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Strom teilen ohne Verein: Peer-to-Peer-Modelle starten

1. Oktober 2026
Eine Photovoltaikanlage liefert oft mehr Strom, als im eigenen Haushalt gerade verbraucht wird. Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) schafft dafür nun eine neue Möglichkeit. Selbst erzeugter Strom kann erstmals direkt mit anderen Personen geteilt oder an sie verkauft werden. Grundlage ist ein Vertrag. Eine Energiegemeinschaft ist dafür nicht notwendig.

Im ElWG heißt das neue Modell Peer-to-Peer-Stromaustausch. Strom kann damit zum Beispiel zwischen Nachbarinnen und Nachbarn, innerhalb einer Familie oder zwischen mehreren anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern geteilt und verkauft werden.

Ein Beispiel: 

Eine Person produziert mit ihrer PV-Anlage mehr Strom, als sie selbst benötigt. Bisher konnte sie den Überschuss an die ÖMAG oder an einen Energieversorger verkaufen. Künftig kann sie diesen Strom auch direkt und vertraglich mit einer anderen Person teilen. Der Strom kann verschenkt werden. Er kann aber auch zu einem vereinbarten Preis weitergegeben werden.

Kein Verein und keine Genossenschaft nötig

Der wichtigste Unterschied zu den bisherigen Energiegemeinschaften liegt in der Organisation. Für einen Peer-to-Peer-Vertrag muss keine eigene juristische Person gegründet werden, also weder ein Verein noch eine Genossenschaft. Die gemeinsame Nutzung wird stattdessen in einem Vertrag zwischen den Beteiligten geregelt.

Das eröffnet neue Möglichkeiten im Alltag. Eine Familie kann selbst erzeugten Strom zwischen mehreren Haushalten teilen. Nachbarinnen und Nachbarn können überschüssigen PV-Strom untereinander nutzen. Ein Haushalt kann seinen Solarstrom direkt an eine andere Person weitergeben. Auch Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Gemeinden können solche Modelle nutzen.

Strom für das eigene Zweitgebäude

Neu ist auch die Möglichkeit, Strom gewissermaßen an sich selbst weiterzugeben. Wer eine PV-Anlage auf dem Hauptwohnsitz hat und einen weiteren Wohnsitz oder ein anderes Gebäude besitzt, kann den Strom künftig auch dorthin weitergeben. Der Strom lässt sich so zwischen den eigenen Verbrauchsstellen aufteilen. Er wird dort genutzt, wo er gerade benötigt wird.

Fristen und Einschränkungen zum Start

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur gemeinsamen Energienutzung traten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Ab 5. Oktober 2026 können Peer-to-Peer-Modelle und Eigenversorgungsanlagen praktisch umgesetzt werden.

Zum Start gilt eine wichtige Einschränkung. Die beteiligten Zählpunkte müssen beim selben Netzbetreiber liegen. Eine Umsetzung über mehrere Netzgebiete hinweg soll ab April 2027 möglich sein.

Auch beim Netzpreis gibt es eine Übergangsphase. Die neuen vergünstigten Netzentgelte für P2P-Modelle im lokalen und regionalen Bereich gelten nach aktuellem Stand erst ab 1. Jänner 2027.

Service: Neue Mustervorlagen für gemeinsame Energienutzung

Mit dem Inkrafttreten des ElWG gelten ab 1. Oktober 2026 neue Rahmenbedingungen für bestehende und neue Bürgerenergiemodelle. Die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften im Klima- und Energiefonds unterstützt bei der Vorbereitung auf die neuen Regelungen. Dafür stehen ab sofort neue Informationen und Mustervorlagen auf energiegemeinschaften.gv.at zur Verfügung.

Die Unterlagen umfassen unter anderem Muster für Peer-to-Peer-Verträge zur gemeinsamen Nutzung von Strom auf Vertragsbasis sowie Vorlagen zu den künftig geltenden Lieferantenverpflichtungen. Weitere Materialien unterstützen bestehende Energiegemeinschaften bei der praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen. Zusätzliche Mustervorlagen, etwa für allgemeine Lieferbedingungen, Vereinsstatuten und gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, werden in den kommenden Wochen veröffentlicht.

Über die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften

Die Koordinationsstelle wurde 2021 im Klima- und Energiefonds eingerichtet. Mit den neuen rechtlichen Bestimmungen wird ihr Aufgabenbereich auf alle Bürgerenergiemodelle der gemeinsamen Energienutzung erweitert. Die Mustervorlagen werden von der Arbeitsplattform Energiegemeinschaften mit juristischer Expertise erstellt. In dieser arbeiten die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften und die öffentlichen Energieberatungseinrichtungen der Bundesländer zusammen.

Die Einreichfrist endet am 10. März 2027, 12:00 Uhr. Die Anträge für die unterschiedlichen Ausschreibungsschwerpunkte müssen über die Einreichportale der FFG bzw. KPC übermittelt werden. Der Leitfaden zum Programm steht hier zur Verfügung. 

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