Hunde und Katzen
Wenn Vermittlungsversuche scheitern, kann der Gestörte zivilrechtlich eine Unterlassungsklage bei Gericht einbringen.
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Wenn Haustiere bei der Gemeinde zum Thema werden

Haustiere sind immer wieder Gegenstand der Medienberichterstattung (Stichwort „Animal Hoarding“). Die Thematik schlägt daher öfters bei der Gemeinde als erste Anlaufstelle der Bürger auf. Dieser Beitrag wird verschiedene bereits aufgekommene Sachverhalte rechtlich beleuchten und sich auf Hunde und Katzen beschränken. Es werden zunächst die zivilrechtlichen und strafrechtliche Aspekte (vorwiegend in Bundesgesetzen geregelt) in dem Zusammenhang erörtert und folgend die öffentlich-rechtlichen (vorwiegend in Landesgesetzen geregelt) Aspekte beschrieben werden. Ergänzt werden die Bundes- und Landesbestimmungen von Rechtsakten der Gemeindeverwaltung (ortspolizeiliche Verordnungen).

Als einschlägige Rechtsquellen sind das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Tierschutzgesetz – TSchG, die 2. Tierhaltungsverordnung (insbesondere Anlage 1), das NÖ Hundehaltegesetz, die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 und das NÖ Hundeabgabegesetz 1979 zu nennen.

 

Tierische Probleme im Bürgerservice

Angenommen, ein Bürger kommt ins Gemeindeamt und berichtet verärgert, dass eine Katze seinen Fahrradreifen beschädigt hat – mit ihren Krallen! Ein anderer erzählt, ein Hund habe ihn beim Sonntagsspaziergang in den Unterschenkel gebissen. Solche Vorfälle sorgen immer wieder für Diskussionen und landen nicht selten zuerst im Bürgerservice der Gemeinde.

In beiden Sachverhalten sollte die Gemeinde nur als Vermittlerin auftreten. Die zivilrechtliche sogenannte Tierhalterhaftung, geregelt im 

§ 1320 ABGB, enthält eine Beweislastumkehr normiert, bei der der Halter haftbar gemacht werden kann, wenn dieser nicht die ordnungsgemäße Verwahrung oder Beaufsichtigung nachweist. Der Geschädigte muss hierfür den Zivilrechtsweg beschreiten. 

Halter können ebenfalls strafrechtlich belangt werden, sofern die Voraussetzungen für ein Unterlassungsdelikt gegeben sind. Hierfür ist eine Anzeige bei der Polizei einzubringen.

Zwischen Nachbarschaftsfrieden und Lärmbelästigung

Auch in Fällen von Lärmstörung ist die Vermittlerrolle für die Gemeinde die bessere Form der Lösungsfindung. Wenn die Vermittlungsversuche scheitern, kann der Gestörte zivilrechtlich eine Unterlassungsklage bei Gericht einbringen.

In Analogie zur Entscheidung OGH 3Ob54/22w (Anm. in dieser Unterlassungsklage ging es um Hühner) wäre bei Lärmbelästigung durch Hundegebell oder Katzenmiaue zu prüfen, ob dieses das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt. Dabei kommt es nicht nur auf die objektiv messbare Lautstärke an, sondern auch auf die subjektive Lästigkeit des Gebells (Tonhöhe, Dauer, Häufigkeit, Tageszeit).

Ein Unterlassungsanspruch bestünde, wenn der Lärm für einen Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten als unzumutbar anzusehen ist, etwa wenn es regelmäßig den Schlaf stört oder die gewöhnliche Nutzung der Wohnung (z. B. Lesen, Entspannen) erheblich beeinträchtigt. Die Ortsüblichkeit richtet sich nach den Verhältnissen in Gebieten mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen.

Sofern der Gestörte in einem Mietverhältnis lebt, kann dieser auch an seinen Vermieter herantreten (siehe hier die Judikatur zu § 1096 ABGB und § 30 Abs. 1 Z 3 MRG).

Weiters kann die Lärmbelästigung den Verwaltungsstraftatbestand des § 1 NÖ Polizeistrafrechtsgesetz erfüllen. Hier ist für die Gemeinde zu beachten, dass Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ist. Sofern eine ortspolizeiliche Verordnung des Gemeinderates in Kraft ist, die sich mit dem Thema Lärm befasst, hat die Gemeinde das Verwaltungsstrafverfahren zu führen. Eine Beschränkung auf die Vermittlerrolle ist dann nicht mehr möglich.

