Generell sind sämtliche Arten von automatischen Waffen als „Kriegsmaterial“ in Österreich verbotene Waffen.

Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfungen

30. Januar 2017
In Österreich müssen alle Bewerber um eine Waffenbesitzkarte (Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B) oder einen Waffenpass (Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe) eine Waffenverlässlichkeitsprüfung (WVP) ablegen.





Laut Durchführungsverordnung zum Waffengesetz müssen Personen, die eine Waffenbesitzkarte (WBK) zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder einen Waffenpass (WP) zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe beantragen wollen, ein psychologisches Gutachten vorlegen – die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung. Diese Untersuchung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und soll missbräuchlicher Waffenverwendung präventiv gegengesteuern. Mit Hilfe einer psychologischen Untersuchung soll festgestellt werden, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Als Durchführungsstelle für derartige Untersuchungen wurde das KFV, welches seit mehr als 50 Jahren in der psychologischen Testung einzelner Berufsgruppen und Bereiche tätig ist, ermächtigt.

Anzahl der WVP im KFV deutlich gestiegen



Jahrelange konnte das KFV einen stetigen Rückgang bei den durchgeführten Gutachten verzeichnen, seit 2015 steigt die Anzahl der vom KFV durchgeführten Waffenverlässlichkeitsprüfungen jedoch deutlich an. Verglichen mit 2014 stieg die Zahl der Gutachten 2015 um knapp 400 Prozent an, im Jahr 2016 war die Zahl der durchgeführten WVP weiter hoch.

Verwahrung von Waffen und Munition



Besondere Vorsicht ist im Hinblick auf die Verwahrung von Waffen und Munition geboten. Diese müssen in ein- und aufbruchsicheren Behältnissen oder Räumen verwahrt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden, hierzu zählen auch Mitbewohner, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Ehepartner, Kinder etc.). Bezüglich Schusswaffen der Kategorie B hat die Behörde von Amts wegen grundsätzlich alle fünf Jahre im Rahmen der „Prüfung der Verlässlichkeit“ zu kontrollieren, ob diese sicher verwahrt werden.



Der WP bzw. die WBK wird entzogen, wenn die Überprüfung ergibt, dass Waffen nicht sicher verwahrt werden.

Illegaler Waffenbesitz



Gerichtlich strafbar macht sich, wer


  • verbotene Waffen unbefugt besitzt oder führt;

  • unbefugt Schusswaffen der Kat. B besitzt oder führt;

  • Waffen besitzt, obwohl ihm dies gem. § 12 WaffG verboten wurde;

  • oder verbotene Waffen sowie Schusswaffen der Kat B einer Person überlässt, die zu deren Besitz nicht befugt ist.


Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung



Gemäß § 8 (7) WaffG hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen. Die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung bezeichnet das KFV als eine solche Begutachtungsstelle.



Im Rahmen der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung muss eine eindeutige Aussage darüber getroffen werden, ob der Begutachtete unter psychischer Belastung (derzeit) dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Dazu muss der zu Begutachtende zunächst mehrere Fragebögen zu seinem Lebenslauf und Persönlichkeitsmerkmalen beantworten und anschließend die Gründe für den Waffenerwerb gemeinsam mit einem Psychologen näher erörtern. Wenn basierend auf den daraus gezogenen Erkenntnissen keine eindeutig positive Beurteilung möglich ist, kann zusätzlich eine weiterführende Begutachtung vorgenommen werden. Die Dauer der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung benötigt etwa zwei Stunden.



Weitere Informationen



www.kfv.at/serviceangebote/waffenrechtliche-

verlaesslichkeitspruefung/

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