.
Ganz zwingend ist diese Mindestgewichtung nicht. Die Kommission spricht von einem „comply or explain“-Mechanismus. Ein Auftraggeber kann abweichen, wenn er die Qualität auf anderem Weg sicherstellt, etwa durch technische Vorgaben oder Bedingungen für die Vertragsausführung. Er muss in der Bekanntmachung angeben, wodurch die Abweichung gerechtfertigt ist.
Europäische Präferenz möglich
Neu ist auch ein Rahmen für eine „europäische Präferenz“. Auftraggeber sollen die Teilnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf Unternehmen aus der EU und auf Unternehmen aus Drittstaaten beschränken können, die für den jeweiligen Auftrag durch internationale Vergabeabkommen erfasst sind.
Auch Vorgaben zur Herkunft von Waren und Leistungen sollen möglich sein. Bei der Bewertung können Angebote aus der EU sowie Angebote, die unter internationale Vergabeabkommen fallen, bevorzugt werden. Dafür sind etwa Zusatzpunkte vorgesehen. Entscheidend ist jeweils, welche Marktzugangsverpflichtungen für den konkreten Auftrag gelten.
Eine allgemeine Pflicht zur Anwendung dieser Präferenz ist im Vorschlag nicht vorgesehen. Die Kommission soll aber ermächtigt werden, bestimmte Vorgaben verbindlich zu machen. Ein öffentlich zugängliches Online-Werkzeug soll zeigen, welche Unternehmen und Leistungen aufgrund internationaler Abkommen Zugang zum jeweiligen Vergabeverfahren haben. Die Möglichkeit der In-house-Vergabe soll erhalten bleiben.
Hintergrund der Reform
Ausgelöst hat die Reform unter anderem ein Bericht des Europäischen Rechnungshofs. Er stellte sinkenden Wettbewerb, wenig Beteiligung aus anderen Ländern und immer mehr Verfahren mit nur einem einzigen Angebot fest. Das Europäische Parlament forderte im September 2025 eine Reform. An einer öffentlichen Konsultation der Kommission beteiligten sich mehr als 1.000 Teilnehmende. Gefordert wurden vor allem weniger Bürokratie, mehr Flexibilität und eine stärkere Digitalisierung.
Wie es weitergeht
Der Vorschlag ist erst der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Das Europäische Parlament und der Rat müssen ihn beraten und beschließen. Nach dem Entwurf soll die Verordnung am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Anwendbar wäre sie zwei Jahre nach dem Inkrafttreten. Ein konkretes Datum steht noch nicht fest. Bis zur Anwendung der neuen Regeln bleiben die bestehenden Richtlinien sowie in Österreich das Bundesvergabegesetz 2018 und das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 maßgeblich.
Der Text wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt.