
Eine detaillierte Dokumentation spielt sowohl bei der Nachprüfung des geförderten Projektes als auch bei internen Prüfungen und externen Kontrollen eine wichtige Rolle.
© PaeGAG - stock.adobe.com
Auftragsvergabe
Vergaberechtliche Stolpersteine bei Projektförderungen
Die Projektförderung ist bei der Umsetzung von Vorhaben für Gemeinden von wesentlicher Bedeutung. Gemeinden haben in den verschiedensten Bereichen die Möglichkeit, ihre Projekte durch EU-, Bundes- und Landesförderungen finanziell stützen zu können. Stets zu beachten ist jedoch, dass die Gewährung von Förderungen von der Einhaltung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen abhängt.
Ein besonderes Augenmerk der Förder- und Prüfstellen liegt auf der Einhaltung des Vergaberechts. Ist im Zuge des Projektes ein Vergabeverfahren durchzuführen, so ist die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie der darin vorgesehenen Dokumentationspflichten zwingend erforderlich.
Dokumentationspflicht beachten
Eine detaillierte Dokumentation spielt sowohl bei der Nachprüfung des geförderten Projektes (z.B. First und Second Level Control der Buchhaltungsagentur des Bundes) als auch bei internen Prüfungen (interne Revision) und externen Kontrollen (insbesondere durch den Rechnungshof) eine wichtige Rolle. Der Umfang der Dokumentationspflicht ist abhängig vom gewählten Vergabeverfahren.
Finanzkorrekturen bis zu 100 Prozent
Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesvergabegesetzes im Rahmen eines geförderten Projektes kann – neben sonstigen rechtlichen Folgen – signifikante Förderungskürzungen, eine vollständige Förderungsstreichung oder sogar Rückzahlungsverpflichtungen nach sich ziehen. Für EU-geförderte Projekte sieht die Kommission Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen vor, die bei Verstößen gegen die Vorschriften des Vergaberechts anzuwenden sind. Demnach droht beispielsweise bei nicht veröffentlichten Auftragsbekanntmachungen oder bei der Nichteinhaltung gesetzlich vorgegebener Angebotsfristen ein Korrektursatz des Förderbetrages von bis zu 100 Prozent.
Infos
Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
E.Mail: kanzlei@schramm-oehler.at
Tel.: 02742/222 95
www.schramm-oehler.at