Akten mit Steuer-Beschriftung

Auswirkungen der Steuerreform für Gemeinden als Steuerpflichtige

Derzeit liegt noch kein konkreter Gesetzesentwurf zur Steuerreform vor, somit kann lediglich über die Eckpunkte der Steuerreform 2015/2016 gemäß Regierungsbeschluss berichtet werden. Das Hauptziel, die Entlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen, soll durch Senkung des Steuertarifs erreicht und die Bevölkerung soll somit mit ca. 5 Milliarden Euro entlastet werden.

Bei der Gegenfinanzierung ist noch vieles offen, und es ist auch noch unklar, in welcher Höhe Gemeinden davon betroffen sind. Grundsätzlich soll die Finanzierung durch Steuermehreinnahmen aus erhöhtem Konsum, Einsparungen in der Verwaltung, Streichung von Steuerbegünstigungen und Mehreinnahmen aus der Bekämpfung von Abgabenhinterziehung sichergestellt werden. In der Folge ein kurzer Überblick, welche steuerliche Maßnahmen zur Gegenfinanzierung auf die Gemeinden als Steuerpflichtige zukommen werden: Registrierkassenpflicht für Betriebe, die überwiegend Barumsätze machen, ab einem Nettoumsatz von 15.000 Euro pro Jahr. Dies kann vereinzelt auch Betriebe der Gemeinde betreffen (z. B. Badbuffet …). Die Umsatzsteuer soll ab 1.1.2016 von 10 Prozent (bzw. 12 Prozent) auf 13 Prozent in folgenden Bereichen erhöht werden.

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    • Beherbergung (ab 1.4.2016)

    • Lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Futtermittel, Holz (Brennholz)

    • Kulturelle Dienstleistungen, Museen, Tiergärten, Filmvorführungen

    • Jugendbetreuung (Kindergarten, Hort)

    • Luftverkehr

    • Bäder

    • Ab-Hof Wein


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Der ermäßigte Steuersatz für Wohnungsvermietung, Lebensmittel, Medikamente, Personenbeförderung, Restaurantumsätze, Wasserversorgung und Abwasser- bzw. Müllentsorgung bleibt unverändert bei 10 Prozent. Im Immobilienbereich wurden folgende Änderungen bekannt gegeben:

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    • Einheitlicher Abschreibungssatz bei Gebäuden mit 2,5 Prozent

    • Erhöhung Immobilienertragsteuer von 25 Prozent auf 30 Prozent

    • Entfall des Inflationsabschlags bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Immo-ESt

    • Bei der Grunderwerbsteuer wird generell bei unentgeltlichen Weitergaben der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage (bisher 3facher Einheitswert) herangezogen. Gleichzeitig soll der Steuersatz bei unentgeltlichen Übertagungen gestuft werden (bspw. 0,5 Prozent bis zu 250.000 Euro, 2 Prozent bis 400.000 Euro, darüber hinaus 3,5 Prozent). Die Auswirkungen werden vor allem bei Schenkungen/Erbschaften im Familienverband zu spüren sein. Landwirtschaftliche Übergaben sollen ausgenommen sein und für Unternehmen sollen höhere Freibeträge (Erhöhung von 365.000 Euro auf 900.000 Euro) gelten  


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Derzeit sind wie eingangs angedeutet jedoch noch viele Details im Unklaren, die erst bei Vorliegen einer Gesetzesvorlage begutachtet werden können.