Euro-Münze mit Stücken die raus brechen
Für 2019 zeigt sich bereits, dass sich die aktuelle Hochkonjunktur auf ein nominelles BIP-Wachstum von jährlich rund zwei Prozent abschwächt.
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2019 wird ein teures Jahr für Gemeinden

Die Zeiten werden für die Kommunen nicht leichter: Trotz guter Konjunktur sorgt die „Steuerstrukturreform“ der Regierung für Kopfweh.

Vor Kurzem hat die Statistik Austria ihren Bericht gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 über die Erreichung der darin verankerten Stabilitätsziele (Defizit, Schuldenstand, Ausgabenwachstum und Abbau von Haftungen) im Haushaltsjahr 2017 vorgelegt. Darin zeigte sich deutlich, dass 2017 trotz der bereits verbesserten Konjunktur ein sehr herausforderndes und ausgabenintensives Jahr gewesen ist, nicht zuletzt im Sozialbereich.

Gemeinden konnten Nulldefizit nicht erreichen

So konnten die Gemeinden ohne Wien nicht in allen Bundesländern die Ausgabenzuwachsregel einhalten oder das Ziel eines strukturellen Nulldefizits erreichen. Letzteres konnten die Gemeinden ohne Wien mit einem Defizit von insgesamt rund 50 Millionen Euro auch österreichweit zusammen nicht ganz einhalten.

Auch der öffentliche Schuldenstand der aktuell 2097 heimischen Gemeinden ohne Wien erhöhte sich 2017 um rund 30 Millionen auf knapp acht Milliarden Euro, was rund 2,75 Prozent des gesamtstaatlichen Schuldenstandes von 290 Milliarden Euro entspricht. Insgesamt ergibt sich durch die gemäß den europäischen Vorgaben 2017 noch mögliche Berücksichtigung der Mehrausgaben im Flüchtlingsbereich sowie die Ausgleichsmechanismen im Stabilitätspakt keine Sanktion für die Gemeindeebene.

Regressverbot – 2018er-Kostenersatz soll noch im Dezember fließen

Das per verfassungsgesetzlicher Norm (§ 330a ASVG) mitten im Nationalratswahlkampf 2017 beschlossene Vermögensregress-Verbot für die in diesem Bereich zuständigen Länder ist hinlänglich bekannt. Am 11. 10. 2018 stellte der Verfassungsgerichtshof auch klar, dass seit 1. 1. 2018 jeglicher Vermögensregress bei stationärer Pflege unzulässig ist, egal wie gut die Forderung besichert oder wie weit ein Exekutionsverfahren fortgeschritten war. Gemäß der zwischen dem Bund, den Ländern, dem Städtebund und dem Gemeindebund getroffenen Konsultationsvereinbarung muss der Bund nun Kostenersatz leisten.

Am 18. Mai 2018 trafen die Landeshauptleute dazu mit dem Finanzminister eine politische Einigung, dass die Länder (und diese müssen auch die Gemeinden entsprechend den tatsächlichen Ausgaben beteiligen) noch heuer 340 Millionen Euro als Kostenersatz – vor allem für den Wegfall von Einnahmen aus dem Pflegeregress und die Mehrkosten aus dem Umstieg von Selbstzahlern in die Sozialhilfe – erhalten. Der Regelung über den Kostenersatz ab 2019 sollen dann die tatsächlichen Kostenfolgen aus 2018 zugrunde liegen.

Derzeit wird an der legistischen Umsetzung des nötigen Zweckzuschussgesetzes gearbeitet, wobei jedoch noch einige Auffassungsunterschiede und Unklarheiten bestehen - sowohl was die Höhe (Mindest-/Fix-/Höchstbetrag) als auch den länderweisen Verteilungsschlüssel und die Beteiligung der Gemeinden betrifft.

Die Vorgabe, dass den Gemeinden ihr Anteil an den Zweckzuschussmitteln transparent und zeitnahe zur Verfügung zu stellen ist, könnte dadurch erfüllt werden, dass etwa im Fall von Umlagenfinanzierung hinkünftig bei der nächstfolgenden Anweisung der Vorschüsse jeder Gemeinde auch schriftlich mitgeteilt wird, dass die soeben abgezogene Sozialhilfeumlage durch den Kostenersatz des Bundes um XYZ Euro geringer ausgefallen ist. Ebenso wäre eine kurze, auch zahlenmäßige Beilage im Rechnungsabschluss des jeweiligen Landes angebracht, die transparent macht, wie diese Kostenersatzmittel den Weg zu den einzelnen Gemeinden finden.

