Transparenz darf Gemeindeverwaltungen nicht belasten
Zu Beginn seiner Stellungnahme stellt der Gemeindebund klar, dass sich die Gemeinden seit langem für Transparenz stark machen, dies aber nach einfachen und klaren Regeln für die Gemeindeverwaltungen. Schon im Juli 2020 hat der Gemeindebund gemeinsam mit dem Städtebund und dem Verband der öffentlichen Wirtschaft (VÖWG) ein Positionspapier zum Transparenzpaket veröffentlicht und dabei praktikable Regelungen für die Gemeinden eingefordert.
Gut gemeint, aber praxisfern
Der nun vorliegende Gesetzesentwurf ist nach Ansicht der Interessensvertretung von 2.084 Gemeinden gut gemeint, aber im Detail doch ungeeignet, praxisfern, kostentreibend und legistisch schlecht aufbereitet. Kurz gesagt: Der Gesetzesvorschlag wirft für die Gemeindeverwaltungen mehr Probleme und Fragestellungen auf, als er zu lösen im Stande ist.
Zwar standen Gemeinden bislang schon im Spannungsfeld zwischen Amtsverschwiegenheit, Auskunftspflicht, Datenschutz, Urheberrecht, Berufs-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Durch das Gesetzesvorhaben würden jedoch bestehende Unklarheiten und Unsicherheiten, wann Informationen preiszugeben und wann Zurückhaltung zu üben ist, nicht aufgelöst, sondern sogar verschärft, fürchtet der Gemeindebund.
Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz
Gemeinden stehen stets im Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz. Durch die Vielzahl an juristischen Stolperfallen im Gesetzesvorschlag würde aus dem „Transparenzpaket“ ein „Bürokratiepaket“ werden, da die vielen Vorgaben und Interessensabwägungen hohen Aufwand für die Gemeinden verursachen.
Aus Sicht des Gemeindebundes sollte nun ein praxistauglicheres Gesetz erarbeitet werden, das darüber hinaus auch noch folgende wichtige Punkte miteinschließen müsste:
- Echtes Informationsregister auf Bundesebene, in dem die Informationen unmittelbar abrufbar sind. Die vorgesehene Regelung, wonach bestimmte Informationen zu veröffentlichen und gleichzeitig die Metadaten der Informationen in ein eigenes Register eingespielt werden müssen, über das die Informationen abrufbar sind, ist fehleranfällig und aufwendig.
- Reduktion der Informationsansuchen durch Zugänglichmachung jener bislang nicht öffentlichen Datenbanken, Register und Verzeichnisse, deren Geheimhaltung nicht erforderlich ist.
- Bürokratieabbau durch Wegfall von Doppel- und Mehrfachmeldungen, sowie von Informations- und Veröffentlichungspflichten in anderen Gesetzen.
- Anpassung von betroffenen Rechtsmaterien (Strafrecht – Verletzung des Amtsgeheimnisses, Dienstrecht – dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten) bereits im Gesamtpaket und nicht erst später.