Mikrochip-Pflicht: Sicherheit für Haustiere und Halter

Die verpflichtende Kennzeichnung mittels Mikrochips und Registrierung in der Heimtierdatenbank stellt einen wesentlichen Beitrag zum Tierschutz in Österreich dar. Für Hunde besteht diese Pflicht bundesweit, wobei Welpen spätestens mit drei Monaten oder vor der Weitergabe gekennzeichnet werden müssen. Seit 2018 gilt diese Regelung auch für Zuchtkatzen, die spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne zu chippen sind. Der etwa reiskorngroße Mikrochip enthält eine weltweit einmalige 15-stellige Identifikationsnummer und wird schmerzarm injiziert.

Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Kennzeichnung oder Einreise erfolgen und kann online durch den Halter selbst, durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Gemeinde oder einen Tierarzt vorgenommen werden. Dabei müssen umfassende Daten zum Tierhalter (Name, Adresse, Geburtsdatum, Ausweisnummer) sowie zum Tier (Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Chipnummer) angegeben werden.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann mit Geldstrafen geahndet werden. Diese Maßnahmen ermöglichen eine rasche Rückführung entlaufener Tiere zu ihren Besitzern und tragen zur Eindämmung des illegalen Tierhandels bei. Gechippte Zuchtkatzen sind von der allgemeinen Kastrationspflicht ausgenommen.

Halten von Hunden

Hundehalter sind verpflichtet, die Anschaffung eines neuen oder zusätzlichen Hundes unverzüglich der Gemeinde zu melden.

Die Meldung umfasst persönliche Daten des Halters, Angaben zum Hund sowie Informationen zur Herkunft des Tieres.

Hund schaut aus einer Schachtel
Hundehalter sind verpflichtet, die Anschaffung eines neuen oder zusätzlichen Hundes unverzüglich der Gemeinde zu melden. Foto: Marko - stock.adobe.com

Zusätzlich sind ein Nachweis der allgemeinen Sachkunde, eine ausreichende Haftpflichtversicherung und – bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden – die erweiterte Sachkunde erforderlich. Während der allgemeine Sachkundenachweis nur einmal im Leben zu absolvieren ist, muss die erweiterte Sachkunde für gefährliche oder auffällige Hunde je nach Fall innerhalb von sechs Monaten oder – bei jungen Hunden – im ersten Lebensjahr erbracht werden. Auch das Ende der Haltung eines auffälligen Hundes muss der Gemeinde innerhalb einer Woche unter Angabe des neuen Halters gemeldet werden.

Leine, Maulkorb und Co.

Gemäß § 8 des NÖ Hundehaltegesetzes besteht an öffentlichen Orten im Ortsbereich eine Maulkorb- oder Leinenpflicht für Hunde, wobei für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential stets beides vorgeschrieben ist. Zusätzlich gilt diese Pflicht an bestimmten Orten mit hoher Menschenfrequenz oder räumlicher Enge, wie etwa in Aufzügen, Einkaufszentren oder Kinderspielplätzen. Gemeinden können durch Verordnung weitere Hundesicherungszonen festlegen.

Außerhalb des Ortsbereiches, im Gesetz definiert als ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sind Hunde grundsätzlich ohne Maulkorb und Leine erlaubt, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Ausnahmen von der Maulkorb- und Leinenpflicht gibt es für Dienst-, Jagd- oder Therapiehunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sowie für Hunde mit veterinärmedizinischen Einschränkungen. Bei verpflichtender Leinenführung muss diese jederzeit eine sichere Kontrolle des Hundes gewährleisten.

Gemäß § 3 des NÖ Hundehaltegesetzes gilt ein Hund als auffällig, wenn er ohne Provokation einen Menschen oder ein Tier schwer verletzt oder gezielt zur Aggressivitätssteigerung gezüchtet oder abgerichtet wurde. Die Gemeinde muss in einem solchen Fall die Auffälligkeit mit Bescheid feststellen.

Ab Rechtskraft des Bescheides sind der Gemeinde innerhalb von sechs Monaten eine Beschreibung des Halteortes sowie der Nachweis über die erweiterte Sachkunde vorzulegen. Seit dem 1. Juni 2023 kann die Gemeinde Hundehalter von bereits als auffällig festgestellten Hunden verpflichten, die erweiterte Sachkunde erneut zu absolvieren, falls es zu einem weiteren Beißvorfall kommt. Der Nachweis ist in diesem Fall innerhalb von drei Monaten zu erbringen.

Sichere Auslaufmöglichkeiten für Hunde

In Niederösterreich haben Gemeinden die Möglichkeit, Hundeauslaufzonen einzurichten, um Hundehaltern einen sicheren Ort für die freie Bewegung ihrer Hunde zu bieten. Diese als Auslaufzonen zu kennzeichnenden Flächen müssen jedoch bestimmte Vorschriften erfüllen, um sowohl die Sicherheit der Hunde als auch die der anderen Menschen zu gewährleisten. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind, in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und es muss bei Erlassung der Verordnung berücksichtigt werden, wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

Hundekot

Hundehalter sind verpflichtet, die Exkremente ihres Hundes an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie an stark frequentierten oder beengten Orten – wie Stiegenhäusern, Wohnhausanlagen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderspielplätzen oder Veranstaltungsstätten – unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz).

