Im Kleingartengebiet sind andere Maßstäbe anzulegen als etwa in einer waldreichen Gegend.
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Beeinträchtigung durch Bäume - Überhangrecht

Beeinträchtigung durch Bäume ist wiederholt ein aktuelles Thema. Davon können sowohl Gemeinden aktiv als auch passiv betroffen sein, d. h., dass Bäume auf gemeindeeigenem Grund den Nachbarn stören, oder aber gemeindeeigene Grundstücke beeinträchtigt werden.

In der vorangehenden Glosse wurde die Unterlassungsklage bei Entzug von Licht oder Luft besprochen. Diese findet ihre gesetzliche Begründung in § 364 Abs. 3 ABGB.

Beurteilungskriterien für die Anwendung des § 364 Abs. 3 ABGB, nämlich die Einbringung einer Unterlassungsklage sind:

  • Art, Widmung und Benutzung der benachbarten Grundstücke
  • deren Lage und auch ihre Größe
  • im Kleingartengebiet, in einer waldreichen Gegend, bei Liegenschaften, die industriellen- bzw. Fremdenverkehrszwecken gewidmet sind unterschiedliche Maßstäbe anzulegen.

Jedenfalls ist eine Abhilfe nur in jenen Fällen möglich, in denen die ortsüblichen Verhältnisse überschritten werden und es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung in der Benutzung des durch den Entzug von Licht oder Luft betroffenen Grundstückes kommt. Das Kriterium „der örtlichen Verhältnisse“ ist ausschlaggebend. Es soll nicht heißen, dass jeder Baum, der einen Nachbarn Licht oder Luft entzieht, sofort entfernt werden muss.



Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber hiebei vor allem an folgende Fälle gedacht:

  • Einerseits an die Fälle, bei denen größere Teile des Grundstückes - durch den benachbarten Baum bedingt - vermoost, versumpft oder sonst unbrauchbar werden,
  • an jene Fälle, bei denen an einem hellen, sonnigen Sommertag zu Mittag eine künstliche Beleuchtung notwendig ist und
  • andererseits an jenen Fall, wenn eine bereits bestehende Solaranlage durch die Beschattung des benachbarten Baumes völlig unbrauchbar werden sollte.

Dem Nachbarn soll aufgrund des gesetzlich normierten Immissionsschutzes zumindest die ortsübliche Nutzung seines Grundstückes garantiert werden, insbesondere dann, wenn sie nicht den örtlichen Verhältnissen entsprechen und zumutbar sind. (Fortsetzung folgt)