Aufgabenorientierung aus Finanzausgleichsgesetz gestrichen

Mitte Oktober haben sich die Finanzausgleichspartner darauf verständigt, die Einführung neuer, sogenannter aufgabenorientierter Schlüssel zur Umverteilung vorhandener Gemeindeertragsanteile aus dem aktuellen Finanzausgleichsgesetz zu streichen.

Die legistische Umsetzung wird im Rahmen einer Herbst-Novelle des FAG 2017 gemeinsam mit rechtstechnischen Anpassungen im Zusammenhang mit der kürzlich geschaffenen 15a-Vereinbarung zur Elementarpädagogik (Kinderbetreuung) erfolgen.

Der nun entfallende § 15 FAG 2017 hätte die Verpflichtung des Finanzministers vorgesehen, eine Verordnung mit Festlegung eines Umverteilungsvolumens bestehender Gemeindeertragsanteile und statistischer Leistungsangebotsindikatoren (Kinderbetreuungs- und Pflichtschulbereich) zu akkordieren und zu erlassen.

Aus guten Gründen konnte dazu bis jetzt kein Konsens gefunden werden, denn weder erfolgte bisher eine Aufgabenreform und Klarstellung, was verpflichtende und damit über den Finanzausgleich abzugeltende Leistungen der Gemeinden sind und wie mit freiwillig angebotenen Leistungen umzugehen ist, noch war der Bund bereit, durch zusätzliche Mittel von seiner Forderung nach Umverteilung vorhandener Gemeindeertragsanteile abzurücken. Der Österreichische Gemeindebund begrüßt daher den Entfall des § 15 FAG 2017, der für viele Gemeinden noch benachteiligender als der immer noch existierende abgestufte Bevölkerungsschlüssel gewesen wäre.

Neue BMF-Prognose für die Gemeindeertragsanteile

Untenstehende Tabelle zeigt die jüngst aktualisierte Prognose des Finanzministeriums für die kassenmäßigen Gemeindeertragsanteile inkl. Spielbankabgabe (sozusagen die Summe an Vorschüssen, die im Kalenderjahr vereinnahmt wird). Für 2019 zeigt sich bereits, dass sich die aktuelle Hochkonjunktur auf ein nominelles BIP-Wachstum von jährlich rund zwei Prozent abschwächt und gleichzeitig auch verschiedene steuerliche Maßnahmen wie der sogenannte Familienbonus, der die Gemeinden jährlich knapp 140 Millionen Euro an Ertragsanteilen kostet, wirksam werden.

Ertragsanteile

In diesen Prognosedaten nicht eingepreist sind bisher nur angedachte oder inhaltlich noch nicht fixierte Steuerreformen. So würde etwa die verschiedentlich geforderte Halbierung der Körperschaftsteuer die Gemeinden jährlich etwa 400 Millionen Euro an Ertragsanteilen kosten, was angesichts der Dynamik der kommunalen Pflichtausgaben nicht finanzierbar ist. Ebenso nicht in dieser Prognose enthalten ist die im Regierungsprogramm vorgesehene sogenannte Steuerstrukturreform, im Zuge der neben Steuersenkungen auch eine einheitliche Dienstgeberabgabe geschaffen werden soll (was auch die Kommunalsteuer umfassen würde).

Somit darf nun abschließend noch auf die Resolution des Bundesvorstandes des Österreichischen Gemeindebundes vom 26. September 2018 verwiesen werden, in der sehr deutlich zum Ausdruck kam, dass die gemeindeeigene Kommunalsteuer ebenso wie die Grundsteuer eine zentrale finanzielle Säule der kommunalen Selbstverwaltung darstellt, deren Ertragskraft nicht geschmälert werden darf. Jede Änderung in der Ertragshoheit würde massive Folgewirkungen im finanziellen Gefüge der Gemeinden untereinander ebenso wie mit den Ländern und dem Bund nach sich ziehen.  

Die Resolution des Bundesvorstands des Gemeindebundes