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Sicherheit statt Risiko
Warum öffentliche Auftraggeber „Vergabe-Compliance“ ernst nehmen sollten
Interessenkonflikte können ganze Vergabeverfahren zu Fall bringen. § 26 BVergG verlangt daher, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.
Ein befangenes Kommissionsmitglied, eine private Nahebeziehung zu einem Bieterunternehmen, ein technisches Büro mit doppelter Rolle: Interessenkonflikte entstehen oft unauffällig – ihre Folgen sind es allerdings nicht. Sie können ein gesamtes Vergabeverfahren zu Fall bringen, Fördermittel kosten und im schlimmsten Fall strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) verlangt deshalb von öffentlichen Auftraggeber:innen mehr als nur nachträgliches Reagieren: § 26 BVergG macht wirksame „Vergabe-Compliance“ zur Pflicht.
Wer und was ist von § 26 BVergG betroffen?
§ 26 BVergG ist eine Schutznorm für unverfälschten, transparenten Wettbewerb und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren. Er regelt Interessenkonflikte von Mitarbeiter:innen öffentlicher Auftraggeber:innen – dazu zählen auch Entscheidungsträger:innen sowie externe Dienstleister:innen, etwa technische Büros oder Rechtsanwält:innen. Entscheidend ist, ob eine Person ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens oder an einer bestimmten Entscheidung hat.
Ein zentraler Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: § 26 BVergG ist ein Gefährdungsverbot. Es zielt bereits auf die Verhinderung einer Gefahrensituation ab – nicht erst auf deren tatsächliche Auswirkung. Schon der objektive Anschein von Befangenheit, etwa durch eine private Nahebeziehung zwischen Mitarbeiter:in und Bieter:in, kann für einen Interessenkonflikt sprechen. Ob die betroffene Person gutgläubig handelt oder überhaupt die Absicht hat, ein Unternehmen zu begünstigen, spielt dabei keine Rolle. Verwirklicht sich der Konflikt tatsächlich, kann das zusätzlich gegen andere Rechtsnormen verstoßen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Besteht bei einem Mitglied der Bewertungskommission ein finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse – direkt oder indirekt –, das Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, kann das gesamte Projekt in Gefahr geraten.
So kann wirksame Vergabe-Compliance aussehen
Öffentliche Auftraggeber:innen müssen „aktiv vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten setzen“ sowie „effektive Kontrollmechanismen bereithalten“, um bestehende Konflikte aufzudecken und zu beheben (aus den Erläuterungen zu § 26 BVergG). Diese Pflichten gelten unabhängig von der Durchführung konkreter Vergabeverfahren.
Wer diese Pflichten missachtet, riskiert Konsequenzen. Neben Widerruf des Vergabeverfahrens oder Nichtigerklärung des Vertrages kann es zu Schadenersatzforderungen, Geldbußen oder einer Kürzung von Fördermitteln kommen. Darüber hinaus können – je nach Schwere des Verstoßes – etwa in Fällen von Untreue, Bestechlichkeit oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Erläuterungen zum BVergG nennen mehrere mögliche präventive und korrektive Maßnahmen wie etwa vorbeugende Aufklärungskampagnen, die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems, interne Revisions- oder Controlling-Systeme oder anonyme Meldesysteme. Entscheidend ist dabei, dass die Maßnahmen auf die jeweilige Organisation zugeschnitten sind und die drei Grundfunktionen erfüllen: Verhindern, Aufdecken und Beheben von Interessenkonflikten.
Aktive Vorsorge statt Reaktion. Vergabe-Compliance ist kein optionales Extra, sondern eine zentrale Voraussetzung für rechtssichere Vergabeverfahren. Sie schützt öffentliche Auftraggeber:innen vor wirtschaftlichen Schäden und reduziert Haftungsrisiken erheblich.