Überlegt, nicht überstürzt

Die neue Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 2015) wurde im Herbst 2015 erlassen. Bei der Umsetzung geht es nun also nicht mehr um die Frage des Ob, sondern des Wie und allenfalls des Wann.

Die Umstellung auf die VRV 2015 stellt eine der größten Verwaltungsreformen der letzten Jahrzehnte dar, von der zehntausende Gemeindebedienstete und kommunale Funktionsträger unmittelbar betroffen sind. Von einer peniblen Umsetzung (Länder und Städte über 10.000 Einwohner müssen laut aktueller Rechtslage spätestens bis 1. Jänner 2019, die anderen Gemeinden bis 1. Jänner 2020 umgestellt haben) und einer entsprechenden Schulung aller Betroffenen hängen nicht nur künftige wirtschaftliche Entscheidungen der Gemeinden ab, sondern auch die Einhaltung des Stabilitätspakts und der europäischen Fiskalregeln.



Derzeit laufen umfangreiche Vorarbeiten zur Bewältigung dieser Reform, etwa die Erarbeitung eines einheitlichen Standards für die Darstellung der Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung sowie der zahlreichen Beilagen der künftigen Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für alle Städte und Gemeinden. Die Ergebnisse haben Einzug in die für Sommer 2017 geplante Novelle der VRV 2015 zu finden, ebenso wie in die nachfolgende landesrechtliche Umsetzung, mit der bis Mitte 2018 zu rechnen ist. Die anschließende Anpassung der EDV-Programme, die für Städte und Gemeinden gleichermaßen erfolgen muss, wird ebenfalls mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Seriöse Vorbereitung nötig



Gemäß dem aktuellen Inkrafttretenstermin der VRV 2015 ist daher nicht an eine seriöse Erstellung der neuen Voranschläge für 2019 und einen friktionsfreien Betrieb des neuen Drei-Komponenten-Systems zu denken, da keine Zeit für die nötige theoretische wie auch praktische Schulung der Mitarbeiter und Entscheidungsträger auf Basis der landesgesetzlichen Regelungen bleibt.



Dementsprechend unterstützt der Österreichische Gemeindebund die auch bereits von Statistik Austria nachdrücklich geäußerte Forderung nach einem einheitlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens für Länder, Städte und Gemeinden frühestens mit 1. Jänner 2020. Dies wäre ebenso gerechtfertigt, wie es etwa beim Zentralen Personenstandsregister (ZPR) war, dessen Inkrafttreten ursprünglich für den 1. April 2013 geplant war, das jedoch nach nötigen technischen Adaptierungen mit 1. November 2014 in Geltung getreten ist.