Zusätzlich schreibt § 92 der StVO vor, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht verunreinigt werden dürfen. Verstöße gegen diese Vorschriften können nicht nur zu Strafen führen, sondern auch zur Verpflichtung, die Verunreinigung zu entfernen oder die Reinigungskosten zu übernehmen.

Hundeabgabe: Der Gemeinderat legt die Regeln fest

Der Gemeinderat legt mit Verordnung die Höhe der Hundeabgabe fest und bestimmt, ob diese für alle Hunde oder nur für Nicht-Nutzhunde eingehoben wird. Für Nutzhunde darf die Abgabe 6,54 Euro jährlich nicht übersteigen und kann bei mehreren Tieren gestaffelt sein.

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential beträgt die Abgabe mindestens das Zehnfache, für andere Hunde mindestens das Doppelte der Nutzhundeabgabe. Als Nutzhunde gelten Wachhunde, Blindenführerhunde oder Hunde, die beruflich oder gewerblich gehalten werden (Aufzählung in § 3 NÖ Hundeabgabegesetz).

Jeder Halter eines über drei Monate alten Hundes ist abgabepflichtig. Der Erwerb eines Hundes muss binnen einem Monat angezeigt werden. Bestimmte Nutzhundehalter können eine Befreiung von der Abgabe beantragen. Für jeden Hund wird darüber hinaus eine Abgabemarke ausgestellt. Diese Marken werden einmalig zum Selbstkostenpreis ausgegeben. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential erhalten eine rötliche Marke. 

Verantwortung bei Konflikten und Hundehaltung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Gemeinden in Niederösterreich eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung des verantwortungsvollen Umgangs mit Hunden im öffentlichen Raum spielen. Sie agieren als Vermittler in Konfliktfällen wie Lärmbelästigungen oder Schadensfällen durch Tiere und sorgen für die Einhaltung von Vorschriften zur Hundeabgabe und Kennzeichnungspflicht. Darüber hinaus bieten speziell eingerichtete Hundewiesen oder Freilaufzonen den Hunden die Möglichkeit, sich artgerecht zu bewegen, während die Sicherheit für Menschen und Tiere gewährleistet bleibt. Die Gemeinde hat dabei die Verantwortung, klare Regelungen zu erlassen und diese durchzusetzen, um ein harmonisches Zusammenleben zu fördern. 

Haltung von Katzen

Die Haltung von Haus- und Heimkatzen unterliegt sowohl dem Tierschutzgesetz als auch der 2. Tierhaltungsverordnung, die Mindestanforderungen für artgerechte Haltung vorschreibt. 

Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten oder angebunden werden, Jungtiere erst ab acht Wochen von der Mutter getrennt werden, und es müssen saubere Rückzugsorte sowie ausreichend Katzentoiletten vorhanden sein. Freigänger-Katzen müssen kastriert werden, sofern sie nicht zur Zucht verwendet werden.

Auf landwirtschaftlichen Betrieben leben sowohl Hauskatzen als auch Streunerkatzen. Hauskatzen sind zutraulich, werden vom Landwirt als seine Tiere betrachtet und müssen kastriert werden, sofern sie Freigang haben. 

Streunerkatzen hingegen sind scheu, keinem Halter zuzuordnen und leben außerhalb der Wohnbereiche. Während ihre Kastration freiwillig bleibt, ist sie dennoch empfehlenswert. Das Töten von Katzen – auch zur Bestandskontrolle – ist gesetzlich verboten und wird geahndet.

Kontrollierte Population statt unkontrollierter Vermehrung

Die unkontrollierte Vermehrung von Streunerkatzen kann sowohl in Städten als auch in ländlichen Gebieten zu Problemen führen. Eine wirksame Maßnahme zur Reduktion der Population ist die Kastration, bei der die Tiere anschließend an ihren angestammten Platz zurückgebracht werden, um das Zuziehen neuer, unkastrierter Katzen zu verhindern.

Das Land Niederösterreich unterstützt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Tierärzten die Kastration von Streunerkatzen finanziell, sofern die Tiere keinem Halter gehören und nach dem Eingriff weiterhin als Streuner leben. Die Förderung muss vorab mit der jeweiligen Gemeinde abgestimmt werden. Nicht förderfähig sind Kastrationen von Katzen, die anschließend als Haustiere gehalten werden, da diese vom Halter selbst zu tragen sind.

Der Beitrag erschien in der Ausgabe 3/2025 der NÖ Gemeinde.

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